72. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 5 iVm Abs. 7 und § 8 Abs. 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie auf Grund des § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und § 17 BilDokG 2020, wird, hinsichtlich des § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 7 und Paragraph 8, Absatz 7, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, sowie auf Grund des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 17, BilDokG 2020, wird, hinsichtlich des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, BilDokG 2020 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation), BGBl. II Nr. 414/2021, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Abgeltung des Aufwands der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Vollzug des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird nach der Wendung „§ 8 Abs. 4 und 5“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „des § 15 Abs. 3“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wendung „§ 8 Absatz 4 und 5 ein Beistrich gesetzt und die Wendung „des Paragraph 15, Absatz 3, eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z und 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Z und 3 lautet:
für das Kalenderjahr 2022: 728 383 Euro und
für das Kalenderjahr 2023: 852 777 Euro.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der einmalige Aufwand für die Programmierung ist wie folgt abzugelten:
auf Grundlage der § 7 Abs. 2 bis 6 und § 17 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro,auf Grundlage der Paragraph 7, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 17, BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2021 mit einer Einmalzahlung von 97 818 Euro,
auf Grundlage des § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 66 638 Euro undauf Grundlage des Paragraph 7, Absatz 5, sowie Paragraph 8, Absatz 4 und 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2022 mit einer Einmalzahlung von 66 638 Euro und
auf Grundlage des § 7 Abs. 5 BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2023 mit einer Einmalzahlung von 62 104 Euro.“auf Grundlage des Paragraph 7, Absatz 5, BilDokG 2020 im Kalenderjahr 2023 mit einer Einmalzahlung von 62 104 Euro.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 wird nach der Wendung „zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt“ die Wendung „, für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 674 972 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 53 411 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wendung „zu dem in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkt“ die Wendung „, für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 674 972 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 53 411 Euro zu dem in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Zeitpunkt“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 2 wird die Wendung „und für das Kalenderjahr 2022 am 1. Juli 2022“ durch die Wendung „,für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 48 121 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 18 517 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt und für die folgenden Kalenderjahre jeweils am 1. Juli“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wendung „und für das Kalenderjahr 2022 am 1. Juli 2022“ durch die Wendung „,für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 48 121 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 18 517 Euro zu dem in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Zeitpunkt und für die folgenden Kalenderjahre jeweils am 1. Juli“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 72/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 2, Absatz eins und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Polaschek