Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) gemäß § 134 Abs. 1 BAO eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Z 2) zur Quotenregelung (Z 1) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus:Quotenerklärung: Abgabenerklärung(en) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, BAO eines vertretenen Abgabepflichtigen, dessen Steuernummer von einem Vertreter (Ziffer 2,) zur Quotenregelung (Ziffer eins,) angemeldet wurde. Diese können Einkommensteuererklärungen, Körperschaftsteuererklärungen, Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte und/oder Umsatzsteuererklärungen sein. Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, können nicht Quotenerklärungen sein. Ist der Abgabepflichtige verpflichtet, unter einer Steuernummer mehr als eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht die Quotenerklärung aus:
der Einkommensteuerklärung und der Umsatzsteuererklärung oder
der Körperschaftsteuererklärung und der Umsatzsteuererklärung oder
der Abgabenerklärung für die Feststellung der Einkünfte und der Umsatzsteuererklärung.