363. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2022,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 375/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesregierung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 3 entfällt Z 3; Z 4 und 5 enthalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.In Paragraph 2, Absatz 3, entfällt Ziffer 3,; Ziffer 4 und 5 enthalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2023“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2025“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „31. Dezember 2023“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2025“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 3 Z 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnungen in § 2 Abs. 3 in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf § 2 Abs. 3 Z 3 gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.“Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten außer Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnungen in Paragraph 2, Absatz 3, in Kraft. Für Aufträge und Konzessionsverträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden und sich auf Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, gestützt haben, bleibt die Genehmigung aufrecht.“
Nehammer Kogler Kocher Polaschek Schallenberg Edtstadler Brunner Raab Karner
Zadić Gewessler Totschnig RauchNehammer Kogler Kocher Polaschek Schallenberg Edtstadler Brunner Raab Karner , Zadić Gewessler Totschnig Rauch