BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 29. September 2023

Teil römisch zwei

292. Verordnung:

Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate

292. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate

Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 6, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

Die operative Abwicklung der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit anfallender Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate wird auf das Reiserechnungs-Shared-Service-Center (RR-SSC) im Bundesministerium für Finanzen übertragen. Als Teil der rechnerischen Prüfung der Reiserechnungen ist im Sinne des Paragraph 36, Reisegebührenvorschrift 1955 auch die rechnerische Prüfung der Zuteilungsgebühren zu verstehen. Die Kontrolle der rechnerischen Richtigkeit durch das RR-SSC hat unter Anwendung der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu erfolgen.

Paragraph 2,

Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung der übertragenen Reiserechnungen hat in Form eines Erledigungsvorschlages an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu ergehen. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung über die Zahlungsanordnung der Reiserechnungen im Sinne des Paragraph 38, Reisegebührenvorschrift 1955 verbleibt dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorbehalten.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2023 in Kraft.

Kocher