69. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2023 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023)
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 12, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, ABl. Nr. L 458 vom 22.12.2021 S. 284, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2025 Statistiken zu erstellen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 Sitzung 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, ABl. Nr. L 458 vom 22.12.2021 Sitzung 284, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2025 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsStatistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 Litera a und Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
drei Hektar Dauergrünland;
10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);
10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);
10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
15 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Apfelanlagen, Marillenanlagen (in Summe) bzw. 30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);
100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
(2)Absatz 2Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.
Stichtage, Referenzzeiträume
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsAls Stichtag gilt der 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.Als Stichtag gilt der 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.
(2)Absatz 2Als Referenzzeiträume gelten:
1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.5., 6., 7.1.1.1., 7.1.5.2.,1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.5., 6., 7.1.1.1., 7.1.5.2.,
2. April 2022 bis 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7. (ausgenommen 7.1.1.1. und 7.1.5.2.) basierend auf den Anbauflächen des Jahres 2022,2. April 2022 bis 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 7. (ausgenommen 7.1.1.1. und 7.1.5.2.) basierend auf den Anbauflächen des Jahres 2022,
das Kalenderjahr 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 8., 9. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2023 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist; des Weiteren hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II (ausgenommen die durchschnittlichen Hektarerträge). Sollten die Vermarktungswege gemäß Anlage II Punkt 5. noch nicht bekannt sein, gilt das Kalenderjahr 2022 als Referenzzeitraum.das Kalenderjahr 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 8., 9. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2023 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist; des Weiteren hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch II (ausgenommen die durchschnittlichen Hektarerträge). Sollten die Vermarktungswege gemäß Anlage römisch II Punkt 5. noch nicht bekannt sein, gilt das Kalenderjahr 2022 als Referenzzeitraum.
das Kalenderjahr 2022 hinsichtlich der durchschnittlichen Hektarerträge gemäß Anlage II Punkte 1 bis 4.das Kalenderjahr 2022 hinsichtlich der durchschnittlichen Hektarerträge gemäß Anlage römisch II Punkte 1 bis 4.
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsZur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
(2)Absatz 2Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000),
das Merkmal gemäß Anlage I Punkte 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,das Merkmal gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9., 6., 8.1.3. (8.1.3.2. inkl. Angaben aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2022) und 8.1.5. sowie die korrelierenden Anbauflächen des Jahres 2022 für die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7.2. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9., 6., 8.1.3. (8.1.3.2. inkl. Angaben aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2022) und 8.1.5. sowie die korrelierenden Anbauflächen des Jahres 2022 für die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 7.2. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 zugelassenen Kontrollstellen,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß Paragraph 4, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021, zugelassenen Kontrollstellen,
das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage I Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage I Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.10. sowie die Merkmale gemäß Anlage II durch Befragung der statistischen Einheiten.die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.10. sowie die Merkmale gemäß Anlage römisch II durch Befragung der statistischen Einheiten.
(3)Absatz 3Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2, die über bis zu 10 Hektar Waldfläche verfügen, ist nur das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9 zu erheben.Für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die über bis zu 10 Hektar Waldfläche verfügen, ist nur das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9 zu erheben.
(4)Absatz 4Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sowie gemäß § 2 Abs. 2, die über mehr als 10 Hektar Waldfläche verfügen, sind die übrigen Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 35 000 statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben.Für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die über mehr als 10 Hektar Waldfläche verfügen, sind die übrigen Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 35 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 5, zu erheben.
(5)Absatz 5Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
(6)Absatz 6Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Durchführung der Erhebung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsFür die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
(2)Absatz 2Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Absatz eins, unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
(3)Absatz 3Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.
Auskunftspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsBei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2)Absatz 2Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3)Absatz 3Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 15. Mai 2023 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 15. Mai 2023 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
(2)Absatz 2Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2023 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2023 durchzuführen.
(3)Absatz 3Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
(4)Absatz 4Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet. Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 9.Paragraph 9,
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsFlächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.Flächenmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.
