BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 15. Februar 2023

Teil römisch zwei

47. Bekanntmachung:

Änderung der Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen

47. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Bekanntmachung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen, an Mittelschulen, an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen (inklusive dem Lehrgang für Früherziehung (einschließlich des Lehrgangs für Berufstätige) und ausgenommen Bildungsanstalten sowie Kollegs und Sonderformen der Bildungsanstalten), an berufsbildenden mittleren Schulen sowie an Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 12 und Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 12
    Anlage 1 (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Volksschulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2023, tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2021, in der Anlage 1 bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.
  2. Ziffer 13
    Anlage 1a (Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Mittelschulen und an der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen) in der Fassung der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2023, tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2023 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2024 an die Stelle des in der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2021, in der Anlage 1a bekannt gemachten Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht.“

Novellierungsanordnung 2, Die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 1 und 1a treten an die Stelle der bisherigen Anlagen 1 und 1a.

Polaschek