310. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die EAG-Marktprämienverordnung 2022 geändert wird
Aufgrund der §§ 18 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 47 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022, wird – hinsichtlich des § 4 Abs. 1 Z 4, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, des § 11 Z 1 und des § 14 Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und hinsichtlich des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft – verordnet:Aufgrund der Paragraphen 18, Absatz eins, 41, Absatz 2 und 47 Absatz eins, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, wird – hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, des Paragraph 9, Absatz eins,, des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2, des Paragraph 11, Ziffer eins und des Paragraph 14, Absatz eins und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft – verordnet:
Die EAG-Marktprämienverordnung 2022, BGBl. II Nr. 369/2022, wird wie folgt geändert:Die EAG-Marktprämienverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „8,22 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „9,28 Cent/kWh;“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „8,22 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „9,28 Cent/kWh;“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 2 wird in der Tabelle in der Spalte „Gebotstermine“ in der neunten Zeile der Ausdruck „14.11.2023“ durch den Ausdruck „20.12.2023“ ersetzt und in der Spalte „Ausschreibungsvolumen“ in der neunten Zeile betreffend den bisherigen Gebotstermin für Windkraftanlagen am 14.11.2023 der Ausdruck „100 000 kW“ durch den Ausdruck „200 000 kW“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird in der Tabelle in der Spalte „Gebotstermine“ in der neunten Zeile der Ausdruck „14.11.2023“ durch den Ausdruck „20.12.2023“ ersetzt und in der Spalte „Ausschreibungsvolumen“ in der neunten Zeile betreffend den bisherigen Gebotstermin für Windkraftanlagen am 14.11.2023 der Ausdruck „100 000 kW“ durch den Ausdruck „200 000 kW“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete, erweiterte und revitalisierte Wasserkraftanlagen wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EAG wie folgt festgelegt:
für neu errichtete und erweiterte Anlagen
für die ersten 500 000 kWh
16,60 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
14,60 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
12,50 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
10,40 Cent/kWh;
über 5 000 000 kWh hinaus
12,10 Cent/kWh;
für neu errichtete Anlagen unter Verwendung eines Querbauwerkes
für die ersten 500 000 kWh
15,40 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
13,50 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
11,60 Cent/kWh;
für die nächsten 2 500 000 kWh
9,70 Cent/kWh;
über 5 000 000 kWh hinaus
11,20 Cent/kWh;
für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) und
einem Revitalisierungsgrad bis 60%
für die ersten 500 000 kWh
7,80 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
7,00 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
6,10 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
5,00 Cent/kWh;
einem Revitalisierungsgrad von über 60% bis 200%
für die ersten 500 000 kWh
9,70 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
9,40 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
9,10 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
7,80 Cent/kWh;
einem Revitalisierungsgrad von über 200%
für die ersten 500 000 kWh
13,10 Cent/kWh;
für die nächsten 500 000 kWh
11,80 Cent/kWh;
für die nächsten 1 500 000 kWh
10,00 Cent/kWh;
über 2 500 000 kWh hinaus
4,50 Cent/kWh;
für revitalisierte Anlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW (nach Revitalisierung)
für die ersten 5 000 000 kWh
13,40 Cent/kWh;
für die nächsten 20 000 000 kWh
12,40 Cent/kWh;
über 25 000 000 kWh hinaus
11,30 Cent/kWh.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „24,41 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „27,45 Cent/kWh;“, der Ausdruck „22,91 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „25,95 Cent/kWh;“ und der Ausdruck „19,75 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „22,27 Cent/kWh;“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „24,41 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „27,45 Cent/kWh;“, der Ausdruck „22,91 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „25,95 Cent/kWh;“ und der Ausdruck „19,75 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „22,27 Cent/kWh;“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 10 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „21,40 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „24,10 Cent/kWh;“ und der Ausdruck „18,40 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „20,54 Cent/kWh;“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „21,40 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „24,10 Cent/kWh;“ und der Ausdruck „18,40 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „20,54 Cent/kWh;“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 11 Z 1 wird der Ausdruck „27,00 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „30,64 Cent/kWh;“ ersetzt.In Paragraph 11, Ziffer eins, wird der Ausdruck „27,00 Cent/kWh;“ durch den Ausdruck „30,64 Cent/kWh;“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem Text des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:Dem Text des Paragraph 14, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 1 Z 4, § 5 Abs. 2 § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 11 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in § 4 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 11 Z 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2023 verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.“Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 5, Absatz 2, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 11, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2023, verordnete Höchstpreis gilt nur für jene Ausschreibungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bekannt gemacht werden. Der in Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 11, Ziffer eins, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2023, verordnete anzulegende Wert gilt nur für jene Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingebracht werden.“
Gewessler