368. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Sprengarbeitenverordnung und die Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der Sprengarbeitenverordnung
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 8, 14, 33, 36, 44 Abs. 3, 60 und 61 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, 4, 5, 8, 14, 33, 36, 44, Absatz 3, 60 und 61 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,, wird verordnet:
Die Sprengarbeitenverordnung (SprengV), BGBl. II Nr. 358/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, wird wie folgt geändert:Die Sprengarbeitenverordnung (SprengV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG für Sprengarbeiten.“Sprengmittel umfassen Sprengstoffe und Zündmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen dieser Verordnung zu Sprengmitteln gelten auch für Schwarzpulver gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, SprG, wenn es für Sprengarbeiten verwendet wird. Sie gelten jedoch nicht für die Verwendung sonstiger Schießmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, SprG für Sprengarbeiten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 4 Z 2 lit. e lautet:Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, Litera e, lautet:
Mithilfe bei der Vernichtung von Sprengmitteln und Schwarzpulver.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei Lawinenauslösesprengarbeiten sind die Sprengbereiche sowie der Sprengerfolg zu dokumentieren.“Dem Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt: „Bei Lawinenauslösesprengarbeiten sind die Sprengbereiche sowie der Sprengerfolg zu dokumentieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Z 1 lautet:Paragraph 6, Ziffer eins, lautet:
nur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Aufsicht über das Sprengstoff-, Zündmittel- oder Schwarzpulverlager, die Einlagerung sowie die Entnahme von Sprengmitteln und Schwarzpulver darf nur Sprengbefugten übertragen werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 7 werden folgende Abs. 3 bis 4 angefügt:Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 3 bis 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver hat sicher getrennt zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die gemeinsame Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver mit anderen brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere mit anderen Schießmitteln gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 SprG oder pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.“Die gemeinsame Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver mit anderen brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen, insbesondere mit anderen Schießmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, SprG oder pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung, ist unzulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sprengstoff- und Zündmittellager“ durch den Ausdruck „Sprengmittellager“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Sprengstoff- und Zündmittellager“ durch den Ausdruck „Sprengmittellager“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 8 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
die Zwischenlagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Schwarzpulver in trockenen Räumen (Tagesmagazinen) oder in festen, dichten Behältern (Schießkisten) erfolgt und die Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver sicher voneinander getrennt gelagert werden,“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 2 Z 6 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:
Sprengmittel nicht in den Zwischenlagern verbleiben, sondern in geeignete, den einschlägigen Rechtsvorschriften zur Lagerung von Sprengmitteln entsprechende Lager zurückgebracht werden, solange die Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle nicht besetzt ist. Im untertägigen Bergbau ist dies nur dann erforderlich, wenn die Sprengstelle länger als 48 Stunden nicht belegt ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 9 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
bei gleichzeitigem Transport von Sprengstoffen, Zündmitteln oder Schwarzpulver in einem Fahrzeug durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, dass im Falle einer unbeabsichtigten Zündung der Zündmittel keine Initiierung der Sprengstoffe oder des Schwarzpulvers erfolgen kann, wie durch den Transport in getrennten Fahrzeugabteilen oder in geeigneten Behältern,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Sprengstoffe und Zündmittel“ durch die Wortfolge „Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „Sprengstoffe und Zündmittel“ durch die Wortfolge „Sprengstoffe, Zündmittel und das Schwarzpulver“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „Sprengstoffmenge“ durch die Wortfolge „Sprengstoff- oder Schwarzpulvermenge“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird der Ausdruck „Sprengstoffmenge“ durch die Wortfolge „Sprengstoff- oder Schwarzpulvermenge“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Bei elektrischer Zündung an Orten, an denen Streuströme, induktive oder elektrostatische Einwirkungen auftreten können, wie im Bereich von Hochspannungsanlagen, Sendeanlagen, beim Einsatz von Mobilfunksystemen oder im Hochgebirge, sowie bei Lawinenauslösesprengungen dürfen nur solche Zünder und Zündsysteme verwendet werden, bei denen eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist. Die verwendeten elektrischen Zünder müssen jedenfalls eine Nichtansprechstromstärke von mindestens 4,0 A aufweisen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 14 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 14, Ziffer 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Dieser Abstand zu Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln kann verringert werden, wenn durch geeignete, insbesondere technische, Maßnahmen sichergestellt wird, dass auch bei unbeabsichtigter Umsetzung der Sprengkapsel keine Gefahr bringende Einwirkung auf Arbeitnehmer/innen, Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel entstehen kann. Geeignete Maßnahmen sind in einer schriftlichen Betriebsanweisung festzulegen. Für ihre Einhaltung ist zu sorgen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 14 wird folgende Z 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Sicherheitsanzündschnüre dürfen nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind. Insbesondere
