293. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2021,, wird verordnet:
Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3)Absatz 3,§ 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Zi. 1 Litera c,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 5,, §7 Zi. 2, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz eins, Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4)Absatz 4,§ 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Zi. 2, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 8, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 3, sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3, sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6)Absatz 6,Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7)Absatz 7,Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft.“Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2023, treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 der Beilage 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:Paragraph 6, der Beilage 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5)Absatz 5,Der Erwerb des Tickets erfolgt über ein durch den Bund und die weiteren Gesellschafter der One Mobility GmbH gemeinsam genutztes Vertriebssystem. Durch das gemeinsam genutzte Vertriebssystem erfolgt eine Datenverarbeitung in gemeinsamer Verantwortung zur Gewährleistung einer umfassenden Servicierung des Tickets bei sämtlichen Partnern.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 der Beilage 1 wird nach Abs. 2 folgender Absatz 3 (neu) eingefügt:In Paragraph 15, der Beilage 1 wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3 (neu) eingefügt:
„(3)Absatz 3,Allfällige Spesen infolge einer von der Bank rückgeleiteten Abbuchung werden im Falle einer nicht gerechtfertigten Rückbuchung eines (Teil-)Betrages oder einer Rückbuchung aufgrund nicht ausreichender Kontodeckung an den Zahlungspflichtigen weiterverrechnet. Dieser Bankspesenbetrag wird im Rahmen der SEPA-Lastschrift bei der nächsten Abbuchung zusätzlich eingehoben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 der Beilage 1 erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen (4) bis (7).In Paragraph 15, der Beilage 1 erhalten die bisherigen Absatz 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen (4) bis (7).
5.Novellierungsanordnung 5, In der Beilage 1 wird in § 16 Abs. 1 erster Satz und § 16 Abs. 1 dritter Satz jeweils nach der Wortfolge „der ausständigen Teilbeträge“ die Wortfolge „und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß § 15 Abs. 3“ eingefügt.In der Beilage 1 wird in Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz jeweils nach der Wortfolge „der ausständigen Teilbeträge“ die Wortfolge „und gegebenfalls anfallender Bankspesen gemäß Paragraph 15, Absatz 3, eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 16 der Beilage 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:Paragraph 16, der Beilage 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)Absatz 3,Liegt bei monatlicher Abbuchung mit mindestens einem Teilbetrag ein qualifizierter Zahlungsverzug vor, tritt Terminverlust ein. In diesem Fall bzw. bei Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats sowie bei Auflassung des Kontos ohne vorherige nachweisliche Rückgabe des Tickets bei einer Servicestelle wird das gesamte noch aushaftende Jahreskartenentgelt sofort zur Zahlung fällig. Diese Folge kann durch rechtzeitige Bezahlung der jeweils ausständigen Teilbeträge samt angefallener Bankspesen und Mahnentgelt innerhalb der im Mahnschreiben genannten Nachfrist vermieden werden. Wird das Ticket gemäß Punkt 17 rechtmäßig gekündigt, wird die Ticketinhaberin bzw. der Ticketinhaber so gestellt, als wäre kein Terminverlust eingetreten. In diesem Fall werden die noch nicht bezahlten Teilbeträge gemäß Punkt 17 samt angefallener Bankspesen und Mahnentgelt geltend gemacht.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 17 Abs. 3 zweiter Satz der Beilage 1 wird das „Erstattungsformular“ durch das Wort „Kündigungsformular“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz der Beilage 1 wird das „Erstattungsformular“ durch das Wort „Kündigungsformular“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Beilage 4 erhält den Titel:
„Beilage 4: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst“
9.Novellierungsanordnung 9, § 1 der Beilage 4 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, der Beilage 4 samt Überschrift lautet:
„AGB Geltungsbereich und Änderungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Vertrags zum Erhalt eines KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und dem Wehrdienstleistenden bzw. Zivildienstleistenden bzw. dem/der Freiwilligen abgeschlossen wird.
(2)Absatz 2,Mit dem Erhalt des KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst (im Folgenden auch Ticket genannt) wird zwischen dem Bund und der Ticketinhaberin bzw. dem Ticketinhaber kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.
(3)Absatz 3,Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.“
10.Novellierungsanordnung 10, In der Beilage 4 wird in § 3 nach Zi. 2 folgende Zi. 3 angefügt:In der Beilage 4 wird in Paragraph 3, nach Zi. 2 folgende Zi. 3 angefügt:
„Ziffer 3 3. KlimaTicket Ö Freiwilligendienst“
11.Novellierungsanordnung 11, In der Beilage 4 wird § 4 Abs. 1 Zi. 1 wie folgt geändert:In der Beilage 4 wird Paragraph 4, Absatz eins, Zi. 1 wie folgt geändert:
„1.Ziffer eins Das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst ist ein personengebundenes Ticket und nicht übertragbar. Es lautet auf den Namen der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets, der beim Ausstellungsvorgang anzugeben ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Beilage 4 wird in § 4 Abs. 2 Zi. 2 erster Satz nach dem Wort „endet“ das Wort „maximal“ eingefügt.In der Beilage 4 wird in Paragraph 4, Absatz 2, Zi. 2 erster Satz nach dem Wort „endet“ das Wort „maximal“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Beilage 4 wird in § 4 Abs. 2 nach Zi. 2 folgende Zi. 3 (neu) eingefügt:In der Beilage 4 wird in Paragraph 4, Absatz 2, nach Zi. 2 folgende Zi. 3 (neu) eingefügt:
„3.Ziffer 3 KlimaTicket Ö Freiwilligendienst
Das KlimaTicket Ö Freiwilligendienst gilt frühestens ab dem Beginn des Freiwilligendienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet maximalnach zwölf Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende.
