BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 17. März 2023

Teil II

69. Verordnung:

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023

69. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2023 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 14, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 12, auf Grund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 Sitzung 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286, ABl. Nr. L 458 vom 22.12.2021 Sitzung 284, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2025 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 2,

  1. Absatz einsStatistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 Litera a und Litera b, der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
    1. Ziffer eins
      drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
    2. Ziffer 2
      drei Hektar Dauergrünland;
    3. Ziffer 3
      1,50 Hektar Ackerland;
    4. Ziffer 4
      50 Ar Kartoffeln;
    5. Ziffer 5
      10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);
    6. Ziffer 6
      10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);
    7. Ziffer 7
      10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
    8. Ziffer 8
      15 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Apfelanlagen, Marillenanlagen (in Summe) bzw. 30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);
    9. Ziffer 9
      100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
    10. Ziffer 10
      100 m² Zuchtpilze;
    11. Ziffer 11
      Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
  2. Absatz 2Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAls Stichtag gilt der 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.
  2. Absatz 2Als Referenzzeiträume gelten:
    1. Ziffer eins
      1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.5., 6., 7.1.1.1., 7.1.5.2.,
    2. Ziffer 2
      2. April 2022 bis 1. April 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 7. (ausgenommen 7.1.1.1. und 7.1.5.2.) basierend auf den Anbauflächen des Jahres 2022,
    3. Ziffer 3
      das Kalenderjahr 2023 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 8., 9. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2023 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist; des Weiteren hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage römisch II (ausgenommen die durchschnittlichen Hektarerträge). Sollten die Vermarktungswege gemäß Anlage römisch II Punkt 5. noch nicht bekannt sein, gilt das Kalenderjahr 2022 als Referenzzeitraum.
    4. Ziffer 4
      das Kalenderjahr 2022 hinsichtlich der durchschnittlichen Hektarerträge gemäß Anlage römisch II Punkte 1 bis 4.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
  2. Absatz 2Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000),
    2. Ziffer 2
      das Merkmal gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9., 6., 8.1.3. (8.1.3.2. inkl. Angaben aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2022) und 8.1.5. sowie die korrelierenden Anbauflächen des Jahres 2022 für die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 7.2. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    5. Ziffer 5
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß Paragraph 4, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021, zugelassenen Kontrollstellen,
    6. Ziffer 6
      das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
    7. Ziffer 7
      das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    8. Ziffer 8
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    9. Ziffer 9
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.10. sowie die Merkmale gemäß Anlage römisch II durch Befragung der statistischen Einheiten.
  3. Absatz 3Für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die über bis zu 10 Hektar Waldfläche verfügen, ist nur das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9 zu erheben.
  4. Absatz 4Für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die über mehr als 10 Hektar Waldfläche verfügen, sind die übrigen Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 35 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 5, zu erheben.
  5. Absatz 5Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
  6. Absatz 6Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsFür die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.
  2. Absatz 2Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Absatz eins, unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.
  3. Absatz 3Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz einsBei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. Absatz 2Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
  3. Absatz 3Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 15. Mai 2023 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
  2. Absatz 2Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2023 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2023 durchzuführen.
  3. Absatz 3Auskunftspflichtige gemäß Paragraph 6,, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2023 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
  4. Absatz 4Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 3 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 9,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsFlächenmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.
  2. Absatz 2Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Veröffentlichung der Ergebnisse

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

Paragraph 12,

Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

Paragraph 13,

Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.

Kostenersatz

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, eine pauschale Kostenabfindung in der Höhe von 500 000 Euro. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von 494 917,50 Euro im Jahr 2023 und 494 917,50 Euro im Jahr 2024. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 500 000, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

