369. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2023)369. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2023)
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 25. April 2023 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 01. Jänner 2024 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 25. April 2023 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 01. Jänner 2024 wie folgt angepasst:
Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2 und 5, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 01. Jänner 2024 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 263/2022.Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 01. Jänner 2024 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2022,.
Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden ab 01. Jänner 2024 um 9,8 % angehoben.
§ 1a.Paragraph eins a,
Mit Verweis auf § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SOZPG) erhält von 01. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 jede* vollbeschäftigte Beamt*in für die Abfederung der Teuerungen der letzten Monate eine Teuerungsprämie nach § 124b, Z 408 lit. a Einkommensteuergesetz 1988, in Höhe von € 1.800,00, für Teilbeschäftigte aliquot, die in 6 monatlichen Raten gemeinsam mit dem Monatsbezug ausbezahlt wird. Mit Verweis auf Paragraph 9, Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SOZPG) erhält von 01. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 jede* vollbeschäftigte Beamt*in für die Abfederung der Teuerungen der letzten Monate eine Teuerungsprämie nach Paragraph 124 b,, Ziffer 408, Litera a, Einkommensteuergesetz 1988, in Höhe von € 1.800,00, für Teilbeschäftigte aliquot, die in 6 monatlichen Raten gemeinsam mit dem Monatsbezug ausbezahlt wird.
Für Beamt*innen, die nicht dem Geltungsbereich des BB-SOZPG unterliegen, gebührt zur Abfederung der Teuerungen der letzten Monate nach §124b, Z 408, lit., a Einkommensteuergesetz 1988 eine Belohnung gemäß § 19 GehG 1956 in Höhe von brutto € 1.800,00 für Vollbeschäftigte, für Teilbeschäftigte aliquot., die im Dezember 2023 ausbezahlt wird.Für Beamt*innen, die nicht dem Geltungsbereich des BB-SOZPG unterliegen, gebührt zur Abfederung der Teuerungen der letzten Monate nach §124b, Ziffer 408,, lit., a Einkommensteuergesetz 1988 eine Belohnung gemäß Paragraph 19, GehG 1956 in Höhe von brutto € 1.800,00 für Vollbeschäftigte, für Teilbeschäftigte aliquot., die im Dezember 2023 ausbezahlt wird.
§ 2.Paragraph 2,
Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Abs. 1 und Abs. 1a GehG 1956 betreffend die Beamten, die gem. § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. Jänner 2024 wie folgt angepasst: Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Absatz eins und Absatz eins a, GehG 1956 betreffend die Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. Jänner 2024 wie folgt angepasst:
Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß BGBl. II Nr. 263/2022.Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2022,.
§ 3.Paragraph 3,
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 288/2023 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2023, außer Kraft.
Pölzl