BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. Dezember 2023

Teil römisch zwei

420. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2024

420. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2024 , (Ergänzungszulagenverordnung 2024 – ErgZV 2024)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2024

  1. Ziffer eins, Litera a
    für Beamtinnen und Beamte 1 217,96 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 187,93 €;
  2. Litera b
    für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 921,46 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 187,93 €;
  3. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 1 217,96 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 187,93 €;
  4. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 447,97 € und nach diesem Zeitpunkt 796,06 €;
  5. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 672,64 € und nach diesem Zeitpunkt 1 217,96 €;
  6. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 1 217,96 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Kogler