BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 13. April 2023

Teil römisch zwei

92. Verordnung:

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

92. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 3, 29 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2, 39 Absatz 4, 40, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Paragraph 51, Absatz 3, des Mineralölsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, (MinStG 2022),
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 3, 14 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2, 24 Absatz 4, 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2, 37 Absatz 3, 44, Absatz 3, 50, Absatz eins und 51 des Biersteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, (BierStG 2022),
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 4, Absatz 4, Ziffer 6, 37 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2, 47 Absatz 4, 48, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Paragraph 90, Absatz 3, des Alkoholsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, (AlkStG 2022), und
  4. Ziffer 4
    der Paragraphen 6, Absatz 3, Ziffer 3, 16 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2, 25 Absatz 4, 26, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Paragraph 36, Absatz 3, des Tabaksteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, (TabStG 2022),
wird verordnet:

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung und Präzisierung von Bestimmungen zur Regelung der Verfahren bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der Paragraphen 29 a bis 42 und 45 MinStG 2022, Paragraphen 14 a bis 27 und 30 BierStG 2022, Paragraphen 37 a bis 50 und 53 AlkStG 2022 und Paragraphen 16 a bis 28 und 30 a TabStG 2022, mit denen die Regelungen der Systemrichtlinie (Paragraph 2, Ziffer eins,) zur Beförderung unter Steueraussetzung (Artikel 20 bis 31) und zur Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (Artikel 32 bis 42) in österreichisches Recht umgesetzt wurden, und ergänzt die dazu ergangenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (Paragraph 2, Ziffer 2,) und der Durchführungsverordnung (Paragraph 2, Ziffer 3,).
  2. Absatz 2,Soweit sich Verweise auf zuständige Behörden in den in Absatz eins, genannten EU-Rechtsvorschriften auf Beförderungen im, aus dem oder in das Steuergebiet beziehen, ist das Zollamt Österreich zuständige Behörde.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Definitionen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

  1. Ziffer eins
    Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 58 vom 27.2.2020, Seite 4;
  2. Ziffer 2
    Delegierte Verordnung: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren, Amtsblatt Nummer L 247 vom 23.9.2022, Seite 2;
  3. Ziffer 3
    Durchführungsverordnung: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung und der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und zur Festlegung des für die Freistellungsbescheinigung zu verwendenden Formulars, Amtsblatt Nummer L 247 vom 23.9.2022, Seite 57;
  4. Ziffer 4
    EDV-gestütztes System: System im Sinne des Artikel eins, des Beschlusses (EU) 2020/263 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, Amtsblatt , L 58 vom 27.2.2020, S. 43, und der Systemrichtlinie, über das Personen, die an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind, elektronische Meldungen über Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren miteinander und mit dem Zollamt Österreich oder mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten austauschen;
  5. Ziffer 5
    elektronisches Verwaltungsdokument: elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 20, der Systemrichtlinie, das den in Artikel 3, der Delegierten Verordnung genannten Anforderungen entspricht;
  6. Ziffer 6
    vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in Artikel 4, der Delegierten Verordnung genannten Anforderungen entspricht;
  7. Ziffer 7
    Ausgangszollstelle: jene Zollstelle, die nach Artikel 329 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015, Seite 558, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2334 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Anwendung der Überwachung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte und zur Ermöglichung von Flexibilität bei den Verfahren zur Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen, Amtsblatt Nummer L 309 vom 30.11.2022, Seite 1) für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden;
  8. Ziffer 8
    Ausfallverfahren: Verfahren, das für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren angewendet wird, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht;
  9. Ziffer 9
    Freistellungsbescheinigung: Bescheinigung nach Artikel 12, der Systemrichtlinie und nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Verbrauchsteuer, oder dem Muster in Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282 aus 2011, zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Amtsblatt Nummer L 77 vom 23.3.2011, Seite 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282 aus 2011, bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer, Amtsblatt Nummer L 88 vom 16.3.2022, Seite 15;
  10. Ziffer 10
    Völkerrechtlich begünstigter Empfänger: Empfänger gemäß Paragraphen 29 a, Absatz 3 und 31 Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, MinStG 2022, Paragraphen 14 a, Absatz 3 und 15 Absatz eins, Ziffer 3, BierStG 2022, Paragraphen 37 a, Absatz 3 und 38 Absatz eins, Ziffer 3, AlkStG 2022 oder Paragraphen 16 a, Absatz 3 und 17 Absatz eins, Ziffer 3, TabStG 2022;
  11. Ziffer 11
    ARC: der gemäß Artikel 3, der Delegierten Verordnung bei der Erstellung eines elektronischen Verwaltungsdokuments oder gemäß Artikel 4, der Delegierten Verordnung bei der Erstellung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zugewiesene Administrative Reference Code;
  12. Ziffer 12
    EU-Verbrauchsteuergebiet: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet;
  13. Ziffer 13
    e-Versandanzeige: Versandanzeige gemäß Paragraph 51, MinStG 2022, Paragraph 37, BierStG 2022, Paragraph 90, AlkStG 2022 oder Paragraph 36, TabStG 2022.