(2)Absatz 2Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11.Paragraph 11,
Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 12.Paragraph 12,
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Datenschutz
§ 13.Paragraph 13,
Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.
Kostenersatz
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine pauschale Kostenabfindung in der Höhe von 500 000 Euro. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, eine pauschale Kostenabfindung in der Höhe von 500 000 Euro. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von 494 917,50 Euro im Jahr 2023 und 494 917,50 Euro im Jahr 2024. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 500 000, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von 494 917,50 Euro im Jahr 2023 und 494 917,50 Euro im Jahr 2024. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 500 000, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.
Außerkrafttreten
§ 15.Paragraph 15,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Totschnig
Anlage I
STAMMDATEN
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse)
ALLGEMEINE BETRIEBSMERKMALE
2.1.1.2 Punkt eins Punkt eins
Betriebsnummer/Unternehmensnummer
2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2
2.1.3.2 Punkt eins Punkt 3
2.1.4.2 Punkt eins Punkt 4
Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
2.1.5.2 Punkt eins Punkt 5
Betrieb mit Erschwernispunkten (Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebs/Erschwernispunkte-Gruppe)
2.1.6.2 Punkt eins Punkt 6
Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
2.2.1.2 Punkt 2 Punkt eins
Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
2.2.4.1.2 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
Angaben zum Betriebsleiter
2.6.1.2 Punkt 6 Punkt eins
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen zwölf Monaten
Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Pachtpreise
2.7.1.2 Punkt 7 Punkt eins
Besitzverhältnisse in Hektar/Ar
Fläche im Eigentum insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
verpachtete Fläche insgesamt
verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
zugepachtete Fläche insgesamt
zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt
gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche
bewirtschaftete Fläche insgesamt
landwirtschaftlich genutzte Fläche
Durchschnittlicher ortsüblicher Pachtpreis (Wert pro Hektar)
Für Ackerland
Für Grünland
Für Obstkulturen
Für Weinkulturen
Für Almen
Für Forst
Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
2.8.1.2 Punkt 8 Punkt eins
Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. 98 vom 25.3.2022 S. 1, bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. 98 vom 25.3.2022 Sitzung 1, bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)
2.8.1.1.2 Punkt 8 Punkt eins Punkt eins
umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)
2.8.1.2.2 Punkt 8 Punkt eins Punkt 2
in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)
FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)
Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
Winterweichweizen
Sommerweichweizen
Sommerhartweizen (Durum)
Winterhartweizen (Durum)
Dinkel
Roggen (Winter/Sommer)
Wintergerste
Sommergerste
Hafer (Winter/Sommer)
Triticale (Winter/Sommer)
Wintermenggetreide
Sommermenggetreide
Sorghum
Rispenhirse
Sonstiges Getreide
Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
Silomais und Grünmais
Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
Körnererbsen
Ackerbohnen
Süßlupinen
Linsen, Kichererbsen und Wicken
Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
Sojabohnen
Ölsaaten (einschl. Saatgut)
Raps und Rübsen
Sonnenblumen
Öllein (Leinsamen)
Ölkürbis
Hanf
Sonstige Ölfrüchte
Sonstige Alternativkulturen
Mohn
Hopfen
Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, Hanf ausschließlich zur Fasernutzung, sonstige Faserpflanzen etc.)
Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)
Rotklee und sonstige Kleearten
Luzerne
Kleegras
Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte
Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
Wechselwiesen
Andere Ackerkulturen
Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)
Stärke- und Speiseindustriekartoffeln
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
Erdbeeren
Gemüse im Freiland: Feldanbau
Gemüse im Freiland: Gartenbau
Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
Energiegräser
Sämereien und Pflanzgut
Brachfläche (Grünbrache)
Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
Ackerland insgesamt
Dauerkulturen
Haus- und Nutzgärten
Intensivobstanlagen
Kernobst
Steinobst
Beerenobst (ohne Erdbeeren)
Schalenobst (Nüsse)
Sonstiges Obst
Extensivobstanlagen
Kernobst (%-Flächenanteil)
Steinobst (%-Flächenanteil)
Beerenobst (ohne Erdbeeren) (%-Flächenanteil)
Schalenobst (Nüsse) (%-Flächenanteil)
Sonstiges Obst (%-Flächenanteil)
Nutzung der Extensivobstflächen (überwiegend für Eigenbedarf oder überwiegend für Vermarktung/Verkauf)
Weingärten
Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)
Rebschulen
Baumschulen
Forstbaumschulen
Christbaumkulturen
Holunder
Sonstige Dauerkulturen
Dauergrünland
Einmähdige Wiesen
Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
Dauerweiden
Hutweiden
Almen (Almfutterfläche)
Bergmähder
Streuwiesen
Grünlandbrache
Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016)Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)
Energieholzflächen
Forstgärten
Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland
Landschaftselemente (LSE) (Bäume/Büsche, Feldgehölz/Baum-, Gebüschgruppe, Hecke/Ufergehölz, Rain/Böschung/Trockensteinmauern)
Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel)
Unkultivierte Moorflächen
Gebäude- und Hofflächen
Sonstige unproduktive Flächen (einschl. GLÖZ Graben/Uferrandstreifen, Naturdenkmal Fläche/Punkt, Steinriegel/Steinhage)
Gesamtfläche
Zuchtpilze (Fläche in m²)
VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)
Pferde und andere Einhufer
Rinder
Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
Rinder von zwei Jahren und älter
Stiere und Ochsen
Kalbinnen
Milchkühe
Andere Kühe
Schafe (jeden Alters)
Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)
Andere Schafe
Ziegen (jeden Alters)
Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)
Andere Ziegen
Schweine
Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
50 bis unter 80 kg
80 bis unter 110 kg
110 kg und mehr
Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
Jungsauen, noch nie gedeckt
Jungsauen, erstmals gedeckt
Ältere Sauen, nicht gedeckt
Ältere Sauen, gedeckt
Zuchteber
Geflügel
Mastküken und Jungmasthühner
Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen
Legehennen – ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen
Hähne
Truthühner
Enten
Gänse
Strauße
Sonstiges Geflügel
Hirsche (Rotwild, Sikawild, Damwild)
ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN
Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
5.1.1.5 Punkt eins Punkt eins
Betriebsinhaber/Bewirtschafter
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
5.1.2.5 Punkt eins Punkt 2
zu allen weiteren Personen
Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
Geburtsjahr
Geschlecht
Hauptberuf
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
Familienfremde Arbeitskräfte
5.2.1.5 Punkt 2 Punkt eins
Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
Geschlecht
Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
andere Erwerbstätigkeiten:
unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
Anzahl je Geschlecht
Summe der Arbeitstage
Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)
Sicherheitsplan/-plakette
AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
5.5.1.5 Punkt 5 Punkt eins
Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
Einkünfte aus Handwerk (zB Holzschnitzerei)
Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
Be- und Verarbeitung von Holz (zB Sägewerk)
Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)
Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
5.5.10.5 Punkt 5 Punkt 10
Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)
Direktverkauf an den Endverbraucher/Konsumenten (Ab-Hof-Verkauf, Bauernmarkt etc.): Anteil des Direktverkaufs am Gesamtverkauf (kein Direktverkauf, bis einschl. 50%, mehr als 50%)
Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel römisch III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 487
6.1.1.6 Punkt eins Punkt eins
Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
6.1.2.6 Punkt eins Punkt 2
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
6.1.3.6 Punkt eins Punkt 3
Investitionen in materielle Vermögenswerte
6.1.4.6 Punkt eins Punkt 4
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen:
6.1.4.1.6 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte
6.1.5.6 Punkt eins Punkt 5
Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
6.1.6.6 Punkt eins Punkt 6
Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
6.1.6.1.6 Punkt eins Punkt 6 Punkt eins
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
6.1.6.2.6 Punkt eins Punkt 6 Punkt 2
Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
6.1.7.6 Punkt eins Punkt 7
Ökologischer/biologischer Landbau
6.1.8.6 Punkt eins Punkt 8
Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU, ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 S. 32Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU, ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 Sitzung 32
6.1.9.6 Punkt eins Punkt 9
Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
6.1.10.6 Punkt eins Punkt 10
7.1.1.7 Punkt eins Punkt eins
Möglichkeit der Bewässerung
7.1.1.1.7 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
In den letzten 3 Jahren durchschnittlich bewässerte Freilandfläche (Hektar/Ar)
7.1.1.2.7 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
Bewässerbare Freilandfläche insgesamt (Hektar/Ar)
7.1.1.3.7 Punkt eins Punkt eins Punkt 3
Im Bezugszeitraum mindestens einmal bewässerte Freilandfläche (Hektar/Ar)
7.1.1.4.7 Punkt eins Punkt eins Punkt 4
Wassermenge für Bewässerung (Kubikmeter)
7.1.2.7 Punkt eins Punkt 2
7.1.2.1.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
Beregnung (Sprinklerbewässerung) (Hektar/Ar)
7.1.2.2.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
Tröpfchenbewässerung (Hektar/Ar)
7.1.2.3.7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung) (Hektar/Ar)
7.1.3.7 Punkt eins Punkt 3
Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers (Anteil an der Gesamtwassermenge in %)
7.1.3.1.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
Wasser aus öffentlichem Wasserleitungsnetz
7.1.3.2.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2
Oberflächenwasser innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes aus Seen, Flüssen, Wasserläufen, Teichen oder Staubecken
7.1.3.3.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3
Grundwasser (eigener Brunnen)
7.1.3.4.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 4
7.1.3.5.7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 5
Andere Quellen (Regenwasser)
7.1.4.7 Punkt eins Punkt 4
Zahlungsbedingungen für Bewässerungswasser
7.1.4.1.7 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
Kostenloser Zugang zum Bewässerungswasser
7.1.4.2.7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 2
Gebühr basierend auf der bewässerten Fläche
7.1.4.3.7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 3
Gebühr basierend auf der Wassermenge
7.1.4.4.7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 4
Sonstige Zahlungsmodalität, anderweitig nicht genannt
7.1.5.7 Punkt eins Punkt 5
Technische Parameter der Bewässerungsvorrichtungen
7.1.5.1.7 Punkt eins Punkt 5 Punkt eins
7.1.5.2.7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2
Status der Instandhaltung des Bewässerungssystems
In den vergangenen drei Jahren wurden vom Betrieb zur Instandhaltung des Bewässerungssystems (einschließlich des Leitungsnetzes) durchgeführt:
nur regelmäßige jährliche Wartungsarbeiten
größere Reparaturen oder Sanierungen
keine Wartungsarbeiten
7.1.5.3.7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3
7.1.5.4.7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 4
Wassermesssystem
Manuelle Ablesung (Messrinne, Messwehr)
Automatisches System
Manuelle Ablesung sowie automatisches System
Keines
7.1.5.5.7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5
Bewässerungsregler
Manuell
Automatisch
Präzisionsbewässerung (mit oder ohne Bodenfeuchtigkeitssensoren)
Kombinierte Methoden
Keine
7.1.5.6.7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 6
Fertigationssystem Ja/Nein
Im Bezugszeitraum bewässerte Flächen
In den letzten 12 Monaten mit den am Betrieb vorhandenen Bewässerungsmethoden bewässerte Kulturen im Freiland.
