Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 1. Dezember 2023 | Teil römisch zwei |
348. Verordnung: | Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH |
Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 228 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:
Die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) sowie die Umwidmung von Beihilfen, die aufgrund von nach dem 30. Juni 2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, in einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Brunner