Elektronischer Zugang zum EDV-gestützten System

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt der Datenaustausch im EDV-gestützten System entsprechend dem Stand der Datentechnik
    1. Ziffer eins
      über die von diesem System zur Verfügung gestellte Webanwendung oder
    2. Ziffer 2
      unter Verwendung des vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Services.
  2. Absatz 2,Der elektronische Zugang und die Authentifizierung zum EDV-gestützten System erfolgen über die vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen Zugangswege.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung der Zugangsdaten für einen direkten oder indirekten Datenaustausch zwischen IT-Anwendungen von Wirtschaftsbeteiligten und dem EDV-gestützten System erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zugangs- und Authentifizierungsdaten sind von den Beteiligten, denen ein Zugang gemäß Paragraph 3, zur Verfügung gestellt wurde, so sorgfältig zu verwahren, dass unrechtmäßige Zugriffe darauf verhindert werden können. Eine Weitergabe dieser Daten ist nicht erlaubt.
  2. Absatz 2,Wenn durch die Nutzung des angebotenen Webservices Beeinträchtigungen des reibungslosen Betriebes des EDV-gestützten Systems festgestellt oder erwartet werden, kann das Bundesministerium für Finanzen die Einrichtung von Zugangsdaten verwehren oder zugeteilte Zugangsdaten sperren.
  3. Absatz 3,Die im EDV-gestützten System durchgeführten Vorgänge werden jener Person zugerechnet, deren Authentifizierungsdaten für den jeweiligen Zugang zum EDV-gestützten System verwendet wurden. Dies gilt unabhängig davon, welche Person tatsächlich die Vorgänge im EDV-gestützten System durchgeführt hat, es sei denn, die im ersten Satz genannte Person macht glaubhaft, dass diese Vorgänge trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Authentifizierungsdaten durch einen Dritten durchgeführt wurden.
  4. Absatz 4,Wird eine vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Software verwendet, so sind Änderungen des Programmcodes oder die Weitergabe der Software an Dritte ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen nicht zulässig.

Formalitäten bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hat ein Versender gemäß Artikel 2, oder 6 der Durchführungsverordnung den Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments oder eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (Artikel 2 bis 4 der Delegierten Verordnung) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Absatz eins, übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument oder als vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt.
  3. Absatz 3,Bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten übermittelt das Zollamt Österreich das elektronische Verwaltungsdokument oder das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an die zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten.
  4. Absatz 4,Im Falle von Beförderungen unter Steueraussetzung von einem Steuerlager oder von einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet an ein Steuerlager im Steuergebiet übermittelt das Zollamt Österreich das elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an das empfangende Steuerlager. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen.
  5. Absatz 5,Im Falle von Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr von einem zertifizierten Versender im Steuergebiet über einen anderen Mitgliedstaat an einen zertifizierten Empfänger im Steuergebiet übermittelt das Zollamt Österreich das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems an den zertifizierten Empfänger.
  6. Absatz 6,Ein elektronisches Verwaltungsdokument oder ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter Verwendung des EDV-gestützten Systems übermittelt wurde, wird vom Zollamt Österreich an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber, ein registrierter Empfänger oder ein zertifizierter Empfänger ist.

