333. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Bäderhygieneverordnung 2012 geändert wird (1. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012)
Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2012, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft – verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2012,, wird – soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft – verordnet:
Die Verordnung über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012), BGBl. II Nr. 321/2012 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2014, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:
„§ 35 (1) Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:„§ 35 (1) Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet Paragraph 34, wie folgt reduziert werden:
außerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
während der Öffnungszeiten
wenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
wenn ∑QZ > QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.
Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß § 15 Abs. 1 heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß Paragraph 15, Absatz eins, heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 106 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 106, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 35 und § 107 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 35 und Paragraph 107, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Der Text des § 107 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 107, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.“Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.“
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