Sofern das Ticket erst nach Beginn des Freiwilligendienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit Ende des Freiwilligendienstes.“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Beilage 4 erhält in § 4 Abs. 2 die bisherige Zi. 3 die Bezeichnung „4“In der Beilage 4 erhält in Paragraph 4, Absatz 2, die bisherige Zi. 3 die Bezeichnung „4“
15.Novellierungsanordnung 15, In der Beilage 4 wird § 5 folgender Abs. 3 angefügt:In der Beilage 4 wird Paragraph 5, folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Freiwilligendienst
Das KlimaTicket Ö Freiwilligendienst ist für alle Personen, die ein Freiwilliges Sozialjahr oder Freiwilliges Umweltschutzjahr (§ 6 und § 23 Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. I Nr 17/2012 idgF) leisten, für die Dauer ihres Freiwilligendienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorzuweisen.“Das KlimaTicket Ö Freiwilligendienst ist für alle Personen, die ein Freiwilliges Sozialjahr oder Freiwilliges Umweltschutzjahr (Paragraph 6 und Paragraph 23, Freiwilligengesetz (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2012, idgF) leisten, für die Dauer ihres Freiwilligendienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorzuweisen.“
16.Novellierungsanordnung 16, In der Beilage 4 wird in § 8 Abs. 3 zweiter Satz und § 8 Abs. 3 letzter Satz jeweils vor der Wortfolge „der Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.In der Beilage 4 wird in Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz jeweils vor der Wortfolge „der Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 9 der Beilage 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 9, der Beilage 4 samt Überschrift lautet:
„Vertragsabschluss
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:
Vor- und Nachname der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
Geburtsdatum der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
Anschrift der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
Foto der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu diesen Angaben ist bei Ausstellung des Tickets auch das für die jeweilige Kundengruppe gültige Berechtigungsdokument vorzuweisen
Für das KlimaTicket Ö Bundesheer die Bescheinigung „Vorläufiger_Ersatz_Wehrdienstausweis“, Wehrdienstausweis oder Einberufungsbefehl jeweils in Verbindung mit dem Infoblatt zum KlimaTicket Ö Bundesheer
Für das KlimaTicket Ö Zivildienst die Bescheinigung „Zuweisungsbescheid“, „Feststellungsbescheid“ oder Zivildienstkarte
Für das KlimaTicket Ö Freiwilligendienst das seitens der jeweiligen Trägerorganisation unterfertigte Bestätigungsformular über die Leistung eines Freiwilligendienstes
(3)Absatz 3,Die Angaben zu Personen sind von den Kundinnen bzw. Kunden vor Abschluss der Ausstellung auf Richtigkeit zu prüfen.
(4)Absatz 4,Der Vertrag über den Erhalt des Tickets kommt zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund rechtsgültig zustande, sobald die Ticketausstellung durch unmittelbare technische Erfassung sämtlicher Vertragsdaten bei der Servicestelle angenommen wird (direkter Vertragsabschluss vor Ort). Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher in Punkt 9 genannter Bedingungen.
(5)Absatz 5,Unmittelbar nach erfolgreicher Ausstellung des Tickets wird eine Bestätigung an eine allenfalls beim Ausstellungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Bestätigung gilt nicht als Ticket.“
18.Novellierungsanordnung 18, In der Beilage 4 § 11 erhält der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(4)“.In der Beilage 4 Paragraph 11, erhält der bisherige Absatz 7, die Absatzbezeichnung „(4)“.
