289. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung und die Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft geändert werden
Artikel 1
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Auf Grund der § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 6d, § 6e, § 6f, § 6g, § 8 Abs. 1 Z 2, § 8d, § 18a, § 21, § 22 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird – hinsichtlich der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 2 und 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – verordnet:Auf Grund der Paragraph 6, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 6 d,, Paragraph 6 e,, Paragraph 6 f,, Paragraph 6 g,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8 d,, Paragraph 18 a,, Paragraph 21,, Paragraph 22 und Paragraph 28, des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird – hinsichtlich der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 2 und 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – verordnet:
Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022, wird wie folgt geändert:Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 145 folgender § 145a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 145, folgender Paragraph 145 a, eingefügt:
„§ 145a. | Spezifische Fördervoraussetzungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 1 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, wie insbesondere Tod eines Tieres durch Krankheit oder Unfall, für den der Begünstigte nicht verantwortlich gemacht werden kann, die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so sind die Verwaltungssanktionen nicht anzuwenden, sofern der Begünstigte innerhalb von drei Wochen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere – unbeschadet der nach den Tierkennzeichnungsvorschriften notwendigen Meldung des Abgangs oder Verendung – die zuständige Behörde hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21 Abs. 1 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in § 6d Abs. 9 Z 1 oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sieLandwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in Paragraph 6 d, Absatz 9, Ziffer eins, oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie
im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens 5 000 € erhalten haben,
als juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können,
anhand der Steuererklärung oder damit gleichwertiger Unterlagen die landwirtschaftliche Aktivität belegen können oder
mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen oder Beweidung bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Z 1 bis 3 erfasst sind und durch weitere Belege nachweisen können, dass sie landwirtschaftlich tätig sind.“mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen oder Beweidung bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Ziffer eins bis 3 erfasst sind und durch weitere Belege nachweisen können, dass sie landwirtschaftlich tätig sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 21 Abs. 10 lautet:Paragraph 21, Absatz 10, lautet:
„(10)Absatz 10,Für Zwecke der Berechnung des zusätzlichen Betrags gemäß § 8b MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen. Der in Fließkomma berechnete Einheitsbetrag gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 ist ohne Rundung mit zwei Kommastellen festzusetzen.“Für Zwecke der Berechnung des zusätzlichen Betrags gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 4, MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen. Der in Fließkomma berechnete Einheitsbetrag gemäß den Paragraphen 8 a, 8 b, 8 c und 8 d MOG 2021 ist ohne Rundung mit zwei Kommastellen festzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, lautet:
Moor-, Feuchtschwarzerde- und Auböden gemäß GLÖZ 2,“
8.Novellierungsanordnung 8, § 25 Abs. 3 Z 9 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 9, lautet:
„Gemeinschaftsweiden“ sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen (wie zB bei Weidegemeinschaften) mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 33 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, lautet:
die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,“die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 34 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:In Paragraph 34, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
auf Verlangen der AMA die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 34 Abs. 2 Z 10 und Z 11 wird jeweils die Wortfolge „Abgang von beantragten Tieren“ durch die Wortfolge „Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 10 und Ziffer 11, wird jeweils die Wortfolge „Abgang von beantragten Tieren“ durch die Wortfolge „Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Für alle laut Abs. 2 erforderlichen Flächenvermessungen wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz von 0,75 m festgelegt. Dieser wird unabhängig vom Messverfahren auf den bei der Flächenvermessung ermittelten Umfang angewandt. Die daraus resultierende Toleranzfläche darf maximal 1 ha betragen.“Für alle laut Absatz 2, erforderlichen Flächenvermessungen wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz von 0,75 m festgelegt. Dieser wird unabhängig vom Messverfahren auf den bei der Flächenvermessung ermittelten Umfang angewandt. Die daraus resultierende Toleranzfläche darf maximal 1 ha betragen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 42 Abs. 2 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.“Abweichend von Absatz eins, erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 43 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „Bei Meldungen“ durch die Wortfolge „Bei alpungsrelevanten Meldungen“ ersetzt.In Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Bei Meldungen“ durch die Wortfolge „Bei alpungsrelevanten Meldungen“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 45 Abs. 2 lautet:Paragraph 45, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Für Abweichungen, die im Rahmen
des Flächenmonitorings gemäß § 38 – mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation – oderdes Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, – mit Ausnahme der in Paragraph 44, Absatz 3, geregelten Konstellation – oder
von Vorabprüfungen gemäß § 35, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35,, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,
festgestellt wurden, wird keine Verwaltungssanktion verhängt.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 63 Abs. 7 lautet:Paragraph 63, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. Überschreitet der in Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2022/126 genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden. “Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. Überschreitet der in Artikel 11 Absatz eins, Unterabs. 1 Litera b, der Verordnung (EU) 2022/126 genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden. “
