BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 20. Dezember 2023

Teil römisch zwei

403. Verordnung:

Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

403. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 112, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Im nationalen Verkehr sind der Transport und die Weitergabe der Rufnummer des Anrufers zwischen allen an der Verbindung beteiligten öffentlichen Kommunikationsnetzbetreibern verpflichtend, sofern sich nicht aus Paragraph 5 a, dieser Verordnung anderes ergibt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Anrufen ausgehend von einem ausländischen Kommunikationsnetz jene Rufnummer zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird, die über das ausländische Kommunikationsnetz übergeben wurde. Ausgenommen davon sind Rufnummern des Anrufers, die gemäß Absatz 5, nicht als solche verwendet werden dürfen, und allenfalls sich aus Paragraph 5 a, dieser Verordnung ergebende gegenteilige Verpflichtungen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen gegen die unzulässige Anzeige von Rufnummern – Spoofing

Paragraph 5 a,

  1. Absatz eins,Betreiber, die Anrufe zu einer Rufnummer aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung von einem ausländischen Kommunikationsnetz mit einer Rufnummer des Anrufers aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung übernehmen, haben die ausländische Herkunft des Anrufes für den Betreiber, an welchen der Anruf übergeben wird, erkennbar zu machen. An der Übertragung dieser Kennung bis zum Zielnetz haben alle Betreiber mitzuwirken. Beim Zielnetz handelt es sich um jenes Kommunikationsnetz, welches aus Sicht des jeweiligen Betreibers durch die Zielrufnummer des Anrufes adressiert ist.
  2. Absatz 2,Der Betreiber des Zielnetzes hat für die gemäß Absatz eins, erkennbar gemachten Anrufe die Authentizität der übertragenen Rufnummer des Anrufers sicherzustellen und die Markierung gemäß Absatz eins, zu entfernen. Kann die Authentizität mittels eines dafür geeigneten technischen Verfahrens für einen solchen Anruf nicht sichergestellt werden, ist die Anzeige der Rufnummer zu unterdrücken. Davon ausgenommen sind Anrufe, bei denen trotz Anzeige der Rufnummer keine Gefährdung für den angerufenen Teilnehmer besteht. Ergeben sich im Zuge der Prüfung der Authentizität zweifelsfrei Hinweise, dass der Anruf nicht vom signalisierten Teilnehmer stammt, darf die Zustellung des Anrufes unterbunden werden.
  3. Absatz 3,Werden mehrere Rufnummern des Anrufers gleichzeitig übermittelt, so haben Betreiber die Bestimmungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, anhand jener Rufnummer des Anrufers umzusetzen, die dem angerufenen Teilnehmer angezeigt wird.
  4. Absatz 4,Können Betreiber die Authentizität der übertragenen Rufnummer zweifelsfrei sicherstellen, kommen Absatz eins und Absatz 2, nicht zur Anwendung.
  5. Absatz 5,Diese Bestimmung ist für angerufene mobile Rufnummern spätestens ab dem 01.09.2024 anzuwenden. Für alle anderen Rufnummern ist die Bestimmung spätestens ab dem 31.12.2024 anzuwenden.“

Steinmaurer