7.2.1.7 Punkt 2 Punkt eins
Getreide zur Körnergewinnung
7.2.1.1.7 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) ausgenommen Körnermais (einschl. Mais für Corn-Cob-Mix) und Reis (Hektar/Ar)
7.2.1.2.7 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2
Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (Hektar/Ar)
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung
7.2.2.1.7 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) (Hektar/Ar)
7.2.3.1.7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins
Kartoffeln (einschließlich Pflanzkartoffeln) (Hektar/Ar)
7.2.3.2.7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
Zuckerrüben (ohne Saatgut) (Hektar/Ar)
7.2.4.1.7 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
Raps und Rübsen (Hektar/Ar)
7.2.4.2.7 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 2
7.2.4.3.7 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 3
Faserpflanzen (Hektar/Ar)
7.2.5.1.7 Punkt 2 Punkt 5 Punkt eins
Grün geerntete Pflanzen auf Ackerland (Hektar/Ar)
7.2.6.1.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt eins
Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Freilandkulturen (Hektar/Ar)
7.2.6.2.7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 2
Andere bewässerte Freilandkulturen auf Ackerland (Hektar/Ar)
7.2.7.1.7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt eins
Dauergrünland (Hektar/Ar)
7.2.8.1.7 Punkt 2 Punkt 8 Punkt eins
Baum- und Beerenobst sowie Schalenobst (ausgenommen Weintrauben und Erdbeeren) (Hektar/Ar)
7.2.8.2.7 Punkt 2 Punkt 8 Punkt 2
Bodenbewirtschaftungspraktiken auf Freilandflächen
8.1.1.8 Punkt eins Punkt eins
Trockenlegung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb (Hektar/Ar)
8.1.2.8 Punkt eins Punkt 2
Bodenbearbeitungsmethoden (Hektar/Ar)
8.1.2.1.8 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug und Anbaukombination)
8.1.2.2.8 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
Konservierende Bodenbearbeitung (pfluglose Bearbeitung, Grubber, Scheibenegge)
8.1.2.3.8 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
Direktsaat (ohne Bodenbearbeitung)
8.1.2.4.8 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4
Keine Bodenbearbeitung (Folgejahre bei mehrjährigen Kulturen)
8.1.3.8 Punkt eins Punkt 3
Bodenbedeckung auf Ackerland (Hektar/Ar)
8.1.3.1.8 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
8.1.3.2.8 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2
Bodenbedeckende Winterbegrünungen und Zwischenfruchtanbau
8.1.3.3.8 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3
Pflanzenrückstände und/oder Mulch
8.1.3.4.8 Punkt eins Punkt 3 Punkt 4
Vegetationsloser Boden nach Hauptkultur
8.1.3.5.8 Punkt eins Punkt 3 Punkt 5
Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen
8.1.4.8 Punkt eins Punkt 4
Fruchtfolge auf Ackerland
8.1.4.1.8 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
Anteil des Ackerlandes mit Fruchtfolge (Prozent)
8.1.5.8 Punkt eins Punkt 5
Nichtproduktive Fläche (Konditionalität) (Hektar/Ar)
8.1.5.1.8 Punkt eins Punkt 5 Punkt eins
8.1.5.2.8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2
Feldränder oder Pufferstreifen
8.1.5.3.8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3
Lineare Elemente: Hecken und Baumreihen
8.1.5.4.8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 4
Lineare Elemente: Steinmauern
8.1.5.5.8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5
MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN
9.1.1.9 Punkt eins Punkt eins
Zugang zum Internet Ja/Nein
9.1.2.9 Punkt eins Punkt 2
Nutzung von Management-Informationssystemen Ja/Nein
Grundausstattung mit Maschinen
9.2.1.9 Punkt 2 Punkt eins
Maschinen und Geräte im Besitz des Betriebs (Anzahl)
9.2.1.1.9 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins
Traktoren (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
bis 40 kW (54 PS)
41 bis 60 kW (82 PS)
61 bis 100 kW (136 PS)
101 kW und mehr
9.2.1.2.9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2
Maschinen zur Bodenbearbeitung Ja/Nein
9.2.1.3.9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 3
