BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 28. Dezember 2023

Teil römisch zwei

430. Verordnung:

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

430. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des Paragraph 64, des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im GebAG angeführten festen Beträgen einschließlich der zuletzt mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, festgesetzten Zuschläge wird – soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird – ein Zuschlag von 45 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Zu den in Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG, Paragraph 43, Absatz eins a, GebAG und Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG angeführten Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 10 vH festgesetzt. Von der Festsetzung eines Zuschlags ausgenommen sind die in Paragraph 54, GebAG angeführten Gebührenbeträge und die in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG angeführten Gebührenrahmen.
  3. Absatz 3,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind.

Zadić