108. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird wie folgt geändert:Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15a:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 15 a, :,
„§ 15a | Verordnung von Medizinprodukten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 3 a, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDarüber hinaus sind Zivildienstleistende nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt, sofern sie das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben.“Darüber hinaus sind Zivildienstleistende nach Maßgabe der Absatz 5 und 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt, sofern sie das Ausbildungsmodul gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolviert haben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3a Abs. 5 und 6 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 3 und 4a“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 5 und 6 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 3 und 4a“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3b Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „ , die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen,“.In Paragraph 3 b, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „ , die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen,“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 15a samt Überschrift lautet:Paragraph 15 a, samt Überschrift lautet:
„Verordnung von Medizinprodukten
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen oder pflegerischen Diagnose Medizinprodukte in den Bereichen
Mobilisations- und Gehhilfen,
prophylaktische Hilfsmittel,
Illeo-, Jejuno-, Colo- und Uro-Stomas
zu verordnen.
(2)Absatz 2Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Abs. 1 verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.“Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Absatz eins, verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Personen mit einem Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Abs. 1 Z 1 und 4, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder in ein entsprechendes Upgrade-Programm aufgenommen werden, ist ihre bereits absolvierte Ausbildung und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung durch die Fachhochschule im Ausmaß von mindestens 120 ECTS anzuerkennen.“Personen mit einem Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4, die in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder in ein entsprechendes Upgrade-Programm aufgenommen werden, ist ihre bereits absolvierte Ausbildung und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung durch die Fachhochschule im Ausmaß von mindestens 120 ECTS anzuerkennen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 44 lautet:Paragraph 44, lautet:
„§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz einsPersonen, die einen Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2)Absatz 2Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(3)Absatz 3Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegefachassistenzausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.“Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegefachassistenzausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 83 Abs. 4 wird nach Z 2a folgende Z 2b eingefügt:In Paragraph 83, Absatz 4, wird nach Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b, eingefügt:
Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 83a Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „bei der Frau“.In Paragraph 83 a, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „bei der Frau“.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 87 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“Personen, denen die Anerkennung in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 3, an die Bedingung der Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 89 lautet:Paragraph 89, lautet:
„§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(2)Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, und
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und Praktika.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4)Absatz 4Von der Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 2 Z 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass der Nachweis nicht beigebracht werden kann, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.Von der Vorlage des Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer 4, kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass der Nachweis nicht beigebracht werden kann, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5)Absatz 5Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
(6)Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich des Gesamtumfanges, der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
(7)Absatz 7Der Landeshauptmann hat die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 bescheidmäßig festzustellen. Sofern die Prüfung gemäß Abs. 6 ergibt, dass für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen nicht ausreichend vermittelt wurden, ist die Nostrifikation an eine Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz zu knüpfen. Die Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.Der Landeshauptmann hat die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6, bescheidmäßig festzustellen. Sofern die Prüfung gemäß Absatz 6, ergibt, dass für die Ausübung des Tätigkeitsbereichs der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen nicht ausreichend vermittelt wurden, ist die Nostrifikation an eine Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz zu knüpfen. Die Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.
(8)Absatz 8Nähere Vorschriften über die Zulassung zu und die Durchführung der Ergänzungsausbildung gemäß Abs. 7 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister festzulegen.Nähere Vorschriften über die Zulassung zu und die Durchführung der Ergänzungsausbildung gemäß Absatz 7, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister festzulegen.
(9)Absatz 9Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegefachassistenz gemäß Abs. 7 an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegefachassistenz gemäß Absatz 7, an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
(10)Absatz 10Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegeassistenz gemäß Abs. 7 an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“Personen, denen die Nostrifikation in der Pflegeassistenz gemäß Absatz 7, an die Bedingung der Absolvierung einer Ergänzungsausbildung geknüpft wurde, sind berechtigt, sich befristet auf zwei Jahre ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb dieses Zeitraums die Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:Nach Paragraph 89, wird folgender Paragraph 89 a, eingefügt:
„§ 89a.Paragraph 89 a,
(1)Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
(2)Absatz 2§ 34 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 117 werden folgende Abs. 40 und 41 angefügt:Dem Paragraph 117, werden folgende Absatz 40 und 41 angefügt:
„(40)Absatz 40§ 3a Abs. 4a bis 6, § 3b Abs. 3, § 28 Abs. 6, § 44, § 83 Abs. 4 Z 2b, § 83a Abs. 2 Z 3, § 87 Abs. 12, § 89 und § 89a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3 a, Absatz 4 a bis 6, Paragraph 3 b, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 6,, Paragraph 44,, Paragraph 83, Absatz 4, Ziffer 2 b,, Paragraph 83 a, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 87, Absatz 12,, Paragraph 89 und Paragraph 89 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(41)Absatz 41Das Inhaltsverzeichnis und § 15a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 15 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
In § 50b Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „ , die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen,“.In Paragraph 50 b, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „ , die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen,“.
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 350 Abs. 1 Z 2 wird am Ende der lit. b das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c eingefügt:Im Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, wird am Ende der Litera b, das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Litera c, eingefügt:
durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer/seiner Berufsbefugnis (§ 15a GuKG) und“durch eine/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen ihrer/seiner Berufsbefugnis (Paragraph 15 a, GuKG) und“
1a.Novellierungsanordnung 1a, § 350 Abs. 1a lautet:Paragraph 350, Absatz eins a, lautet:
„(1a)Absatz eins aIn der Krankenordnung können nähere Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Abs. 1, die durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verordnet werden, getroffen werden.“In der Krankenordnung können nähere Regelungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz eins,, die durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verordnet werden, getroffen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 787 wird folgender § 788 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 787, wird folgender Paragraph 788, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,
§ 788.Paragraph 788,
(1)Absatz eins§ 350 Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c sowie Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer