BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 3. April 2023

Teil römisch zwei

89. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, der AEV anorganische Düngemittel, der AEV Deponiesickerwasser, der AEV Laboratorien und der AEV medizinischer Bereich

 

[CELEX-Nr.: 32010L0075]

89. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, die AEV anorganische Düngemittel, die AEV Deponiesickerwasser, die AEV Laboratorien und die AEV medizinischer Bereich geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Artikel 2

Änderung der AEV anorganische Düngemittel

Artikel 3

Änderung der AEV Deponiesickerwasser

Artikel 4

Änderung der AEV Laboratorien

Artikel 5

Änderung der AEV medizinischer Bereich

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, Bundesgesetzblatt Nr. 1073 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Titel der Verordnung wird der Kurztitel „(AEV Zucker- und Stärkeerzeugung)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker unter Einsatz von zuckerhaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      Gewinnen von festem oder flüssigem Zucker;
    2. Ziffer 2
      Herstellen von zuckerhaltigen Sirupen;
    3. Ziffer 3
      Weiterverarbeitung der unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, anfallenden Nebenprodukte;
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. Ziffer 5
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Stärke unter Einsatz von stärkehaltigen pflanzlichen Rohstoffen mit den Tätigkeiten
    1. Ziffer eins
      Gewinnen von nativer Stärke sowie der anfallenden Nebenprodukte;
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Trockenstärke, Stärkesirup oder Stärkezucker;
    3. Ziffer 3
      Herstellen von Stärkehydrolyseprodukten oder sonstigen Derivaten aus dem physikalischen, chemischen, enzymatischen oder biotechnologischen Stärkeaufschluss;
    4. Ziffer 4
      Herstellen von Bioethanol in Verbindung mit einer Tätigkeit der Ziffer eins bis 3;
    5. Ziffer 5
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absätze 3 bis 5 entfällt. Die nachfolgenden Absatz 6 bis 8 erhalten die Bezeichnung „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wortfolge „Die Absatz eins bis 3 durch die Wortfolge „Die Absatz eins und 2 ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Wort „AAEV“ durch die Wortfolge „der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 5, Ziffer eins, durch die Wortfolge „gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, werden folgende Ziffer 4 und 5 eingefügt und die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „6“:

  1. Ziffer 4
    Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV);
  2. Ziffer 5
    Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 13, AAEV);“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 4, oder 5“ durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, oder 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph eins, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Bei Betrieben oder Anlagen zur Erzeugung von Zucker und Stärke gemäß Absatz eins und Absatz 2
      1. Litera a
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, CIP etc.) und den Einsatz von Chemikalien verhindernder Reinigungsverfahren;
      2. Litera b
        Einsatz von Ausgleichsvorrichtungen zum Abmindern hydraulischer oder stofflicher Belastungsspitzen;
      3. Litera c
        Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
      4. Litera d
        Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung; Einsatz anaerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren für organisch hoch belastetete Teilströme;
      5. Litera e
        Zumindest monatliche Überwachung des Abwasserparameters Chlorid (in der Indirekt- und Direkteinleitung) und des Abwasserparameters Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) (in der Direkteinleitung);
      6. Litera f
        Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
        • Strichaufzählung
          vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
        • Strichaufzählung
          Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
        • Strichaufzählung
          Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
        • Strichaufzählung
          durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
        • Strichaufzählung
          Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    2. Ziffer 2
      Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Zucker gemäß Absatz eins
      1. Litera a
        Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • Strichaufzählung
          Kreislaufführung von Rübenschwemmwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • Strichaufzählung
          Kreislaufführung von Rübenwaschwasser, erforderlichenfalls mit zwischengeschalteter physikalisch-chemischer Wasserbehandlung,
        • Strichaufzählung
          Kreislaufführung von Sperr- oder Kühlwasser,
        • Strichaufzählung
          Kreislaufführung von Fallwasser aus der Brüdenkondensation,
        • Strichaufzählung
          Rücknahme von Sperr-, Kühl- oder Fallwasser in den Schwemmwasser- oder Waschwasserkreislauf oder innerbetriebliche Weiterverwendung zB als Reinigungswasser,
        • Strichaufzählung
          innerbetriebliche Weiterverwendung von Kondensaten aus der Safteindickung bei der Schnitzelextraktion, als Kesselspeisewasser usw.,
        • Strichaufzählung
          Rücknahme des Schnitzelpresswassers in die Extraktion,
        • Strichaufzählung
          innerbetriebliche Weiterverwendung von Presswasser aus der Carbonatationskalkentwässerung,
        • Strichaufzählung
          Einbindung von Niederschlagswasser von befestigten Betriebsflächen in den Schwemmwasserkreislauf,
        sodass ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 1,0 m3 pro Tonne verarbeiteter Rübe erzielt wird;
      2. Litera b
        Anordnung von Saftabscheidern vor den Kondensatoren der Kochstation;
      3. Litera c
        Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verringerung von Produktverlusten;
      4. Litera d
        vom Abwasser gesonderte Verwertung von Erdschlamm, Krautresten, Rübenresten, Carbonatationskalk und von Rückständen aus der Abwasserbehandlung durch Wertstoffrückgewinnungsverfahren oder gegebenenfalls gesonderte Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,).
    3. Ziffer 3
      Bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung von Stärke gemäß Absatz 2
      1. Litera a
        Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren bei hochkonzentrierten Prozesswässern wie zB Eiweißkoagulation bei Kartoffelfruchtwasser, Glutengewinnung bei Maisstärke, Klebergewinnung bei Weizenstärke;
      2. Litera b
        gesonderte Erfassung und Eindampfung von hochkonzentrierten Abwässern und Verwertung der Eindampfrückstände als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel;
      3. Litera c
        Verminderung des Frischwasserverbrauches durch
        • Strichaufzählung
          Einsatz von Gegenstromwaschverfahren bei der Kartoffel-, Mais- oder Weizenstärkegewinnung,
        • Strichaufzählung
          Einrichtung von Wasch- und Schwemmwasserkreisläufen bei der Kartoffelstärkeerzeugung,
        • Strichaufzählung
          Rücknahme von Quellwasser aus Einweichprozessen, von Wasser aus der Kleber- oder Stärkeeindickung oder -entwässerung, von Fallwässern aus Brüdenkondensationen bei der Stärkegewinnung oder der Derivateherstellung usw. in die Produktionsprozesse,
        • Strichaufzählung
          Einsatz von Hydrozyklonen oder gleichwertigen anderen Abscheiden bei der Stärkeauswaschung,
        • Strichaufzählung
          Einrichtung von Kühlwasserkreisläufen,
        • Strichaufzählung
          Bevorzugte Anwendung von Trockenverfahren bei der Reinigung vor Behältern, Abfüllbereichen usw.,
        sodass ein Gesamtabwasseranfall von nicht größer als
        • Strichaufzählung
          1,1 m3 pro Tonne verarbeiteter Kartoffel
        • Strichaufzählung
          1,8 m3 pro Tonne verarbeitetem Mais
        • Strichaufzählung
          2,0 m3 pro Tonne verarbeiteten Getreidemehl
        erzielt wird;
      4. Litera d
        Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren im Wasch- und Schwemmwasserkreislauf der Kartoffelstärkegewinnung (Sedimentation, Fällung/Flockung), bei der Stärkeauswaschung (Siebung, Separation, Filtration) bei der Eiweißkoagulation (Druck/Hitze);
      5. Litera e
        vom Abwasser gesonderte Verwertung von Resten der Ausgangsstoffe wie Schalen, Faserstoffe, Keimlinge usw. als Futter- oder Bodenverbesserungsmittel sowie gegebenenfalls gesonderte Entsorgung von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG 2002).
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Ammonium und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX).“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 3, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „Ein Emissionswert“ durch die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Der bisherige Paragraph 4, Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(5)“, der bisherige Paragraph 4, Absatz 5, entfällt und Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern in den Ziffer 2 und Ziffer 3, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 200%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um max. 0,3 pH-Einheiten unter- oder überschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache, des Parameters Ammonium das 2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Sofern bei den Parametern Gesamter gebundener Stickstoff, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) aufgrund einer Fußnote ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres (bei einem Kampagnenbetrieb: aller im Laufe einer Kampagne) gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A oder B. Die Mindestwirkungsgrade beziehen sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht.
  2. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
    3. Ziffer 3
      Sofern bei den Parametern Gesamter gebundener Stickstoff, Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt Absatz 2, Ziffer 3,
  3. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      kontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
    2. Ziffer 2
      tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt und
    3. Ziffer 3
      tägliche Messung entweder des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC).“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins bis Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 6, sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959, dass Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019 aus 2031, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S 60, den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A und B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen haben.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, eingefügt:

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25,
  2. Ziffer 2
    Durchführungsbeschluss (EU) 2019 aus 2031, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie.“

Novellierungsanordnung 16, Die Anlagen A und B lauten:

„Anlage A Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Zucker gemäß Paragraph eins, Absatz 11

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur a)

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei b)

<2

-

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

d)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

Anorganische Parameter

  

Ammonium

ber. als N

5 mg/L e)

f)

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

-

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N g)

20 mg/L e) h)

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1 mg/Li)

-

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC

ber. als C j)

Außerhalb der Kampagne: 25 mg/L

Während der Kampagne: 35 mg/L k)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2 j)

Außerhalb der Kampagne: 75 mg/L

Während der Kampagne: 100 mg/L l)

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L m)

-

  1. Litera a
    Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.
  2. Litera b
    Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen
  5. Litera e
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
  6. Litera f
    Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festlegen.
  7. Litera g
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera h
    Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird. Außerhalb der Kampagne ist die Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad), sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt.
  9. Litera i
    Bei der Herstellung von Betain ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 2 mg/l zulässig.
  10. Litera j
    Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
  11. Litera k
    Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 55 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
  12. Litera l
    Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 155 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
  13. Litera m
    Die Emissionsbegrenzung ist außerhalb der Kampagnenzeit einzuhalten.

Anlage B Emissionsbegrenzungen für die Direkt- und Indirekteinleitung von Abwasser aus der Erzeugung von Stärke gemäß Paragraph eins, Absatz 22

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

  

Temperatur a)

30°C

35°C

Fischeitoxizität GF,Ei b)

<2

-

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

d)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

Anorganische Parameter

 

-

Ammonium

ber. als N

5 mg/L e)

f)

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

-

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N g)

20 mg/L e) h)

-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2 mg/L

-

Organische Parameter

  

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC

ber. als C i)

35 mg/L j)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2 i)

100 mg/L k)

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L

-

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene, (AOX)

ber. als Cl l)

0,03 kg/t m)

0,1 kg/t n)

0,03 kg/t m)

0,1 kg/t n)

  1. Litera a
    Bei offenen Umlaufkühlsystemen mit indirekter Kühlung nach dem Verdunstungsprinzip und Verwendung des Kühlmittels Wasser ist eine Ablauftemperatur von 35°C zulässig.
  2. Litera b
    Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Keine Beeinträchtigung des Betriebes von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen.
  5. Litera e
    Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei kontinuierlich über den Untersuchungszeitraum durchgeführter Temperaturmessung das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12°C ist.
  6. Litera f
    Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festlegen.
  7. Litera g
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera h
    Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 30 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Gesamtstickstoffentfernung von größer als 80 % vorgeschrieben wird.
  9. Litera i
    Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
  10. Litera j
    Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 60 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
  11. Litera k
    Im Einzelfall ist ein Konzentrationswert der Emissionsbegrenzung von 185 mg/L zulässig, sofern dieser gemeinsam mit einem Mindestwirkungsgrad der Kohlenstoffentfernung von größer als 95 % vorgeschrieben wird. Diese Einzelfallregelung gilt nicht für Abwasserteilströme aus der Herstellung von Bioethanol.
  12. Litera l
    Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Stärkederivatisierung unter Einsatz chlorhaltiger oder chlorabspaltender Chemikalien. Bei Betrieben bzw. Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 und Ziffer 3, ist die Anforderung im Abwasserteilstrom aus der Stärkederivatisierung einzuhalten.
  13. Litera m
    Bezogen auf die Tonne Kartoffelstärkederivat.
  14. Litera n
    Bezogen auf die Tonne Maisstärkederivat.“

Artikel 2
Änderung der AEV anorganische Düngemittel

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen (AEV anorganische Düngemittel), Bundesgesetzblatt Nr. 669 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 6, wird die Wortfolge „(Paragraph 90, Strahlenschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,)“ durch die Wortfolge „(Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3
Änderung der AEV Deponiesickerwasser

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien (AEV Deponiesickerwasser), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 6, wird die Wortfolge „, deren Entsorgung den Paragraphen 89 bis 92 Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,, unterliegt“ durch die Wortfolge „(Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung der AEV Laboratorien

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Laboratorien (AEV Laboratorien), Bundesgesetzblatt Nr. 887 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge „(Paragraph 90, Strahlenschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,)“ durch die Wortfolge „(Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 8, wird die Wortfolge „gemäß Strahlenschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,)“ durch die Wortfolge „gemäß der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. römisch zwei Nr. 339/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 5, Ziffer 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5
Änderung der AEV Medizinischer Bereich

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern (AEV Medizinischer Bereich), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 9, wird die Wortfolge „(Paragraph 90, Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,)“ durch die Wortfolge „(Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera j, wird die Wortfolge „der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972“ durch die Wortfolge „der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. römisch zwei Nr. 339/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 9 und Absatz 8, Ziffer eins, Litera j, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Totschnig

1  Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnenbeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.

2  Bei einem Kampagnenbetrieb gemäß § 1 Abs. 5 zu Kampagnenbeginn oder nach Betriebsstillstand, die länger als zwei Wochen angedauert haben, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffen werden.