Eingangsmeldung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nach Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem Ort der Lieferung (Steuerlager, Betrieb eines registrierten Empfängers oder Ort der Direktlieferung, Betrieb eines zertifizierten Empfängers oder davon abweichender Ort) hat der Empfänger dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Systems unverzüglich, jedoch spätestens fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach Artikel 8, der Delegierten Verordnung zu übermitteln. Dies gilt auch für den Empfang von Teilmengen. Sofern der Empfänger oder der Versender berücksichtigungswürdige Gründe für eine verspätete Übermittlung der Eingangsmeldung glaubhaft macht, darf die im ersten Satz genannte Frist überschritten werden.
  2. Absatz 2,Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Das Ergebnis der automatisierten Prüfung wird dem Empfänger im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt und gegebenenfalls an die zuständigen Behörden des Versenders in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt.
  3. Absatz 3,Das Zollamt Österreich leitet Eingangsmeldungen von Empfängern im Steuergebiet sowie Eingangsmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, an den betreffenden Versender im Steuergebiet weiter.
  4. Absatz 4,Völkerrechtlich begünstigte Empfänger haben nach Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz eins, erforderlich sind, innerhalb von fünf Werktagen ab Übernahme der Waren zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn von völkerrechtlich begünstigten Empfängern lediglich Teilmengen übernommen werden. Das Zollamt Österreich erstellt anhand der übermittelten und geprüften Daten die Eingangsmeldung nach Absatz eins, Die Bestimmungen nach Absatz 3, gelten sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Eingangsmeldung nach Absatz 3, gilt als Nachweis, dass für die Menge an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, deren Empfang in der Eingangsmeldung bestätigt wurde, die Beförderung beendet wurde.

Ausfuhrmeldung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In den Fällen von Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung von einem Abgangsort (Steuerlager, Ort der Einfuhr) im Steuergebiet zu einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben, erstellt das Zollamt Österreich auf Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbescheinigung eine entsprechende Ausfuhrmeldung. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Zollamt Österreich übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet.
  2. Absatz 2,Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an das Zollamt Österreich übermittelt wurden, werden von diesem an den betreffenden Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
  3. Absatz 3,Die Ausfuhrmeldung nach Absatz eins, gilt als Nachweis, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beendet wurde. Sie gilt jedoch nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet nicht verlassen haben.

Mitführen des ARC

Paragraph 8,

Der Beförderer hat während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren den für das elektronische Verwaltungsdokument oder vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument erstellten ARC mitzuführen. Der ARC muss den zuständigen Behörden während der gesamten Dauer der Beförderung jederzeit auf Verlangen bekannt gegeben werden können.

Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

Paragraph 9,

Solange eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch nicht begonnen wurde, kann der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument, wie in Artikel 3, der Durchführungsverordnung geregelt, unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung annullieren.

Änderung des Bestimmungsorts, des Ortes der Lieferung oder des Empfängers

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung kann der Versender (Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender), wie in Artikel 4, der Durchführungsverordnung geregelt, die Art des Bestimmungsortes, den Ort der Lieferung oder den Empfänger unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Artikel 6, der Delegierten Verordnung ändern.
  2. Absatz 2,Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Versender, wie in Artikel 7, der Durchführungsverordnung geregelt, den Ort der Lieferung ändern oder als Bestimmungsort den Ort der Versendung angeben, jeweils unter Verwendung des EDV-gestützten Systems und mittels einer Meldung gemäß Artikel 6, der Delegierten Verordnung.
  3. Absatz 3,Änderungen gemäß Absatz eins, oder 2 sind durchzuführen, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren vom ursprünglich vorgesehenen Empfänger nicht aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
  4. Absatz 4,Das Zollamt Österreich kann aus Gründen der amtlichen Aufsicht anordnen, dass Änderungen gemäß Absatz eins und 2 spätestens bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder am Ort der Lieferung mitzuteilen sind, oder dass Entladungen nur nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden dürfen.

