BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 21. November 2023

Teil römisch zwei

333. Verordnung:

1. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012

333. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Bäderhygieneverordnung 2012 geändert wird (1. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012)

Auf Grund des Paragraph 15, des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2012,, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft – verordnet:

Die Verordnung über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 35, lautet:

„§ 35 (1) Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet Paragraph 34, wie folgt reduziert werden:

  1. Ziffer eins
    außerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
  2. Ziffer 2
    während der Öffnungszeiten
    1. Litera a
      wenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
    2. Litera b
      wenn ∑QZ > QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.

Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß Paragraph 15, Absatz eins, heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.

  1. Absatz 2,Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 106, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 35 und Paragraph 107, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Der Text des Paragraph 107, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.“

Rauch