19.Novellierungsanordnung 19, In der Beilage 4 wird in § 12 Abs. 1 dritter Satz vor der Wortfolge „der Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.In der Beilage 4 wird in Paragraph 12, Absatz eins, dritter Satz vor der Wortfolge „der Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In der Beilage 4 wird in § 12 Abs. 1 letzter Satz das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.In der Beilage 4 wird in Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In der Beilage 4 wird in § 12 Abs. 2 erster Satz vor der Wortfolge „der Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.In der Beilage 4 wird in Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz vor der Wortfolge „der Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, In der Beilage 4 wird in § 13 Abs. 2 Zi. 1 vor der Wortfolge „der Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.In der Beilage 4 wird in Paragraph 13, Absatz 2, Zi. 1 vor der Wortfolge „der Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In der Beilage 4 wird § 13 Abs. 2 Zi. 5 wie folgt geändert:In der Beilage 4 wird Paragraph 13, Absatz 2, Zi. 5 wie folgt geändert:
„Ziffer 5 5. das Ticket aufgrund von Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung des Grundwehrdienstes, Wehrdienstes als Zeitsoldat, Ausbildungsdienstes, Zivildienstes oder Freiwilligendienstes die Gültigkeit verloren hat“
24.Novellierungsanordnung 24, § 14 der Beilage 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, der Beilage 4 samt Überschrift lautet:
„Nicht-Antritt und vorzeitige Beendigung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung des Grundwehrdienstes, Wehrdienstes als Zeitsoldat, Ausbildungsdienstes, Zivildienstes oder Freiwilligendienstes wird das KlimaTicket Ö Bundesheer/Zivildienst/Freiwilligendienst gesperrt und verliert seine Gültigkeit.
(2)Absatz 2,Das Ticket in Scheckkartenform ist innerhalb von einer Woche nach Nicht-Antritt oder vorzeitiger Beendigung von Wehrdienstleistenden in der zugeteilten Kaserne oder bei einer Servicestelle, von Zivildienstleistenden bei der Zivildienstserviceagentur oder bei einer Servicestelle und von Freiwilligendienstleistenden bei einer Servicestelle nachweislich zu retournieren.
(3)Absatz 3,Wird das Ticket in Scheckkartenform nicht innerhalb der Wochenfrist nachweislich bei den dafür vorgesehenen Stellen retourniert, ergeht ein Schreiben an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets, mit dem eine Nachfrist für die Rückgabe gesetzt wird, andernfalls ein Aufzahlungsentgelt (Anhang 3) für die Nutzung des Tickets bis zum Gültigkeitsende, welches auf dem Ticket aufgedruckt ist, fällig wird.“
25.Novellierungsanordnung 25, In der Beilage 4 wird in § 16 Abs. 1 erster Satz vor der Wortfolge „dem Inhaber“ die Wortfolge „der Inhaberin bzw.“ eingefügt.In der Beilage 4 wird in Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz vor der Wortfolge „dem Inhaber“ die Wortfolge „der Inhaberin bzw.“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, In der Beilage 4 wird in § 18 Abs. 2 erster Satz vor der Wortfolge „den Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.In der Beilage 4 wird in Paragraph 18, Absatz 2, erster Satz vor der Wortfolge „den Inhaber“ die Wortfolge „die Inhaberin bzw.“ eingefügt.
27.Novellierungsanordnung 27, In der Beilage 4 wird in § 18 Abs. 3 erster Satz vor der Wortfolge „des Inhabers“ die Wortfolge „der Inhaberin bzw.“ eingefügt.In der Beilage 4 wird in Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz vor der Wortfolge „des Inhabers“ die Wortfolge „der Inhaberin bzw.“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 19 der Beilage 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 19, der Beilage 4 samt Überschrift lautet:
„Haftung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der ausstellenden Stelle als Berechtigung für durch das Verkehrsunternehmen erbrachte und durch den Fahrgast in Anspruch genommene Beförderungsleistungen. Die ausstellende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, des Verkehrsunternehmens oder One Mobility Ticketing GmbH sowie des Bundes erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhaberinnen bzw. Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets haftet für Schäden, welche durch falsche Angaben bei der Ticketausstellung entstehen.
(3)Absatz 3,Wenn bei der Ausstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder diese missbräuchlich verwendet werden, kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets dauerhaft von der Nutzung des Tickets ausgeschlossen werden. Zusätzlich kann in diesen Fällen Strafanzeige erstattet werden.
(4)Absatz 4,Der Bund behält sich das Recht vor, im Falle von Fälschungen und Missbrauch, zum Beispiel bei Weitergabe des Tickets an Dritte, die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets von der Nutzung des Tickets auszuschließen und/oder Strafanzeige zu stellen. Darüber hinaus kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß der Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen.
(5)Absatz 5,Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at kann nicht gewährleistet werden. Es besteht diesbezüglich eine Abhängigkeit von technischen Voraussetzungen für Internetdienste und Telekommunikation. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH haften nicht für die Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at. Dies gilt auch für notwendige Wartungszeiträume.
(6)Absatz 6,Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen, welche durch Dritte bereitgestellt werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, In der Beilage 4 § 20 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.In der Beilage 4 Paragraph 20, erhält der bisherige Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(2)“.
30.Novellierungsanordnung 30, In der Beilage 4 wird in § 20 Abs. 2 (neu) vor der Wortfolge „dem Inhaber“ die Wortfolge „der Inhaberin bzw.“ eingefügt.In der Beilage 4 wird in Paragraph 20, Absatz 2, (neu) vor der Wortfolge „dem Inhaber“ die Wortfolge „der Inhaberin bzw.“ eingefügt.
Gewessler