Außerkrafttreten

Paragraph 15,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Totschnig

Anlage I

  1. Ziffer eins
    STAMMDATEN
    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse)
  2. Ziffer 2
    ALLGEMEINE BETRIEBSMERKMALE
  3. 2 Punkt eins
    Standort des Betriebs
  4. 2 Punkt eins Punkt eins
    Betriebsnummer/Unternehmensnummer
  5. 2 Punkt eins Punkt 2
    Gemeindenummer
  6. 2 Punkt eins Punkt 3
    NUTS-3-Region
  7. 2 Punkt eins Punkt 4
    Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
  8. 2 Punkt eins Punkt 5
    Betrieb mit Erschwernispunkten (Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebs/Erschwernispunkte-Gruppe)
  9. 2 Punkt eins Punkt 6
    Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
  10. 2 Punkt 2
    Rechtsform
  11. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Einzelperson
  12. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
  13. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Personengemeinschaft
  14. 2 Punkt 2 Punkt 4
    Juristische Person
  15. 2 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
    Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
  16. 2 Punkt 3
    Gemeinschaftslandeinheit
  17. 2 Punkt 4
    Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
  18. 2 Punkt 5
    Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
  19. 2 Punkt 6
    Angaben zum Betriebsleiter
  20. 2 Punkt 6 Punkt eins
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
  21. 2 Punkt 6 Punkt 2
    Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
  22. 2 Punkt 6 Punkt 3
    Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
  23. 2 Punkt 6 Punkt 4
    Geburtsjahr
  24. 2 Punkt 6 Punkt 5
    Geschlecht
  25. 2 Punkt 6 Punkt 6
    Hauptberuf
  26. 2 Punkt 6 Punkt 7
    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  27. 2 Punkt 6 Punkt 8
    Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
  28. 2 Punkt 6 Punkt 9
    Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen zwölf Monaten
  29. 2 Punkt 7
    Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Pachtpreise
  30. 2 Punkt 7 Punkt eins
    Besitzverhältnisse in Hektar/Ar
    Fläche im Eigentum insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum
    verpachtete Fläche insgesamt
    verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    zugepachtete Fläche insgesamt
    zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt
    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche
    gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt
    gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche
    bewirtschaftete Fläche insgesamt
    landwirtschaftlich genutzte Fläche
  31. 2 Punkt 7 Punkt 2
    Durchschnittlicher ortsüblicher Pachtpreis (Wert pro Hektar)
    Für Ackerland
    Für Grünland
    Für Obstkulturen
    Für Weinkulturen
    Für Almen
    Für Forst
  32. 2 Punkt 8
    Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
  33. 2 Punkt 8 Punkt eins
    Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. 98 vom 25.3.2022 Sitzung 1, bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)
  34. 2 Punkt 8 Punkt eins Punkt eins
    umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)
  35. 2 Punkt 8 Punkt eins Punkt 2
    in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)
  36. Ziffer 3
    FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)
    Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)
  37. 3 Punkt eins
    Getreide und Mais (einschl. Saatgut)
    Winterweichweizen
    Sommerweichweizen
    Sommerhartweizen (Durum)
    Winterhartweizen (Durum)
    Dinkel
    Roggen (Winter/Sommer)
    Wintergerste
    Sommergerste
    Hafer (Winter/Sommer)
    Triticale (Winter/Sommer)
    Wintermenggetreide
    Sommermenggetreide
    Sorghum
    Rispenhirse
    Sonstiges Getreide
    Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)
    Silomais und Grünmais
  38. 3 Punkt 2
    Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)
    Körnererbsen
    Ackerbohnen
    Süßlupinen
    Linsen, Kichererbsen und Wicken
    Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)
    Sojabohnen
  39. 3 Punkt 3
    Ölsaaten (einschl. Saatgut)
    Raps und Rübsen
    Sonnenblumen
    Öllein (Leinsamen)
    Ölkürbis
    Hanf
    Sonstige Ölfrüchte
  40. 3 Punkt 4
    Sonstige Alternativkulturen
    Mohn
    Hopfen
    Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen
    Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, Hanf ausschließlich zur Fasernutzung, sonstige Faserpflanzen etc.)
  41. 3 Punkt 5
    Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)
    Rotklee und sonstige Kleearten
    Luzerne
    Kleegras
    Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte
    Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau
    Wechselwiesen
  42. 3 Punkt 6
    Andere Ackerkulturen
    Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)
    Stärke- und Speiseindustriekartoffeln
    Zuckerrüben (ohne Saatgut)
    Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
    Erdbeeren
    Gemüse im Freiland: Feldanbau
    Gemüse im Freiland: Gartenbau
    Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
    Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland
    Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung
    Energiegräser
    Sämereien und Pflanzgut
    Brachfläche (Grünbrache)
    Sonstige Kulturen auf dem Ackerland
    Ackerland insgesamt
  43. 3 Punkt 7
    Dauerkulturen
    Haus- und Nutzgärten
    Intensivobstanlagen
    Kernobst
    Steinobst
    Beerenobst (ohne Erdbeeren)
    Schalenobst (Nüsse)
    Sonstiges Obst
    Extensivobstanlagen
    Kernobst (%-Flächenanteil)
    Steinobst (%-Flächenanteil)
    Beerenobst (ohne Erdbeeren) (%-Flächenanteil)
    Schalenobst (Nüsse) (%-Flächenanteil)
    Sonstiges Obst (%-Flächenanteil)
    Nutzung der Extensivobstflächen (überwiegend für Eigenbedarf oder überwiegend für Vermarktung/Verkauf)
    Weingärten
    Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)
    Rebschulen
    Baumschulen
    Forstbaumschulen
    Christbaumkulturen
    Holunder
    Sonstige Dauerkulturen
  44. 3 Punkt 8
    Dauergrünland
    Einmähdige Wiesen
    Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen
    Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen
    Dauerweiden
    Hutweiden
    Almen (Almfutterfläche)
    Bergmähder
    Streuwiesen
    Grünlandbrache
    Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen
  45. 3 Punkt 9
    Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen
    Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,)
    Energieholzflächen
    Forstgärten
    Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland
    Landschaftselemente (LSE) (Bäume/Büsche, Feldgehölz/Baum-, Gebüschgruppe, Hecke/Ufergehölz, Rain/Böschung/Trockensteinmauern)
    Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel)
    Unkultivierte Moorflächen
    Gebäude- und Hofflächen
    Sonstige unproduktive Flächen (einschl. GLÖZ Graben/Uferrandstreifen, Naturdenkmal Fläche/Punkt, Steinriegel/Steinhage)
    Gesamtfläche
  46. 3 Punkt 10
    Zuchtpilze (Fläche in m²)
  47. Ziffer 4
    VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)
  48. 4 Punkt eins
    Pferde und andere Einhufer
  49. 4 Punkt 2
    Rinder
    Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich
    Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich
    Rinder von zwei Jahren und älter
    Stiere und Ochsen
    Kalbinnen
    Milchkühe
    Andere Kühe
  50. 4 Punkt 3
    Schafe (jeden Alters)
    Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)
    Andere Schafe
  51. 4 Punkt 4
    Ziegen (jeden Alters)
    Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)
    Andere Ziegen
  52. 4 Punkt 5
    Schweine
    Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht
    Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht
    Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    50 bis unter 80 kg
    80 bis unter 110 kg
    110 kg und mehr
    Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber
    Jungsauen, noch nie gedeckt
    Jungsauen, erstmals gedeckt
    Ältere Sauen, nicht gedeckt
    Ältere Sauen, gedeckt
    Zuchteber
  53. 4 Punkt 6
    Geflügel
    Mastküken und Jungmasthühner
    Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Aufstallung als Legehennen
    Legehennen – ab Legereife bzw. ab Aufstallung als Legehennen
    Hähne
    Truthühner
    Enten
    Gänse
    Strauße
    Sonstiges Geflügel
  54. 4 Punkt 7
    Hirsche (Rotwild, Sikawild, Damwild)
  55. 4 Punkt 8
    Sonstige Nutztiere
  56. 4 Punkt 9
    Bienen (Stöcke)
  57. Ziffer 5
    ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN
                                Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  58. 5 Punkt eins
    Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
  59. 5 Punkt eins Punkt eins
    Betriebsinhaber/Bewirtschafter
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  60. 5 Punkt eins Punkt 2
    zu allen weiteren Personen
    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
    Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber
    Geburtsjahr
    Geschlecht
    Hauptberuf
    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)
  61. 5 Punkt 2
    Familienfremde Arbeitskräfte
  62. 5 Punkt 2 Punkt eins
    Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
    Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:
    Geschlecht
    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)
    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft
    andere Erwerbstätigkeiten:
    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten
  63. 5 Punkt 2 Punkt 2
    Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte
    Anzahl je Geschlecht
    Summe der Arbeitstage
  64. 5 Punkt 3
    Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)
  65. 5 Punkt 4
    Sicherheitsplan/-plakette
  66. 5 Punkt 5
    AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
  67. 5 Punkt 5 Punkt eins
    Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
  68. 5 Punkt 5 Punkt 2
    Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
  69. 5 Punkt 5 Punkt 3
    Einkünfte aus Handwerk (zB Holzschnitzerei)
  70. 5 Punkt 5 Punkt 4
    Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
  71. 5 Punkt 5 Punkt 5
    Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
  72. 5 Punkt 5 Punkt 6
    Be- und Verarbeitung von Holz (zB Sägewerk)
  73. 5 Punkt 5 Punkt 7
    Einkünfte aus Aquakultur
  74. 5 Punkt 5 Punkt 8
    Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)
    Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
    Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)
  75. 5 Punkt 5 Punkt 9
    Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
  76. 5 Punkt 5 Punkt 10
    Sonstige
  77. 5 Punkt 6
    Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)
  78. 5 Punkt 7
    Direktverkauf an den Endverbraucher/Konsumenten (Ab-Hof-Verkauf, Bauernmarkt etc.): Anteil des Direktverkaufs am Gesamtverkauf (kein Direktverkauf, bis einschl. 50%, mehr als 50%)
  79. Ziffer 6
    LÄNDLICHE ENTWICKLUNG
  80. 6 Punkt eins
    Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Titel römisch III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 487
  81. 6 Punkt eins Punkt eins
    Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste
  82. 6 Punkt eins Punkt 2
    Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
  83. 6 Punkt eins Punkt 3
    Investitionen in materielle Vermögenswerte
  84. 6 Punkt eins Punkt 4
    Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen:
  85. 6 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
    Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte
  86. 6 Punkt eins Punkt 5
    Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
  87. 6 Punkt eins Punkt 6
    Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
  88. 6 Punkt eins Punkt 6 Punkt eins
    Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
  89. 6 Punkt eins Punkt 6 Punkt 2
    Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder
  90. 6 Punkt eins Punkt 7
    Ökologischer/biologischer Landbau
  91. 6 Punkt eins Punkt 8
    Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU, ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014 Sitzung 32
  92. 6 Punkt eins Punkt 9
    Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
  93. 6 Punkt eins Punkt 10
    Tierschutz
  94. Ziffer 7
    BEWÄSSERUNG
  95. 7 Punkt eins
    Bewässerungspraktiken
  96. 7 Punkt eins Punkt eins
    Möglichkeit der Bewässerung
  97. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt eins
    In den letzten 3 Jahren durchschnittlich bewässerte Freilandfläche (Hektar/Ar)
  98. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 2
    Bewässerbare Freilandfläche insgesamt (Hektar/Ar)
  99. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 3
    Im Bezugszeitraum mindestens einmal bewässerte Freilandfläche (Hektar/Ar)
  100. 7 Punkt eins Punkt eins Punkt 4
    Wassermenge für Bewässerung (Kubikmeter)
  101. 7 Punkt eins Punkt 2
    Bewässerungsmethoden
  102. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
    Beregnung (Sprinklerbewässerung) (Hektar/Ar)
  103. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
    Tröpfchenbewässerung (Hektar/Ar)
  104. 7 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
    Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung) (Hektar/Ar)
  105. 7 Punkt eins Punkt 3
    Ursprung des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers (Anteil an der Gesamtwassermenge in %)
  106. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
    Wasser aus öffentlichem Wasserleitungsnetz
  107. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2
    Oberflächenwasser innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes aus Seen, Flüssen, Wasserläufen, Teichen oder Staubecken
  108. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3
    Grundwasser (eigener Brunnen)
  109. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 4
    Behandeltes Abwasser
  110. 7 Punkt eins Punkt 3 Punkt 5
    Andere Quellen (Regenwasser)
  111. 7 Punkt eins Punkt 4
    Zahlungsbedingungen für Bewässerungswasser
  112. 7 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
    Kostenloser Zugang zum Bewässerungswasser
  113. 7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 2
    Gebühr basierend auf der bewässerten Fläche
  114. 7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 3
    Gebühr basierend auf der Wassermenge
