355. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Messgeräteverordnung 2016, die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen und die Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse geändert werden
Artikel 1
Änderung der Messgeräteverordnung 2016
Auf Grund des § 18 Z 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 203/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Ziffer 4, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung über Messgeräte (Messgeräteverordnung 2016), BGBl. II Nr. 31/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Messgeräte (Messgeräteverordnung 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 15 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“ durch „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 15, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30“ durch „Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, ABL. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der letzte Satz des § 6 Abs. 9, § 8 Abs. 8 und § 9 Abs. 5 lautet jeweils: „Als zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu informieren.“Der letzte Satz des Paragraph 6, Absatz 9,, Paragraph 8, Absatz 8 und Paragraph 9, Absatz 5, lautet jeweils: „Als zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu informieren.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im ersten Satz des § 6 Abs. 10, § 8 Abs. 10 und § 9 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweils“ eingefügt.Im ersten Satz des Paragraph 6, Absatz 10,, Paragraph 8, Absatz 10 und Paragraph 9, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 27 Abs. 1 bis 5 lautet:Paragraph 27, Absatz eins bis 5 lautet:
„(1)Absatz eins,Hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter diese Verordnung fallendes Messgerät die Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen, die unter diese Verordnung fallen, gefährdet, beurteilt es, ob das betreffende Messgerät alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2,Gelangt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Verlauf der Beurteilung nach Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass das Messgerät nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert es unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Messgerätes mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.Gelangt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Verlauf der Beurteilung nach Absatz eins, zu dem Ergebnis, dass das Messgerät nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert es unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Messgerätes mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die entsprechende notifizierte Stelle.
(4)Absatz 4,Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Abs. 2 genannten Maßnahmen.Artikel 18, der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Absatz 2, genannten Maßnahmen.
(5)Absatz 5,Ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf Österreich beschränkt, unterrichtet es die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft darüber und informiert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen es den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 27 Abs. 7 wird die Wortfolge „treffen die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „trifft das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 7, wird die Wortfolge „treffen die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „trifft das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 27 Abs. 8 lautet:Paragraph 27, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Maßnahmen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 28, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 28 Abs. 3 erster Satz lautet: „Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon.“Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz lautet: „Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Eichbehörden dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellen“durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge „von den Eichbehörden dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellen“durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „haben die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2, wird die Wortfolge „haben die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 3 Z 15, § 6 Abs. 9 und 10, § 8 Abs. 3, 8 und 10, § 9 Abs. 3, 5 und 6, § 11 Abs. 1, § 27 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, § 28 Abs. 1 und 3 und § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 3, Ziffer 15,, Paragraph 6, Absatz 9 und 10, Paragraph 8, Absatz 3, 8 und 10, Paragraph 9, Absatz 3, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins bis 5, 7 und 8, Paragraph 28, Absatz eins und 3 und Paragraph 29, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2023, treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen
Auf Grund des § 18 Z 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 203/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Ziffer 4, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. II Nr. 30/2016, wird wie folgt geändert:Die Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 entfallen der Ausdruck „BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2015,“ und die Zeichenfolge „und/“.In Paragraph eins, Absatz 2, entfallen der Ausdruck „BGBl. Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2015,,“ und die Zeichenfolge „und/“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 12 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABL. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 12, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, ABL. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der letzte Satz des § 4 Abs. 11, § 6 Abs. 9 und § 7 Abs. 6 lautet jeweils: „Als zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu informieren.“Der letzte Satz des Paragraph 4, Absatz 11,, Paragraph 6, Absatz 9 und Paragraph 7, Absatz 6, lautet jeweils: „Als zuständige Behörde in Österreich ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu informieren.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im ersten Satz des § 4 Abs. 12 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt und nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweils“ eingefügt.Im ersten Satz des Paragraph 4, Absatz 12, wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt und nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im ersten Satz des § 6 Abs. 11 und § 7 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Eichbehörden“ durch die Worfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweils“ eingefügt.Im ersten Satz des Paragraph 6, Absatz 11 und Paragraph 7, Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und den Eichbehörden“ durch die Worfolge „entweder der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt und jeweils nach dem Wort „deren“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Eichbehörden“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder dem Bundesamt für Eich und Vermessungswesen“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 21 Abs. 1 bis 5 lautet:Paragraph 21, Absatz eins bis 5 lautet:
„(1)Absatz eins,Hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter diese Verordnung fallendes Messgerät die Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen, die unter diese Verordnung fallen, gefährdet, beurteilt es, ob das betreffende Messgerät alle in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zusammenzuarbeiten.