18.Novellierungsanordnung 18, In § 65 Abs. 4 wird die Wendung „der Fördermaßnahme“ durch die Wendung „den Fördermaßnahmen 77-05 und“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz 4, wird die Wendung „der Fördermaßnahme“ durch die Wendung „den Fördermaßnahmen 77-05 und“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 65 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 65, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Im Falle der Förderfähigkeit von Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind Kosten für Gehälter von öffentlich Bediensteten förderfähig, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für projektbezogene Tätigkeiten, die die betreffende Stelle ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 69 Abs. 2 lautet:Paragraph 69, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 werden Kosten für das Jahresarbeitsprogramm eines operationellen Programms ab Beginn des Kalenderjahres anerkannt. Im Jahresarbeitsprogramm genehmigte Leistungen müssen im selben Kalenderjahr erbracht werden, außer wenn nachgewiesen wird, dassAbweichend von Absatz eins, werden Kosten für das Jahresarbeitsprogramm eines operationellen Programms ab Beginn des Kalenderjahres anerkannt. Im Jahresarbeitsprogramm genehmigte Leistungen müssen im selben Kalenderjahr erbracht werden, außer wenn nachgewiesen wird, dass
die betreffenden Vorhaben aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten;
diese Vorhaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können und
ein entsprechender Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 69 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Für Projekte zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie im Rahmen der Fördermaßnahme 77-05 sind Kosten ab dem Datum des Vorliegens eines positiven Beschlusses des Projektauswahlgremiums anzuerkennen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 77 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06“ durch die Wortfolge „die Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz 4, wird die Wortfolge „die Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06“ durch die Wortfolge „die Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 79 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „bis 15. November 2022“ die Wortfolge „sowie ein im Jahr 2024 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2024 bis 30. September 2023“ eingefügt.In Paragraph 79, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „bis 15. November 2022“ die Wortfolge „sowie ein im Jahr 2024 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2024 bis 30. September 2023“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 80 Abs. 2 lautet:Paragraph 80, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Zahlungsanträge sind frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, einzureichen. Im Falle einer Verlängerung des Durchführungszeitraums über den 31. Juli hinaus ist der Zahlungsantrag bis zum Ende des Durchführungszeitraums einzureichen. In den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 sind Teilzahlungsanträge zulässig.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 81 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:In Paragraph 81, Absatz eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:
auf Verlangen der AMA die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),“
26.Novellierungsanordnung 26, § 81 Abs. 2 lautet:Paragraph 81, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Förderanträge, die gemäß § 4 eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8, 11, 13, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Z 10 müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.“Förderanträge, die gemäß Paragraph 4, eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 6, 7, 8, 11, 13, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Ziffer 10, müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 83 Abs. 4 lautet:Paragraph 83, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 91 Abs. 2 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Soweit für die zielgerichtete Vergabe von Förderungen erforderlich, dürfen bei Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen Einschränkungen zu Förderwerbern und Fördergegenständen vorgenommen und zusätzliche Fördervoraussetzungen und Auflagen sowie Kostenobergrenzen je Projekt festgelegt werden. Die Frist zur Einreichung muss mindestens acht Wochen betragen.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 95 Abs. 5 lautet:Paragraph 95, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen.“Abweichend von Absatz 3, sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 97 Abs. 1 lautet:Paragraph 97, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen. Gegen eine Entscheidung des Projektauswahlgremiums einer lokalen Aktionsgruppe kann in gleicher Weise Einspruch erhoben werden.“Einsprüche gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, vorgesehenen Form und hinsichtlich der in Paragraph 4, Absatz 6, aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen. Gegen eine Entscheidung des Projektauswahlgremiums einer lokalen Aktionsgruppe kann in gleicher Weise Einspruch erhoben werden.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 102 Abs. 2 lautet:Paragraph 102, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden. Erfolgt die erste Abrechnung während dieses Zeitraums, kann unter Beachtung der Vorgaben gemäß Abs. 6 erneut ein Vorschuss gewährt werden.“Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden. Erfolgt die erste Abrechnung während dieses Zeitraums, kann unter Beachtung der Vorgaben gemäß Absatz 6, erneut ein Vorschuss gewährt werden.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 106 Abs. 2 lautet:Paragraph 106, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 123 wird am Ende der Z 13 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 14 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 15 angefügt:In Paragraph 123, wird am Ende der Ziffer 13, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Ziffer 14, der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Ziffer 15, angefügt:
Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen. Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Paletten.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 129 Abs. 2 entfällt, der bisherige Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 129.Paragraph 129, Absatz 2, entfällt, der bisherige Absatz eins, erhält die Bezeichnung Paragraph 129,
35.Novellierungsanordnung 35, Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 145, wird folgender Paragraph 145 a, samt Überschrift eingefügt:
„Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 145a.Paragraph 145 a,
Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion im Rahmen der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ beitragen.“ Aktivitäten gemäß Paragraph 145, Ziffer eins, werden nur gefördert, wenn diese zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion im Rahmen der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ beitragen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 151 Z 3 entfällt die Wortfolge „im Gewächshaus“.In Paragraph 151, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „im Gewächshaus“.
37.Novellierungsanordnung 37, § 156 Abs. 1 lautet:Paragraph 156, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2 nur gefördert, wenn durch eine Stellungnahme der für Naturschutz zuständigen Behörde erklärt werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.“Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins und 2 nur gefördert, wenn durch eine Stellungnahme der für Naturschutz zuständigen Behörde erklärt werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.“
38.Novellierungsanordnung 38, Die Einleitung des § 157 Abs. 1 lautet:Die Einleitung des Paragraph 157, Absatz eins, lautet:
„Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Folgende Nachweise sind zu erbringen:“„Für Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Folgende Nachweise sind zu erbringen:“
39.Novellierungsanordnung 39, § 160 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Art. 31 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.“Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Artikel 31, Absatz 7, der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 206 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 206, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4,Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,80 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.
(5)Absatz 5,Die Einteilung der Hangneigung in Ebene, Hanglage und Steillage erfolgt grundsätzlich durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage. Befindet sich der umgestellte Weingarten jedoch in einem Gelände, in dem die Hangneigung maschinell verändert wurde und daher vom Geländehöhenmodell abweicht, gilt Folgendes:
Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis maximal 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis maximal 25%;
Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 214 Abs. 2 lautet:Paragraph 214, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese
primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß § 213 Abs. 2 beantragt,primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß Paragraph 213, Absatz 2, beantragt,
nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden odernicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Verwendung finden oder
in Hinblick auf die gegenwärtige oder im Zeitraum der Behalteverpflichtung erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebes nicht angemessen sind.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 227 Abs. 1 lautet:Paragraph 227, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags um maximal sechs Monate genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 232 Abs. 8 lautet:Paragraph 232, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.“Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß Paragraph 65, Absatz 4, sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.“
44.Novellierungsanordnung 44, § 235 Abs. 3 Z 1 entfällt; die Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „1“ und „2“.Paragraph 235, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt; die Ziffer 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „1“ und „2“.
45.Novellierungsanordnung 45, § 239 Abs. 8 lautet:Paragraph 239, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8,Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.“Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß Paragraph 65, Absatz 4, sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 242 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:In Paragraph 242, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Die §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 10, 23 Abs. 2 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1, 33 Abs. 3 Z 2 lit. a, 40 Abs. 4, 42 Abs. 2, 43 Abs. 3 Z 6, 63 Abs. 7, 65 Abs. 4 und 7, 69 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 4, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Z 5a, 81 Abs. 2, 83 Abs. 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 5, 97 Abs. 1, 102 Abs. 2, 106 Abs. 2, 123 Z 13, 14 und 15, 129, 145a, 151 Z 3, 156 Abs. 1, 157 Abs. 1, 160 Abs. 2 Z 2, 206 Abs. 4 und 5, 214 Abs. 2, 227 Abs. 1, 232 Abs. 8, 235 Abs. 3, 239 Abs. 8, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Z 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz eins, 10, Absatz 2, 21, Absatz eins und 10, 23 Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, 26 Absatz eins, 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, 40 Absatz 4, 42, Absatz 2, 43, Absatz 3, Ziffer 6, 63, Absatz 7, 65, Absatz 4 und 7, 69 Absatz 2 und 3, 77 Absatz 4, 79, Absatz eins, 80, Absatz 2, 81, Absatz eins, Ziffer 5 a, 81, Absatz 2, 83, Absatz 4, 91, Absatz 2, 95, Absatz 5, 97, Absatz eins, 102, Absatz 2, 106, Absatz 2, 123, Ziffer 13, 14 und 15, 129, 145 a, 151 Ziffer 3, 156, Absatz eins, 157, Absatz eins, 160, Absatz 2, Ziffer 2, 206, Absatz 4 und 5, 214 Absatz 2, 227, Absatz eins, 232, Absatz 8, 235, Absatz 3, 239, Absatz 8,, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Ziffer 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3,Die §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 Z 9, 34 Abs. 2 Z 4a, 10 und 11, 45 Abs. 2, 244, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Die Paragraphen 21, Absatz 3, 25, Absatz 3, Ziffer 9, 34, Absatz 2, Ziffer 4 a, 10 und 11, 45 Absatz 2, 244,, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 244 samt Überschrift lautet:Paragraph 244, samt Überschrift lautet:
„Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans
§ 244.Paragraph 244,
Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung
zu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,zu Paragraph 174, hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
zur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß § 6c Abs. 4 Z 1 MOG 2021 undzur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 6 c, Absatz 4, Ziffer eins, MOG 2021 und
zur praxisfreundlicheren Gestaltung der Auflage „Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen“ im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02.“
48.Novellierungsanordnung 48, In Anlage 1 lautet die Nummer 72-01:
„72-01 – Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft“
49.Novellierungsanordnung 49, In Anlage 2 wird bei GLÖZ 2 die Wortfolge „Moorböden oder“ durch die Wortfolge „Moorböden sowie“ und das Wort „Schwarzerdeböden“ durch die Wortfolge „Schwarzerdeböden und Auböden“ ersetzt.
50.Novellierungsanordnung 50, In Anlage 2 lautet GLÖZ 3:
„GLÖZ 3:
Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, anwendbar ist.“Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, anwendbar ist.“
51.Novellierungsanordnung 51, In Anlage 2 lautet die Z 2 von GLÖZ 4:In Anlage 2 lautet die Ziffer 2, von GLÖZ 4:
bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite vonbei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, Amtsblatt , L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von
mindestens 10 m zu stehenden Gewässern und
mindestens 5 m zu Fließgewässern
ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.“
52.Novellierungsanordnung 52, In Anlage 2 lautet GLÖZ 6:
„GLÖZ 6:
Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.
Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.
Von diesem Zeitraum ausgenommen sind Ackerflächen, die für bestimmte Feldgemüsearten, wie beispielsweise Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse, verwendet werden.
Vom Flächen-Mindestausmaß ausgenommen sind
Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Sommermohn, Öllein und Saatgutvermehrung für Gräser und Mais sowie
Flächen auf schweren Böden bei schweine- und geflügelhaltenden Betrieben mit mindestens 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie mit einem Anteil von mehr als 30% Mais,
wobei die Mindestbodenbedeckung auf 55% der Ackerfläche jedes Betriebs einzuhalten ist.
Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
Belassen von Ernterückständen oder
mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).
Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 1. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.
Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
Begrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.“
53.Novellierungsanordnung 53, In Anlage 2 wird bei GLÖZ 7 nach Z 2 lit. b das Wort „Leguminosen“ durch die Wortfolge „mehrjährige Leguminosen“ ersetzt.In Anlage 2 wird bei GLÖZ 7 nach Ziffer 2, Litera b, das Wort „Leguminosen“ durch die Wortfolge „mehrjährige Leguminosen“ ersetzt.
54.Novellierungsanordnung 54, In Anlage 2 lautet bei GLÖZ 8 nach Z 1 lit. c der erste Absatz:In Anlage 2 lautet bei GLÖZ 8 nach Ziffer eins, Litera c, der erste Absatz:
„Für brachliegende Flächen gemäß lit. a gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 10 maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.“„Für brachliegende Flächen gemäß Litera a, gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des Paragraph 20, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 10, maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.“
55.Novellierungsanordnung 55, In Anlage 2 lautet die Z 2 von GLÖZ 8:In Anlage 2 lautet die Ziffer 2, von GLÖZ 8:
Landschaftselemente dürfen – unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden – nicht ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes beseitigt werden. Folgende als Punkt oder Polygon erfasste Elemente, die sich auf Referenzflächen – ausgenommen auf Flächen, auf denen das Pro-rata-System angewendet wird – befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer landwirtschaftlichen Fläche liegen, kommen als Landschaftselemente in Betracht:“
Artikel 2
Änderung der Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft
Auf Grund des Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022, wird verordnet:Auf Grund des Artikel 104, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,, wird verordnet:
Die Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 141/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 473/1999, wird wie folgt geändert:Die Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.“ Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch Paragraphen eins und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.“
Totschnig