Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 13. April 2023 | Teil römisch zwei |
92. Verordnung: | Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung |
Auf Grund
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
Der Beförderer hat während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren den für das elektronische Verwaltungsdokument oder vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument erstellten ARC mitzuführen. Der ARC muss den zuständigen Behörden während der gesamten Dauer der Beförderung jederzeit auf Verlangen bekannt gegeben werden können.
Solange eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch nicht begonnen wurde, kann der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument, wie in Artikel 3, der Durchführungsverordnung geregelt, unter Verwendung des EDV-gestützten Systems mittels einer Meldung gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung annullieren.
Brunner