BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 14. Dezember 2023

Teil römisch zwei

381. Verordnung:

MKGAV-Novelle 2023

381. Verordnung der Bundesministerin für Justiz mit der die Verordnung über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV) geändert wird (MKGAV-Novelle 2023)

Aufgrund der Paragraphen 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von grundsätzlich 180 Arbeitstagen auf dem Stammarbeitsplatz primär in jener Sparte oder in jenen Sparten zu erfolgen, in der oder denen die oder der Bedienstete zukünftig Verwendung finden soll. Die Ausbildungsdauer hat in jeder dieser Sparten zumindest 25 Tage zu umfassen. Überdies ist der oder dem Bediensteten Einblick in die anderen Sparten zu gewähren, wobei die Verwendung zumindest 15 Arbeitstage pro Sparte zu dauern hat und dabei sicherzustellen ist, dass das für die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen Grundausbildung erforderliche Basiswissen (in Zivil-, Exekutions- Außerstreit- und Strafabteilungen) nicht bloß vermittelt, sondern darüber hinaus auch verfestigt wird. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Verwendung in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft und der Verwendung in einer Zivilabteilung die Verwendung in einer Grundbuchsabteilung gleichzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
      1. Litera a
        Dienstzeiten und
      2. Litera b
        Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
      in einer Kanzlei oder Teamassistenz können von der nachgeordneten Dienstbehörde bis zum Höchstausmaß von 120 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden, wobei dadurch die Gesamtdauer der praktischen Verwendung 60 Arbeitstage nicht unterschreiten darf.
    3. Ziffer 3
      Bei einem Wechsel in eine andere Sparte ist sicherzustellen, dass die oder der Bedienstete mit Beginn der neuen Verwendung die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 25 Arbeitstagen erhält, wenn sie oder er in dieser Sparte in den letzten drei Jahren nicht tätig war.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 21, wird folgender Absatz 7, angefügt:

„§ 10 Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bedienstete, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnung der bislang absolvierten Praxiszeiten und Fachinhalte in die verkürzte Rotation nach Paragraph 10, Absatz 4, wechseln.“

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