BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 28. September 2023

Teil römisch zwei

288. Verordnung:

Post-Bezügeverordnung 2023

288. Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der GIS Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Post-Bezügeverordnung 2023)

Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer 2, PTSG wird verordnet:

Paragraph eins,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 25. April 2023 vereinbarten kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen ab 01. Juli 2023 wie folgt angepasst:

  1. Ziffer eins
    Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (Paragraphen 103, Absatz 2 und 5, 105 Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden ab 01. Jänner 2024 gemäß Anlage 1 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2022,.
  2. Ziffer 2
    Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (Paragraphen 118, Absatz 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) sind von der gegenständlichen Verordnung nicht betroffen, weil sie zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie im öffentlichen Dienst angehoben werden.
  3. Ziffer 3
    Alle vom Referenzbetrag „Nebengebühren-V/2 der Österreichischen Post AG“ abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen werden ab 01. Jänner 2024 um 9,8 % angehoben.
  4. Ziffer 4
    Von 01. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 erhält jede* vollbeschäftigte Beamt*in eine Teuerungsprämie in Höhe von € 1.800,00, für Teilbeschäftigte aliquot, die in 6 monatlichen Raten gemeinsam mit dem Monatsbezug ausbezahlt wird.

Paragraph 2,

Die in Geldbeträgen ausgedrückten Ansätze der Verwendungszulagen gemäß §106 Absatz eins und Absatz eins a, GehG 1956 betreffend die Beamte, die gem. Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Gebühren Info Service GmbH oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 01. Jänner 2024 wie folgt angepasst:

  1. Ziffer eins
    Die Verwendungszulagen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens werden gemäß Anlage 2 festgesetzt. Bis dahin gelten die Ansätze gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2022,.

Paragraph 3,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2022, mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

Pölzl