  115. 7 Punkt eins Punkt 4 Punkt 4
    Sonstige Zahlungsmodalität, anderweitig nicht genannt
  116. 7 Punkt eins Punkt 5
    Technische Parameter der Bewässerungsvorrichtungen
  117. 7 Punkt eins Punkt 5 Punkt eins
    Reservoirs Ja/Nein
  118. 7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2
    Status der Instandhaltung des Bewässerungssystems
    In den vergangenen drei Jahren wurden vom Betrieb zur Instandhaltung des Bewässerungssystems (einschließlich des Leitungsnetzes) durchgeführt:
    nur regelmäßige jährliche Wartungsarbeiten
    größere Reparaturen oder Sanierungen
    keine Wartungsarbeiten
  119. 7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3
    Pumpstation Ja/Nein
  120. 7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 4
    Wassermesssystem
    Manuelle Ablesung (Messrinne, Messwehr)
    Automatisches System
    Manuelle Ablesung sowie automatisches System
    Keines
  121. 7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5
    Bewässerungsregler
    Manuell
    Automatisch
    Präzisionsbewässerung (mit oder ohne Bodenfeuchtigkeitssensoren)
    Kombinierte Methoden
    Keine
  122. 7 Punkt eins Punkt 5 Punkt 6
    Fertigationssystem Ja/Nein
  123. 7 Punkt 2
    Im Bezugszeitraum bewässerte Flächen
    In den letzten 12 Monaten mit den am Betrieb vorhandenen Bewässerungsmethoden bewässerte Kulturen im Freiland.
  124. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Getreide zur Körnergewinnung
  125. 7 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins
    Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) ausgenommen Körnermais (einschl. Mais für Corn-Cob-Mix) und Reis (Hektar/Ar)
  126. 7 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2
    Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (Hektar/Ar)
  127. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung
  128. 7 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins
    Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide und Hülsenfrüchten) (Hektar/Ar)
  129. 7 Punkt 2 Punkt 3
    Hackfrüchte
  130. 7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt eins
    Kartoffeln (einschließlich Pflanzkartoffeln) (Hektar/Ar)
  131. 7 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 2
    Zuckerrüben (ohne Saatgut) (Hektar/Ar)
  132. 7 Punkt 2 Punkt 4
    Handelsgewächse
  133. 7 Punkt 2 Punkt 4 Punkt eins
    Raps und Rübsen (Hektar/Ar)
  134. 7 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 2
    Sonnenblumen (Hektar/Ar)
  135. 7 Punkt 2 Punkt 4 Punkt 3
    Faserpflanzen (Hektar/Ar)
  136. 7 Punkt 2 Punkt 5
    Feldfutter
  137. 7 Punkt 2 Punkt 5 Punkt eins
    Grün geerntete Pflanzen auf Ackerland (Hektar/Ar)
  138. 7 Punkt 2 Punkt 6
    Andere Ackerkulturen
  139. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt eins
    Frischgemüse (einschließlich Melonen) und Erdbeeren, im Wechsel mit landwirtschaftlichen Freilandkulturen (Hektar/Ar)
  140. 7 Punkt 2 Punkt 6 Punkt 2
    Andere bewässerte Freilandkulturen auf Ackerland (Hektar/Ar)
  141. 7 Punkt 2 Punkt 7
    Dauergrünland
  142. 7 Punkt 2 Punkt 7 Punkt eins
    Dauergrünland (Hektar/Ar)
  143. 7 Punkt 2 Punkt 8
    Dauerkulturen
  144. 7 Punkt 2 Punkt 8 Punkt eins
    Baum- und Beerenobst sowie Schalenobst (ausgenommen Weintrauben und Erdbeeren) (Hektar/Ar)
  145. 7 Punkt 2 Punkt 8 Punkt 2
    Weingärten (Hektar/Ar)
  146. Ziffer 8
    BODENBEWIRTSCHAFTUNG
  147. 8 Punkt eins
    Bodenbewirtschaftungspraktiken auf Freilandflächen
  148. 8 Punkt eins Punkt eins
    Trockenlegung auf dem landwirtschaftlichen Betrieb (Hektar/Ar)
  149. 8 Punkt eins Punkt 2
    Bodenbearbeitungsmethoden (Hektar/Ar)
  150. 8 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
    Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug und Anbaukombination)
  151. 8 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
    Konservierende Bodenbearbeitung (pfluglose Bearbeitung, Grubber, Scheibenegge)
  152. 8 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
    Direktsaat (ohne Bodenbearbeitung)
  153. 8 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4
    Keine Bodenbearbeitung (Folgejahre bei mehrjährigen Kulturen)
  154. 8 Punkt eins Punkt 3
    Bodenbedeckung auf Ackerland (Hektar/Ar)
  155. 8 Punkt eins Punkt 3 Punkt eins
    Normale Winterkultur
  156. 8 Punkt eins Punkt 3 Punkt 2
    Bodenbedeckende Winterbegrünungen und Zwischenfruchtanbau
  157. 8 Punkt eins Punkt 3 Punkt 3
    Pflanzenrückstände und/oder Mulch
  158. 8 Punkt eins Punkt 3 Punkt 4
    Vegetationsloser Boden nach Hauptkultur
  159. 8 Punkt eins Punkt 3 Punkt 5
    Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen
  160. 8 Punkt eins Punkt 4
    Fruchtfolge auf Ackerland
  161. 8 Punkt eins Punkt 4 Punkt eins
    Anteil des Ackerlandes mit Fruchtfolge (Prozent)
  162. 8 Punkt eins Punkt 5
    Nichtproduktive Fläche (Konditionalität) (Hektar/Ar)
