321. Verordnung des Vorstands der E-Control über die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung (Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung – EEff-IVEV)
Auf Grund des § 54 Abs. 6 und 7 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EnergieControl-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 54, Absatz 6 und 7 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, EnergieControl-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung konkretisiert die technische Machbarkeit und die kosteneffiziente Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2023. Diese Verordnung konkretisiert die technische Machbarkeit und die kosteneffiziente Durchführbarkeit bei der individuellen Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2023,.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Abrechnung“ eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Energieverbräuche und -kosten bezogen auf einen angegebenen Zeitraum;
„Bauteilaktivierung“ die Temperierung der massiven Gebäudekonstruktion zum Heizen oder Kühlen von Innenräumen;
„Nutzungseinheit“ einen baulich abgeschlossenen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken oder zu anderen Zwecken dient.
2. Abschnitt
Konkretisierung der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit
Technische Machbarkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit gemäß den §§ 54 und 55 EEffG ist technisch machbar, sofern keine der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 3 vorliegt.Die individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit gemäß den Paragraphen 54 und 55 EEffG ist technisch machbar, sofern keine der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 3 vorliegt.
(2)Absatz 2,In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung verfügen oder über ein Fernwärmesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Wärmezähler bei Vorliegen der folgenden Wärmeabgabesysteme technisch nicht machbar:
Heizung über Bauteilaktivierung;
Heizung über eine zentrale Lüftungsanlage;
Flächenheizsysteme, die mehrere Nutzungseinheiten über einen Heizkreis versorgen, und
Einrohr- oder Zweirohrsysteme, die mehrere Nutzungseinheiten über einen Heizkreis versorgen.
(3)Absatz 3,In Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernkältesystem versorgt werden, ist die individuelle Verbrauchserfassung einzelner Nutzungseinheiten mittels Kältezähler bei Vorliegen der folgenden Kälteabgabesysteme technisch nicht machbar:
Kühlung über Bauteilaktivierung;
Kühlung über eine zentrale Lüftungsanlage;
Kühlkreise, die mehr als eine Nutzungseinheit versorgen, und
Kühlung über das Wärmeabgabesystem des Heizkreises (Change-Over-Systeme).
Beurteilung der Kosteneffizienz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine individuelle Verbrauchserfassung bzw. Fernablesbarkeit ist kosteneffizient gemäß §§ 54 und 55 EEffG, wenn die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gemäß § 5 die anfallenden Mehrkosten gemäß § 6 übersteigen.Eine individuelle Verbrauchserfassung bzw. Fernablesbarkeit ist kosteneffizient gemäß Paragraphen 54 und 55 EEffG, wenn die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gemäß Paragraph 5, die anfallenden Mehrkosten gemäß Paragraph 6, übersteigen.
(2)Absatz 2,Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen und anfallenden Mehrkosten sind auf einen Zeitraum von fünf Jahren, die dem Beurteilungszeitpunkt folgen, zu berechnen.
Energiekosteneinsparung durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen ergeben sich aus der Energieeinsparung gemäß Abs. 2 durch die individuelle Verbrauchserfassung multipliziert mit dem verbrauchsbezogenen Energiepreis für Heizen, Trinkwarmwasser oder Kühlen.Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen ergeben sich aus der Energieeinsparung gemäß Absatz 2, durch die individuelle Verbrauchserfassung multipliziert mit dem verbrauchsbezogenen Energiepreis für Heizen, Trinkwarmwasser oder Kühlen.
(2)Absatz 2,Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärme- und Kälteverbrauch sind folgende Größen bezogen auf den Energieverbrauch gemäß Abs. 4 anzunehmen:Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärme- und Kälteverbrauch sind folgende Größen bezogen auf den Energieverbrauch gemäß Absatz 4, anzunehmen:
18,75% bei Wärmezählern, Kältezählern oder Heizkostenverteilern mit Fernablesung;
15% bei Wärmezählern, Kältezählern oder Heizkostenverteilern ohne Fernablesung;
3,75% bei Tausch einer bestehenden individuellen Verbrauchserfassung durch eine mit Fernablesung und
0% bei Austausch eines Heizkostenverteilers gegen einen Wärmezähler.
(3)Absatz 3,Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärmeverbrauch für Trinkwarmwasser in bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden sind folgende Prozentsätze auf den Energieverbrauch für Trinkwarmwasser gemäß Abs. 4 anzuwenden:Als Energieeinsparung durch die individuelle Verbrauchserfassung für den Wärmeverbrauch für Trinkwarmwasser in bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden sind folgende Prozentsätze auf den Energieverbrauch für Trinkwarmwasser gemäß Absatz 4, anzuwenden:
18,75% bei Trinkwarmwasserzählern mit Fernablesung;
15% bei Trinkwarmwasserzählern ohne Fernablesung;
3,75% bei Austausch eines Trinkwarmwasserzählers ohne Fernablesung gegen einen Trinkwarmwasserzähler mit Fernablesung.
(4)Absatz 4,In bestehenden Gebäuden wird der Energieverbrauch auf Basis von Abrechnungen ermittelt, wobei ein Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre heranzuziehen ist. Bei Gebäuden, die innerhalb der drei vorangegangenen Jahre einer größeren Renovierung unterzogen wurden, sowie bei neuerrichteten Gebäuden ist der Heiz- bzw. Kühlenergiebedarf gemäß Energieausweis heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Der verbrauchsbezogene Energiepreis ist sachlich und angemessen auf Basis tatsächlicher bzw. aktueller Preise zu berechnen.
Mehrkosten durch individuelle Verbrauchserfassung und Fernablesbarkeit
§ 6.Paragraph 6,
Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß § 4 sachlich und angemessen zu berücksichtigen: Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß Paragraph 4, sachlich und angemessen zu berücksichtigen:
Investitionskosten für die Anschaffung und Installation der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte;
Mietkosten für die Nutzung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung;
Regelmäßige Kosten für den Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, den Tausch und die Eichung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung und
Regelmäßige Kosten für die Ablesung, Datenverarbeitung, Verbrauchsinformation und Abrechnung im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7.Paragraph 7,
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Urbantschitsch Haber