Direktlieferungen im Verfahren der Steueraussetzung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Eine Direktlieferung liegt vor, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren, ausgenommen Tabakwaren (Paragraph 2, TabStG 2022), unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen dem Zollamt Österreich im Voraus vom registrierten Empfänger mitgeteilten Bestimmungsort befördert werden, dessen Anschrift von jener seines Betriebes abweicht. Für Direktlieferungen darf in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift dieses Bestimmungsortes ein einmalig zu verwendender Code (Direktlieferungscode) verwendet werden.
  2. Absatz 2,Direktlieferungscodes werden vom Bundesministerium für Finanzen registrierten Empfängern oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten nach Bekanntgabe zumindest des ersten Ortes der tatsächlichen Lieferung mittels elektronischen Datenaustausches zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,Die registrierten Empfänger oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten haben sich zum Zwecke des elektronischen Datenaustausches nach Absatz 2, in einem vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten elektronischen System zu registrieren und zu authentifizieren, sobald die technischen Möglichkeiten dafür vorliegen.
  4. Absatz 4,Die Wirtschaftsbeteiligten haben
    1. Litera a
      Änderungen des ersten Lieferortes mittels Korrektur der Lieferortadressen im Datensatz der Direktlieferungscodes bis zur Abgabe der Empfangsbestätigung, jedoch spätestens einen Tag nach Eröffnung des Beförderungsverfahrens durchzuführen;
    2. Litera b
      die Direktlieferungscodes den Versendern in anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
    3. Litera c
      nach Aufforderung dem Zollamt Österreich während oder nach Abschluss der Beförderung unverzüglich die übrigen Lieferorte und Liefermengen schriftlich bekannt zu geben.
    Das Zollamt Österreich kann abweichend von Litera a, aus Gründen der amtlichen Aufsicht anordnen, dass Änderungen des ersten Lieferortes spätestens bis zur Ankunft am ersten Lieferort mitzuteilen sind, oder dass Entladungen nur nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden dürfen.
  5. Absatz 5,Werden Direktlieferungscodes verwendet, gelten die bekannt gegebenen Lieferorte als durch den registrierten Empfänger im Voraus mitgeteilte Bestimmungsorte gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, MinStG 2022, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, BierStG 2022 oder Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlkStG 2022.
  6. Absatz 6,Versender (Steuerlagerinhaber, registrierte Versender) im Steuergebiet dürfen für Beförderungen unter Steueraussetzung an einen Ort der Direktlieferung in einem anderen Mitgliedstaat in den Feldern 7c, 7e und 7f des elektronischen Verwaltungsdokuments an Stelle der Angaben zur Anschrift einen Direktlieferungscode verwenden, sofern dem Empfänger ein solcher Code vom Bestimmungsmitgliedstaat zugewiesen wurde.

Freistellungsbescheinigung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Völkerrechtlich begünstigte Empfänger im Steuergebiet haben vor Beginn einer Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung eine Freistellungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen, dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen und die mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Ausfertigungen dem Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich nach Erteilung der Bestätigung gemäß Absatz eins, zu beziehen. Nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim übernehmenden völkerrechtlich begünstigten Empfänger.
  3. Absatz 3,Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu völkerrechtlich begünstigten Empfängern im Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach Absatz eins, ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

e-Versandanzeigen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Vor Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet gemäß Paragraph 51, Absatz eins, MinStG 2022, Paragraph 37, Absatz eins, BierStG 2022, Paragraph 90, Absatz eins, AlkStG 2022 oder Paragraph 36, Absatz eins, TabStG 2022 hat ein Versender den Entwurf einer e-Versandanzeige unter Verwendung der im EDV-gestützten System integrierten und für e-Versandanzeigen vorgesehenen Funktionalitäten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben im nach Absatz eins, übermittelten Entwurf. Bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ausgehend von einem Ort der Einfuhr, erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Sofern die automatisierte Prüfung ergibt, dass die Angaben korrekt sind, wird der Entwurf der e-Versandanzeige unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mit einem ARC versehen und dem Versender als e-Versandanzeige übermittelt. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EDV-gestützten System angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt.
  3. Absatz 3,Für die Annullierung von e-Versandanzeigen gilt Paragraph 9, sinngemäß.