(2)Absatz 2,Gelangt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Verlauf der Beurteilung nach Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass das Messgerät nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert es unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Messgerätes mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.Gelangt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Verlauf der Beurteilung nach Absatz eins, zu dem Ergebnis, dass das Messgerät nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, fordert es unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Messgerätes mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die entsprechende notifizierte Stelle.
(4)Absatz 4,Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Abs. 2 genannten Maßnahmen.Artikel 18, der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die in Absatz 2, genannten Maßnahmen.
(5)Absatz 5,Ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf Österreich beschränkt, unterrichtet es die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft darüber und informiert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen es den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 21 Abs. 7 wird die Wortfolge „treffen die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „trifft das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 7, wird die Wortfolge „treffen die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „trifft das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 21 Abs. 8 lautet:Paragraph 21, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Maßnahmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 22 Abs. 3 erster Satz lautet: „Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon.“Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz lautet: „Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterrichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „von den Eichbehörden dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellen“durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird die Wortfolge „von den Eichbehörden dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellen“durch die Wortfolge „vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dazu aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls es einen der folgenden Fälle feststellt“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „haben die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wortfolge „haben die Eichbehörden“ durch die Wortfolge „hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 2, § 2 Z 12, § 4 Abs. 11 und 12, § 6 Abs. 3, 9 und 11, § 7 Abs. 3, 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, § 22 Abs. 1 und 3 und § 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Ziffer 12,, Paragraph 4, Absatz 11 und 12, Paragraph 6, Absatz 3, 9 und 11, Paragraph 7, Absatz 3, 6 und 7, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins bis 5, 7 und 8, Paragraph 22, Absatz eins und 3 und Paragraph 23, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2023, treten an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 203/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 32, Absatz 5, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2022,, wird verordnet:
Die Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl. II Nr. 390/1997, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen
die eichamtliche Behandlung der in §§ 8, 9, 11, 12 und 13 Abs. 3 MEG angeführten Messgeräte mit folgenden Ausnahmen:die eichamtliche Behandlung der in Paragraphen 8, 9, 11, 12 und 13 Absatz 3, MEG angeführten Messgeräte mit folgenden Ausnahmen:
Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 sowie § 11 Z 3 bis 5 MEG,Messgeräte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 sowie Paragraph 11, Ziffer 3 bis 5 MEG,
Messgeräte, die in den Ermächtigungsumfang einer Eichstelle fallen (unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 7 und 8 MEG),Messgeräte, die in den Ermächtigungsumfang einer Eichstelle fallen (unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 7 und 8 MEG),
die Überwachung von Fertigpackungen, Maßbehältnis-Flaschen und Schankgefäßen (§ 19 MEG),die Überwachung von Fertigpackungen, Maßbehältnis-Flaschen und Schankgefäßen (Paragraph 19, MEG),
die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG),die Zulassung von Abfertigungsstellen (Paragraph 33, Absatz 2, MEG),
die eichpolizeiliche Revision (§ 51, mit Ausnahme von Abs. 2 erster Gedankenstrich, sowie §§ 52, 54 und 55 MEG),die eichpolizeiliche Revision (Paragraph 51,, mit Ausnahme von Absatz 2, erster Gedankenstrich, sowie Paragraphen 52, 54 und 55 MEG),
die Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a Abs. 1 MEG) unddie Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten (Paragraph 62 a, Absatz eins, MEG) und
die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten (§ 62a Abs. 5 MEG).“die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten (Paragraph 62 a, Absatz 5, MEG).“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2023, tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“
Kocher