müssen Anzündgeräte und Anzündmittel gegen äußere Einflüsse wie Schlag, Stoß, Vibrationen und Kälte resistent sein,
muss die Verbindung zur Sicherheitsanzündschnur gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein,
darf der Anzündvorgang nicht versehentlich auslösbar sein und
muss eine sichere Zündung erfolgen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 20 Z 1 wird der Ausdruck „Verschleißer/innen“ durch die Wortfolge „Händler/innen für Schieß-und Sprengmittel“ ersetzt.In Paragraph 20, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Verschleißer/innen“ durch die Wortfolge „Händler/innen für Schieß-und Sprengmittel“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 25 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
den mit Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung beschäftigten Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen erforderlichenfalls geeignete Mittel zur Rettung und Selbstrettung, insbesondere Lawinenschaufeln, Lawinenverschüttetensuchgeräte, Lawinensonden und Lawinenairbags, zur Verfügung stehen und die Arbeitnehmer/innen mit geeigneten Lampen ausgerüstet werden, wenn die Sprengarbeiten bei Dunkelheit ausgeführt werden,“
18.Novellierungsanordnung 18, § 25 Abs. 2 entfällt; der bisherige § 25 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.Paragraph 25, Absatz 2, entfällt; der bisherige Paragraph 25, Absatz 3, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem nunmehrigen § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph 25, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, dass
Sprengladungen unmittelbar nach der Zündung geworfen werden, auch wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist,
nach Ende der Wurfserie kontrolliert wird, ob alle Sprengladungen umgesetzt haben,
im Rahmen einer Wurfserie nur so viele Sprengladungen geworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Umsetzung möglich ist.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 25 Abs. 5 lautet:Paragraph 25, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abweichend von § 14 Z 1 darf die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur weniger als zwei Minuten betragen, wenn die Sprengladung mittels ferngesteuerter Wurf- oder Absenkeinrichtung an die Sprengstelle verbracht wird, sofern die Fernsteuerung außerhalb des Gefahrenbereiches erfolgt.“Abweichend von Paragraph 14, Ziffer eins, darf die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur weniger als zwei Minuten betragen, wenn die Sprengladung mittels ferngesteuerter Wurf- oder Absenkeinrichtung an die Sprengstelle verbracht wird, sofern die Fernsteuerung außerhalb des Gefahrenbereiches erfolgt.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,“der/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2,) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß Paragraph 110, der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, beigezogen wird,“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 28 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „von Einzelsprengungen“ durch „einzelner Sprengladungen“ ersetzt.In Paragraph 28, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „von Einzelsprengungen“ durch „einzelner Sprengladungen“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 28 Z 2 lautet:Paragraph 28, Ziffer 2, lautet:
„2.Ziffer 2 Sprengungen mit Schwarzpulver, ausgenommen
jene Anwendungen in der Werksteingewinnung, bei denen aus sprengtechnischen Gründen eine Verwendung von Schwarzpulver unbedingt erforderlich ist, wie beim Schnüren,
die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach § 25 Abs. 4.“die Verwendung von Schwarzpulver als Treibladung zum Werfen von Ladungen bei Lawinenauslösesprengarbeiten nach Paragraph 25, Absatz 4,
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 30 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 Z 2 lit. e, § 5 Abs. 3, § 6 Z 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 6, § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1, § 14 Z 2 und 5, § 20 Z 1, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 26 Abs. 1 Z 1 sowie § 28 Z 1 lit. a und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 25 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 folgenden Monatsersten außer Kraft.“Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, Litera e,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4, Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 6, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Ziffer 2 und 5, Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Paragraph 28, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007, tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023, folgenden Monatsersten außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Auf Grund der §§ 7 und 60 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 7 und 60 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,, wird verordnet:
Die Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (LuftAV), BGBl. II Nr. 185/2019, wird wie folgt geändert:Die Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (LuftAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 entfällt der erste Satz.In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt der erste Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 25 Abs. 3 Z 4 SprengV“ durch „§ 25 Abs. 2 Z 4 SprengV“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 25 Absatz 3, Ziffer 4, SprengV“ durch „§ 25 Absatz 2, Ziffer 4, SprengV“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2) § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“„(2) Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Kocher