385. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 24 und 35a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8, 24 und 35 a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 200/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 294/2020, wird wie folgt geändert:Die Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.“In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 5 entfällt.Paragraph eins, Absatz 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 entfällt. Der bisherige § 16 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 15.“.Paragraph 15, entfällt. Der bisherige Paragraph 16, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 15.“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem neuen § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem neuen Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 1 und 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 385/2023 treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.“Die Paragraphen eins und 15 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgendem Tag in Kraft.“
Kocher