  163. 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt eins
    Terrassen
  164. 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 2
    Feldränder oder Pufferstreifen
  165. 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 3
    Lineare Elemente: Hecken und Baumreihen
  166. 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 4
    Lineare Elemente: Steinmauern
  167. 8 Punkt eins Punkt 5 Punkt 5
    Agroforstwirtschaft
  168. Ziffer 9
    MASCHINEN UND EINRICHTUNGEN
  169. 9 Punkt eins
    Internet-Einrichtungen
  170. 9 Punkt eins Punkt eins
    Zugang zum Internet Ja/Nein
  171. 9 Punkt eins Punkt 2
    Nutzung von Management-Informationssystemen Ja/Nein
  172. 9 Punkt 2
    Grundausstattung mit Maschinen
  173. 9 Punkt 2 Punkt eins
    Maschinen und Geräte im Besitz des Betriebs (Anzahl)
  174. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt eins
    Traktoren (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen)
    bis 40 kW (54 PS)
    41 bis 60 kW (82 PS)
    61 bis 100 kW (136 PS)
    101 kW und mehr
  175. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 2
    Maschinen zur Bodenbearbeitung Ja/Nein
  176. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 3
    Sä- und Pflanzmaschinen Ja/Nein
  177. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 4
    Streuer, Pulverstreuer oder Spritz- und Sprühgeräte für Düngemittel Ja/Nein
  178. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 5
    Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel Ja/Nein
  179. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 6
    Ausstattung der im Bezugszeitraum eingesetzten Pflanzenschutzgeräte (zB horizontale Spritz- und Sprühgestänge bzw. Spritz- und Sprühgeräte für Obstanlagen, Weingärten oder andere Dauerkulturen) mit verlustarmen/abdriftmindernden Düsen:
    Alle Pflanzenschutzgeräte
    Einige Pflanzenschutzgeräte
    Keine Pflanzenschutzgeräte
  180. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 6 Punkt eins
    Welche der folgenden Pflanzenschutzmittelgeräte kommen in Obstbaubetrieben zum Einsatz:
    Tunnelspritzgeräte
    Axialspritzgeräte
    Sonstige
  181. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 7
    Mähdrescher Ja/Nein
  182. 9 Punkt 2 Punkt eins Punkt 8
    Andere vollmechanisierte Erntegeräte bzw. -maschinen Ja/Nein
  183. 9 Punkt 2 Punkt 2
    Einsatz betriebsfremder Maschinen (in Verwendung von mehreren Betrieben)
  184. 9 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins
    Traktoren (land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen) Ja/Nein
  185. 9 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 2
    Kultivatoren (Grubber), Pflüge, Sämaschinen, Pulverstreuer, Spritz- und Sprühgeräte, Geräte zum Ausbringen von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln Ja Nein
  186. 9 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 3
    Mähdrescher Ja/Nein
  187. 9 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 4
    Andere vollmechanisierte Erntegeräte bzw. -maschinen Ja/Nein
  188. 9 Punkt 3
    Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren
  189. 9 Punkt 3 Punkt eins
    Anwendung von Spurführungssystemen mittels Korrektur-Signal (GPS) Ja/Nein
  190. 9 Punkt 3 Punkt 2
    Robotik Ja/Nein
  191. 9 Punkt 3 Punkt 3
    Robotik für Pflanzenschutzmittel Ja/Nein
  192. 9 Punkt 3 Punkt 4
    Reihen-Bespritzung mit Pflanzenschutzmitteln Ja/Nein
  193. 9 Punkt 3 Punkt 5
    Variable Ausbringungstechniken Ja/Nein
  194. 9 Punkt 3 Punkt 6
    Präzisionsüberwachung von Kulturen Ja/Nein
  195. 9 Punkt 3 Punkt 7
    Bodenanalyse Ja/Nein
  196. 9 Punkt 4
    Maschinen zur Tierhaltung
  197. 9 Punkt 4 Punkt eins
    Überwachung von Tierschutz und Tiergesundheit Ja/Nein
  198. 9 Punkt 4 Punkt 2
    Mahl- und Mischgerät für die Fütterung Ja/Nein
  199. 9 Punkt 4 Punkt 3
    Automatische Fütterungssysteme Ja/Nein
  200. 9 Punkt 4 Punkt 4
    Automatische Regulierung des Stallklimas Ja/Nein
  201. 9 Punkt 4 Punkt 5
    Melkroboter Ja/Nein
  202. 9 Punkt 5
    Lagerraum für landwirtschaftliche Erzeugnisse
  203. 9 Punkt 5 Punkt eins
    Lager für Saaten (Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchte) Kubikmeter
  204. 9 Punkt 5 Punkt 2
    Lager für Wurzeln, Knollen und Zwiebeln Ja/Nein
  205. 9 Punkt 5 Punkt 3
    Lager für Gemüse und Obst Ja/Nein
  206. 9 Punkt 5 Punkt 4
    Kühllager Kubikmeter
  207. 9 Punkt 6
    Einrichtungen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie auf landwirtschaftlichen Betrieben
  208. 9 Punkt 6 Punkt eins
    Windkraft Ja/Nein
  209. 9 Punkt 6 Punkt 2
    Biomasse Ja/Nein
  210. 9 Punkt 6 Punkt 2 Punkt eins
    Biogas aus Biomasse Ja/Nein
  211. 9 Punkt 6 Punkt 3
    Solarenergie (thermisch) Ja/Nein
  212. 9 Punkt 6 Punkt 4
    Solarenergie (Photovoltaik) Ja/Nein
  213. 9 Punkt 6 Punkt 5
    Wasserkraft Ja/Nein
  214. 9 Punkt 6 Punkt 6
    Andere Quellen Ja/Nein

