307. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Aquakultur-Statistikverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie hinsichtlich des Paragraph 12, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Aquakultur-Statistikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 344/2012, wird wie folgt geändert:Die Aquakultur-Statistikverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Z 1 lautet:Paragraph 4, Ziffer eins, lautet:
die Erzeugung der Aquakultur ohne Aufzuchtanlagen und Brutanlangen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 762/2008, aufgeschlüsselt nach konventioneller und biologischer Produktionsmenge im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1,“die Erzeugung der Aquakultur ohne Aufzuchtanlagen und Brutanlangen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 762 aus 2008,, aufgeschlüsselt nach konventioneller und biologischer Produktionsmenge im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.6.2018 Seite 1,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 11, wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung (1) und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung (1) und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Aufschlüsselung der Merkmale nach konventioneller und biologischer Produktionsmenge gemäß § 4 Z 1 im Jahr 2023 einen Kostenersatz von 10 527,17 Euro, im Jahr 2024 einen Betrag von 8 477,46 Euro und im Jahr 2025 einen Betrag von 8 731,78. Der Betrag aus dem Jahr 2025 unterliegt ab dem Jahr 2026 einer jährlichen Valorisierung von 3%.“Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Aufschlüsselung der Merkmale nach konventioneller und biologischer Produktionsmenge gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, im Jahr 2023 einen Kostenersatz von 10 527,17 Euro, im Jahr 2024 einen Betrag von 8 477,46 Euro und im Jahr 2025 einen Betrag von 8 731,78. Der Betrag aus dem Jahr 2025 unterliegt ab dem Jahr 2026 einer jährlichen Valorisierung von 3%.“
Totschnig