67. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 230/2022, wird wie folgt geändert:Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Anlage REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR, wobei hievon abweichend
kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden,kleine und nicht komplexe Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden,
Kreditinstitute mit insgesamt zumindest 250 Mitarbeitern, aber weniger als 250 gemäß § 39b Abs. 1 und 2 BWG identifizierten Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP zu den Spalten 0040, 0050, 0080 und 0090 nur die Zeile 0050 melden,Kreditinstitute mit insgesamt zumindest 250 Mitarbeitern, aber weniger als 250 gemäß Paragraph 39 b, Absatz eins und 2 BWG identifizierten Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP zu den Spalten 0040, 0050, 0080 und 0090 nur die Zeile 0050 melden,
Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 250, aber zumindest 50 Mitarbeitern von der Tabelle R06.00.b in der Anlage REMGAP nur die Zeile 0050 melden,
Kreditinstitute mit insgesamt weniger als 50 Mitarbeitern die Anlage REMGAP nicht melden, sowie
Kreditinstitute, die nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind oder die gemäß § 30a BWG einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und deren verantwortliches Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG oder deren Zentralorganisation die Anlage REMHE gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe oder den Kreditinstitute-Verbund meldet, die Anlage REMHE nicht melden.“Kreditinstitute, die nachgeordnete Institute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind oder die gemäß Paragraph 30 a, BWG einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind und deren verantwortliches Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG oder deren Zentralorganisation die Anlage REMHE gemäß Paragraph 10 a, für die Kreditinstitutsgruppe oder den Kreditinstitute-Verbund meldet, die Anlage REMHE nicht melden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6c und § 9 Abs. 3 entfallen.Paragraph 6 c und Paragraph 9, Absatz 3, entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, § 10a lautet:Paragraph 10 a, lautet:
„§ 10a.Paragraph 10 a,
Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.“ Verantwortliche Unternehmen gemäß Paragraph 30, Absatz 6, BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10d entfällt.Paragraph 10 d, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 17 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24,Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 tritt mit 31. März 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2023 anzuwenden. Die Anlagen A3b, B3b und C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 treten mit 30. Juni 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2023 anzuwenden. Die Anlage A1c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2023 anzuwenden. § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 2, § 10a und § 11 Abs. 2 sowie die Anlagen REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf nach diesem Datum zu erstattende Meldungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Meldungen aufgrund dieser Bestimmungen im Kalenderjahr 2023 jedenfalls bis zum 31. August 2023 erstattet werden können. Der Risikoausweis ist erstmals für im Kalenderjahr 2023 zu erstattende Meldungen entsprechend den Anlagen REMBM, REMHE und REMHR und erstmals für im Kalenderjahr 2024 zu erstattende Meldungen entsprechend der Anlage REMGAP zu gliedern. § 9 Abs. 3 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f treten mit Ablauf des Tags der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2023 außer Kraft. § 6c und § 10d sowie die Anlagen J1 und J2 treten mit Ablauf des 12. Mai 2023 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden.“Die Anlage A1a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023, tritt mit 31. März 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2023 anzuwenden. Die Anlagen A3b, B3b und C3b, D3b und E3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023, treten mit 30. Juni 2023 in Kraft und sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2023 anzuwenden. Die Anlage A1c in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023, tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2023 anzuwenden. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, Absatz 2, sowie die Anlagen REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf nach diesem Datum zu erstattende Meldungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Meldungen aufgrund dieser Bestimmungen im Kalenderjahr 2023 jedenfalls bis zum 31. August 2023 erstattet werden können. Der Risikoausweis ist erstmals für im Kalenderjahr 2023 zu erstattende Meldungen entsprechend den Anlagen REMBM, REMHE und REMHR und erstmals für im Kalenderjahr 2024 zu erstattende Meldungen entsprechend der Anlage REMGAP zu gliedern. Paragraph 9, Absatz 3, sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f treten mit Ablauf des Tags der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2023, außer Kraft. Paragraph 6 c und Paragraph 10 d, sowie die Anlagen J1 und J2 treten mit Ablauf des 12. Mai 2023 außer Kraft und sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2023 anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Die Anlagen A1a, A1c, A3b, B3b und C3b, D3b und E3b, REMBM, REMGAP, REMHE und REMHR lauten: (siehe Anlagen)
9.Novellierungsanordnung 9, Die Anlagen A3e, A3f, F3e, F3f, J1 und J2 entfallen.
Ettl Müller