Anlage   II

ERWERBSOBSTANLAGEN

  1. Ziffer eins
    Apfel-, Birnen-, Quitten-, Marillen-, Pfirsich-, Nektarinen- und Zwetschkenanlagen: Sorten (außer bei Quitten), die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) – mit Ausnahme von Kernobst – und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  2. Ziffer 2
    Kirschen- und Weichselanlagen: Arten, die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  3. Ziffer 3
    Holunder-, Schalenobst- und sonstige Obstanlagen: Arten (bei Walnüssen unterteilt in veredelt und unveredelt) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach dem Pflanzjahr der Bäume, der Baumzahl und der Fläche in m² sowie der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  4. Ziffer 4
    Beerenobstanlagen (inkl. Erdbeeren): Arten, die Verwendung von Hagelschutznetzen, die Verwendung einer Überdachung (Witterungsschutz) und der durchschnittliche Hektarertrag 2022 in t, aufgegliedert nach der Fläche in m², davon die Fläche unter Glas/Folie in m² und der Flächenanteil für Selbstpflücke in %, sowie nach der bewässerbaren Fläche unter Angabe der Bewässerungsart und bei nicht bewässerbaren Flächen des Grundes der Nicht-Bewässerung;
  5. Ziffer 5
    Vermarktungswege (Abgabe an anerkannte Erzeugerorganisationen, Direktvermarktung an Letztverbraucher, Abgabe an Handelsbetriebe (Zwischenhändler), Abgabe direkt an Lebensmitteleinzelhandel, Verarbeitung), bezogen auf die Ernte 2023, in Prozent der vermarkteten Gesamtmenge nach Obstarten. Sollte die Vermarktungsart für das aktuelle Jahr noch nicht bekannt sein, sind die Vermarktungswege 2022 anzugeben. Bei noch nicht ertragsfähigen Flächen ist die voraussichtliche bzw. geplante Vermarktungsart anzuführen.