Vereinfachungen für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Erfolgt am selben Kalendertag eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet zwischen denselben Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers oder denselben Steuerlagern verschiedener Steuerlagerinhaber eines Unternehmens, und befinden sich diese Steuerlager in unmittelbarer örtlicher Nähe zueinander, kann das Zollamt Österreich, unter vom Zollamt festzulegenden Bedingungen auf Antrag des Steuerlagerinhabers als Versender die Zusammenfassung sämtlicher Lieferungen eines Kalendertages zwischen diesen Steuerlagern in einem einzigen elektronischen Verwaltungsdokument zulassen, sofern dadurch die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird und die Erhebung der Verbrauchsteuern nicht gefährdet ist. Die Abgabe dieses elektronischen Verwaltungsdokuments hat spätestens vor Beginn der letzten der zusammenzufassenden Beförderungen eines Kalendertages zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sofern die Erhebung der Verbrauchsteuern dadurch nicht gefährdet ist, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Versenders für Beförderungen von Energieerzeugnissen in fest installierten Rohrleitungen im Steuergebiet zulassen, dass
    1. Litera a
      das elektronische Verwaltungsdokument erst unmittelbar nach abgeschlossener Verpumpung erstellt wird;
    2. Litera b
      anstelle des EDV-gestützten Systems ein vereinfachtes Verfahren angewendet wird.
    Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden. Art und Menge der beförderten Energieerzeugnisse sind durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluss an ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung), ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/2399 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013,, Amtsblatt , L 317 vom 9.12.2022, S. 1, durch einen Steuerlagerinhaber vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in sein Steuerlager im Steuergebiet befördert werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 sowie 8 bis 10 und das Ausfallverfahren (Paragraph 15,) gelten sinngemäß. Für die Beförderung hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch die Beförderung ab. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich in das Steuerlager zu verbringen.

Ausfallverfahren

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Steht das EDV-gestützte System oder der Zugang zu diesem System nicht zur Verfügung, kann der Versender (Steuerlagerinhaber, registrierter Versender oder zertifizierter Versender) abweichend von Paragraph 5, nur dann eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach Artikel 9, der Delegierten Verordnung verwendet und vom Versender mit einem ARC (Absatz 5 und 6) versehen wird.
  2. Absatz 2,Das EDV-gestützte System gilt als nicht zur Verfügung stehend, wenn Ausfälle oder andere Störungen der erforderlichen IT-Infrastruktur oder von Teilen davon den Zugang eines Versenders zum EDV-gestützten System verhindern und der Beginn der Beförderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verschoben werden kann.
  3. Absatz 3,Der Versender hat vor Beginn jeder Beförderung im Ausfallverfahren beim Zollamt Österreich in schriftlicher Form oder, falls dies nicht möglich ist, mündlich die Genehmigung des Ausfallverfahrens zu beantragen. Mit der Vergabe eines ARC durch das Zollamt Österreich gilt die Genehmigung als erteilt.
  4. Absatz 4,Ausfälle des EDV-gestützten Systems von unter zwei Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Genehmigung des Ausfallverfahrens, bleiben unberücksichtigt. Steht schon im Vorhinein fest, dass der Ausfall des EDV-gestützten Systems voraussichtlich länger als zwei Stunden andauern wird, und in berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich die Eröffnung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Ausfallverfahren schon vor Ablauf der zweistündigen Frist mündlich genehmigen.
  5. Absatz 5,Die Vergabe eines ARC im Ausfallverfahren erfolgt durch das Zollamt Österreich. Ausgenommen davon sind die in Paragraph 16, geregelten Fälle. Der Versender hat dazu folgende Daten bekanntzugeben:
    1. Litera a
      die Verbrauchsteuernummer des Versenders;
    2. Litera b
      die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers von dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren versandt werden;
    3. Litera c
      die Verbrauchsteuernummer des Empfängers;
    4. Litera d
      die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagers in welchem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren empfangen werden sollen;
    5. Litera e
      den Verbrauchsteuer-Produktcode gemäß Anhang römisch eins der Delegierten Verordnung und die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
  6. Absatz 6,Der Versender hat den Ausdruck des Ausfalldokuments nach Absatz eins,, versehen mit der Bezeichnung „Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Ausfallverfahren“ und einem gültigen ARC auszufertigen. Der Beförderer der verbrauchsteuerpflichtigen Waren hat diese Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.
  7. Absatz 7,Die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Ausfallverfahren hat unverzüglich nach Vergabe des ARC zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Sofern ein gemäß Absatz 5, vergebener oder nach Paragraph 16, Absatz eins, selbstständig generierter ARC nicht verwendet wird, ist dies dem Zollamt Österreich unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Steht das EDV-gestützte System wieder zur Verfügung, hat der Versender unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen dem Zollamt Österreich die Entwürfe der jeweiligen elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente zu übermitteln. Die Übermittlung hat über das EDV-gestützte System zu erfolgen und alle Daten der entsprechenden Ausfalldokumente zu enthalten. Paragraph 5, gilt entsprechend.
  10. Absatz 10,Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments durch das Zollamt Österreich. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument oder das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments. Paragraphen 6 und 7 gelten entsprechend.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 15, Absatz 5, kann das Zollamt Österreich Versendern bewilligen, selbstständig im Ausfallverfahren ARC zu generieren, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Wirtschaftsbeteiligten kontinuierlich eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb eines kurzen Zeitraumes eröffnen und dadurch die Vergabe von ARC durch das Zollamt Österreich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich wäre,
    2. Ziffer 2
      diese Wirtschaftsbeteiligten ihren Datenaustausch nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, über das vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Webservice durchführen und
    3. Ziffer 3
      gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
  2. Absatz 2,Inhaber der Bewilligung nach Absatz eins, haben dem Zollamt Österreich die Eröffnung von Beförderungen unter Steueraussetzung im Ausfallverfahren im Voraus bekannt zu geben und sicher zu stellen, dass im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für jedes Ausfalldokument ein eindeutiger und den Spezifikationen des EDV- gestützten Systems entsprechender ARC generiert wird.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

