59. Verordnung, mit der die EU/EWR - Anerkennungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 373c Abs. 2 bis 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 373 c, Absatz 2 bis 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR - Anerkennungsverordnung), BGBl. II Nr. 225/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR - Anerkennungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den Paragraphen 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Es können folgende Tätigkeiten und Ausbildungen geltend gemacht werden:
Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern deren Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 2 lautet:Die Überschrift des Paragraph 2, lautet:
„Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 144 vom 10.12.2021“„Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 144 vom 10.12.2021“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, in § 3 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6 sowie in § 4 Abs. 1 Z 2 und 4 wird die Wortfolge „Berufs- oder Handelsinstitution“ durch den Ausdruck „Berufsinstitution“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5, in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 und 6 sowie in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 wird die Wortfolge „Berufs- oder Handelsinstitution“ durch den Ausdruck „Berufsinstitution“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;
Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);
Drucker und Druckformenherstellung;
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich der Erzeugung;
Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5;Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 5,;
Getreidemüller (Handwerk);
Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);
Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);
Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);
Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich der Herstellung;
Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);
Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);
Kommunikationselektronik (Handwerk);
Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);
Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk);
Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);
Kunststoffverarbeitung (Handwerk);
Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);
Milchtechnologie (Handwerk);
Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);
Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);
Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);
Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);
Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);
Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;
Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);
Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);
Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);
Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);
Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;
Holzbau-Meister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 3 und 4 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt:Paragraph 2, Absatz 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3, ersetzt:
„(3)Absatz 3,Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.“Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“.In Paragraph 2, erhält der bisherige Absatz 5, die Absatzbezeichnung „(4)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk),
Spediteure einschließlich der Transportagenten und
Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk).
(3)Absatz 3,Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.“Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 4 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Kosmetik (Schönheitspflege) mit Ausnahme des Piercens und Tätowierens,“
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 Abs. 3 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Beendigung einer in Abs. 1 Z 1 und 3 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.“Die Beendigung einer in Absatz eins, Ziffer eins und 3 angeführten Tätigkeit darf vom Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Antrages auf Anerkennung an gerechnet nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 6, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 samt Überschrift, die Überschrift zu § 2, § 2, § 3 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 Z 2 und 4, § 4 Abs. 2 Z 2 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 59/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph eins, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung BGBI. römisch zwei Nr. 59 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Kocher