(2)Absatz 2,Zu den in § 31 Abs. 1a GebAG, § 43 Abs. 1a GebAG und § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in § 54 GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in § 53 Abs. 1 Z 1 GebAG angeführten Gebührenrahmen.Zu den in Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG, Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG und Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in Paragraph 54, GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG angeführten Gebührenrahmen.