Ersatznachweise

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Liegt aus anderen als den in Paragraph 15, genannten Gründen keine Eingangsmeldung nach Paragraph 6, vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser und die für den Empfangsort zuständigen Behörden den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigen.
  2. Absatz 2,Liegt aus anderen als den in Paragraph 15, genannten Gründen keine Ausfuhrmeldung nach Paragraph 7, vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben (Ersatznachweis). Dafür kommen insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine Ausgangsbescheinigung gemäß Artikel 334, Absatz eins, der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Paragraph 2, Ziffer 7,),
    2. Ziffer 2
      ein Verzollungsbeleg, im Original oder als beglaubigte Kopie, betreffend die erfolgte Zollabfertigung im Bestimmungsland,
    3. Ziffer 3
      ein Konnossement (z. B. Bill of Lading, Air Way Bill, Flugmanifest) nach Paragraph 643, des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, im Original oder als beglaubigte Kopie, oder
    4. Ziffer 4
      ein Zahlungsnachweis in Kombination mit Beförderungspapieren
    in Betracht, sofern die vorgelegten Dokumente, einzeln oder in Kombination, dieselben Angaben enthalten wie die Ausfuhrmeldung.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, tritt mit Ablauf des 12. Februar 2023 außer Kraft. Ihre Bestimmungen sind jedoch weiterhin und ausschließlich auf Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung anzuwenden, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet wurden. Auf solche Beförderungen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Für Wirtschaftsbeteiligte, die nach Paragraph 6, Absatz 5, der in Absatz 2, genannten Verordnung selbständig ARC generieren durften, gilt die Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, als erteilt.
  4. Absatz 4,Fehlen für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr, die nach dem 12. Februar 2023 eröffnet werden, in anderen Mitgliedstaaten technische oder sonstige Voraussetzungen, sind Ausfalldokumente nach Paragraph 15, Absatz eins, auszufertigen, bis die Empfänger in diesen Mitgliedstaaten vereinfachte elektronische Verwaltungsdokumente unter Verwendung des EDV-gestützten Systems erledigen können.
  5. Absatz 5,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Brunner