317. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Gütereinsatzstatistik – Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Gütereinsatzstatistik – Verordnung, BGBl. II Nr. 349/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 132/2009, wird wie folgt geändert:Die Gütereinsatzstatistik – Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik – Verordnung)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 1 lautet:Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und“der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Anhang Abschnitt III D der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und“Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt römisch zwei A Ziffer 3 und 4 und Betriebe (fachliche Einheiten) gemäß Anhang Abschnitt III D der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 1 erhält Z 3 die Bezeichnung „2.“.In Paragraph 3, Absatz eins, erhält Ziffer 3, die Bezeichnung „2.“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 3 Abs. 4 entfällt.Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 Z 3 wird am Ende des letzten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird am Ende des letzten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 4, eingefügt:
Herkunft und Nutzungsart des eingesetzten Wassers für die Erhebungsperioden 2024 bis 2028.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 5 Z 1 lautet:Paragraph 5, Ziffer eins, lautet:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000,“die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 überBei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über
Betriebe (§ 3 Abs. 1 Z 1) und Betriebe gewerblicher Art (§ 3 Abs. 1 Z 2) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode;Betriebe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode;
alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode undalle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (Paragraph 3, Absatz 3,) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode und
alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2.alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Ziffer eins und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 1 besteht:Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, besteht:
bei statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 3 für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung undbei statistischen Einheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, für das Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr ihrer Gründung oder Entstehung und
bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 2 vorliegen.bei allen anderen statistischen Einheiten für die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 vorliegen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten ohne Lehrlinge) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.Die Bundesanstalt hat die durchschnittliche Beschäftigungszahl und die Wirtschaftsleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 auf Grundlage der Daten, die gemäß der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, zuletzt erhoben worden sind, festzustellen. Als durchschnittliche Zahl der Beschäftigten gilt das arithmetische Mittel der Anzahl aus der Summe des in jedem Kalendermonat der Berichtsperiode tätigen Eigenpersonals (unabhängig vom Beschäftigungsausmaß die Gesamtzahl der selbständig und unselbständig Beschäftigten ohne Lehrlinge) und Fremdpersonals; als Wirtschaftsleistung die Summe der in der Berichtsperiode abgesetzten Produktion sowie unternehmensinternen Lieferungen und Leistungen (ohne Handelswaren und den sonstigen nicht-industriellen Dienstleistungen) zu den in der Berichtsperiode geltenden Marktpreisen ohne Umsatzsteuer.
(4)Absatz 4,Die Bundesanstalt kann die Schwelle für die Wirtschaftsleistung für die statistischen Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 ab dem Berichtsjahr 2024 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.Die Bundesanstalt kann die Schwelle für die Wirtschaftsleistung für die statistischen Einheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ab dem Berichtsjahr 2024 unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien in Schritten von je 50 000 Euro für die statistischen Einheiten anheben und wieder absenken, um eine repräsentative Anzahl von statistischen Einheiten auszuwählen.
(5)Absatz 5,Als repräsentativ im Sinne von Abs. 4 gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Wirtschaftsleistung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, der Energie- und Gütereinsatz der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.Als repräsentativ im Sinne von Absatz 4, gelten statistische Einheiten, wenn diese eine solche Wirtschaftsleistung aufweisen, sodass durch Einbeziehung der statistischen Einheiten in die Auswahl, der Energie- und Gütereinsatz der Wirtschaftszweige, unter Berücksichtigung der europäischen und nationalen Qualitätskriterien, hinreichend abgebildet werden kann.
(6)Absatz 6,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins und 2 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben.
(7)Absatz 7,Die Bundesanstalt hat bis zum 30. April des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Abs. 4 und 5 Auskunftspflicht besteht.“Die Bundesanstalt hat bis zum 30. April des der Berichtsperiode folgenden Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen, über deren statistische Einheiten gemäß Absatz 4 und 5 Auskunftspflicht besteht.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 7 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 7, entfällt der letzte Satz.
12.Novellierungsanordnung 12, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 samt Überschrift erhält die Bezeichnung „14 (1)“.Paragraph 12, samt Überschrift erhält die Bezeichnung „14 (1)“.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 11 wird folgender neuer § 12 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender neuer Paragraph 12, samt Überschrift eingefügt:
„Kostenersatz
§ 12.Paragraph 12,
Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe: Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe:
im Jahr 2028: 8 601 Euro.
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 13 Z 1 bis 7 lautet:Paragraph 13, Ziffer eins bis 7 lautet:
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 174 vom 26.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 1342 aus 2015,, Amtsblatt Nummer L 207 vom 04.08.2015 Seite 35;
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 132/2022, ABl. Nr. L 20 vom 31.01.2022 S. 208;Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 132 aus 2022,, Amtsblatt Nummer L 20 vom 31.01.2022 Seite 208;
Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30.3.1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;
Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/1993, ABl. Nr. L 145 vom 4.6.2008 S. 65 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 1243/2019 ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 241;Verordnung (EG) Nr. 451 aus 2008, zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696 aus 1993,, Amtsblatt Nummer L 145 vom 4.6.2008 Seite 65 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 1243 aus 2019, Amtsblatt Nummer L 198 vom 25.07.2019 Seite 241;
Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022;Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,;
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022;Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,;
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2022.“Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2022,.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 14 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Titel, § 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Z 3 und 4, § 5 Z 1, §§ 6 bis 8 und §§ 12 bis 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Der Titel, Paragraph eins, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 5, Ziffer eins,, Paragraphen 6 bis 8 und Paragraphen 12 bis 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Kocher Totschnig