Sä- und Pflanzmaschinen Ja/Nein
9.2.1.4.9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 4
Streuer, Pulverstreuer oder Spritz- und Sprühgeräte für Düngemittel Ja/Nein
9.2.1.5.9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 5
Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel Ja/Nein
9.2.1.6.9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 6
Ausstattung der im Bezugszeitraum eingesetzten Pflanzenschutzgeräte (zB horizontale Spritz- und Sprühgestänge bzw. Spritz- und Sprühgeräte für Obstanlagen, Weingärten oder andere Dauerkulturen) mit verlustarmen/abdriftmindernden Düsen:
Alle Pflanzenschutzgeräte
Einige Pflanzenschutzgeräte
Keine Pflanzenschutzgeräte
9.2.1.6.19 Punkt 2 Punkt eins Punkt 6 Punkt eins
Welche der folgenden Pflanzenschutzmittelgeräte kommen in Obstbaubetrieben zum Einsatz:
Tunnelspritzgeräte
Axialspritzgeräte
Sonstige
9.2.1.7.9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 7
9.2.1.8.9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 8
Andere vollmechanisierte Erntegeräte bzw. -maschinen Ja/Nein
Einsatz betriebsfremder Maschinen (in Verwendung von mehreren Betrieben)
9.2.2.19 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins
Traktoren (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) Ja/Nein
9.2.2.2.9 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 2
Kultivatoren (Grubber), Pflüge, Sämaschinen, Pulverstreuer, Spritz- und Sprühgeräte, Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln Ja Nein
9.2.2.3.9 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 3
9.2.2.4.9 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 4
Andere vollmechanisierte Erntegeräte bzw. -maschinen Ja/Nein
Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren
9.3.1.9 Punkt 3 Punkt eins
Anwendung von Spurführungssystemen mittels Korrektur-Signal (GPS) Ja/Nein
Robotik für Pflanzenschutzmittel Ja/Nein
Reihen-Bespritzung mit Pflanzenschutzmitteln Ja/Nein
Variable Ausbringungstechniken Ja/Nein
Präzisionsüberwachung von Kulturen Ja/Nein
Maschinen zur Tierhaltung
9.4.1.9 Punkt 4 Punkt eins
Überwachung von Tierschutz und Tiergesundheit Ja/Nein
Mahl- und Mischgerät für die Fütterung Ja/Nein
Automatische Fütterungssysteme Ja/Nein
Automatische Regulierung des Stallklimas Ja/Nein
Lagerraum für landwirtschaftliche Erzeugnisse
9.5.1.9 Punkt 5 Punkt eins
Lager für Saaten (Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte) Kubikmeter
Lager für Wurzeln, Knollen und Zwiebeln Ja/Nein
Lager für Gemüse und Obst Ja/Nein
Einrichtungen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie auf landwirtschaftlichen Betrieben
9.6.1.9 Punkt 6 Punkt eins
9.6.2.1.9 Punkt 6 Punkt 2 Punkt eins
Biogas aus Biomasse Ja/Nein
Solarenergie (thermisch) Ja/Nein
Solarenergie (Photovoltaik) Ja/Nein
Anlage II
ERWERBSOBSTANLAGEN
Apfel-, Birnen-, Quitten-, Marillen-, Pfirsich-, Nektarinen- und Zwetschkenanlagen: Sorten (außer bei Quitten), die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) – mit Ausnahme von Kernobst – und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
Kirschen- und Weichselanlagen: Arten, die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
Holunder-, Schalenobst- und sonstige Obstanlagen: Arten (bei Walnüssen unterteilt in veredelt und unveredelt) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
Beerenobstanlagen (inkl. Erdbeeren): Arten, die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach der Fläche in m², davon die Fläche unter Glas/Folie in m² und der Flächenanteil für Selbstpflücke in %, sowie nach der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
Vermarktungswege (Abgabe an anerkannte Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handelsbetriebe (Zwischenhändler), Abgabe direkt an Lebensmitteleinzelhandel, Verarbeitung), bezogen auf die Ernte 2023, in Prozent der vermarkteten Gesamtmenge nach Obstarten. Sollte die Vermarktungsart für das aktuelle Jahr noch nicht bekannt sein, sind die Vermarktungswege 2022 anzugeben. Bei noch nicht ertragsfähigen Flächen ist die voraussichtliche bzw. geplante Vermarktungsart anzuführen.