BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 21. Juli 2023

Teil römisch eins

104. Bundesgesetz:

Bundeskrisenlagergesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 2121 Sitzung 224,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11259 Sitzung 956,, )

104. Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich sowie über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (Bundeskrisenlagergesetz - BKLG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich sowie über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (Bundeskrisenlagergesetz - BKLG)

Paragraph eins,

Die Republik Österreich, vertreten durch den:die Bundesminister:in für Landesverteidigung, wird ermächtigt, für Krisen im Zusammenhang mit dem Auftreten einer respiratorischen Erkrankung, aufgrund derer eine Gefährdung des Gesundheitssystems zu befürchten ist, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen und krisenrelevanten Güter für den Gesundheitsbereich zu beschaffen, zu lagern, zu bewirtschaften und unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, zu verteilen (Bundeskrisenlager).

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der:Die Bundesminister:in für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach Paragraph eins, eingelagerten Güter unentgeltlich zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung einer Krise nach Paragraph eins, erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.
  2. Absatz 2,Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung oder zur Bekämpfung einer sonstigen Krise erforderlich ist, kann der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Absatz eins, erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen. Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem Bundeskrisenlager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe sinnvoll und notwendig erscheint.
  3. Absatz 3,Soweit die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen, kann der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten bzw. dem:der Bundesminister:in für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen. Die Verfügung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.
  4. Absatz 4,Dem:Der Bundesminister:in für Finanzen ist von dem:der Bundesminister:in für Landesverteidigung ein monatlicher Bericht über die abgegebenen Gegenstände zu übermitteln.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung, hinsichtlich des Paragraph 2, im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 3, ist auch das Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten und im Rahmen der anlassbezogenen Krisenbewältigung sowie der internationalen Katastrophenhilfe das Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Inneres herzustellen.
  2. Absatz 2,Die finanziellen Mehrkosten dieses Bundesgesetzes werden durch UG 24 bedeckt.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Güter, welche bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Covid-19 Lager gemäß Paragraph eins, COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2022,, vorrätig sind, werden in das Bundeskrisenlager nach Paragraph eins, überführt.
  5. Absatz 5,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelangen die Paragraphen 57 bis 71 a des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, nicht zur Anwendung.

Van der Bellen

Nehammer