BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. September 2023

Teil römisch zwei

286. Verordnung:

Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023

286. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über eine Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023

Auf Grund der Paragraphen 17, 22, 23, 28 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung
    1. Ziffer eins
      des Artikel 219, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671 und
    2. Ziffer 2
      der delegierten Verordnung (EU) 2023/1465 über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken, ABl. Nr. L 180 vom 17.07.2023 S 21.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung regelt die Verwendung der gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera r, der Verordnung (EU) 2023/1465 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als finanzielle Soforthilfemaßnahme 2023 für
    1. Ziffer eins
      Landwirte, die im Rahmen des gemäß Paragraph 33, der Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, eingereichten Mehrfachantrags Ackerflächen oder Almweideflächen angemeldet haben und
    2. Ziffer 2
      Erzeuger von Puten.
  3. Absatz 3,Als Soforthilfemaßnahme steht ein Betrag in Höhe von insgesamt 5 529 091 EUR zur Verfügung. Die Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
    1. Ziffer eins
      für den Sektor „Ackerflächen“
      4 Mio EUR,
       
    2. Ziffer 2
      für den Sektor „Almweideflächen“
      0,3 Mio EUR und
       
    3. Ziffer 3
      für den Sektor „Puten“
      1,229 091 Mio EUR.
       

Zuständigkeit

Paragraph 2,

Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    Ackerflächen die im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 eingereichten und als förderfähig ermittelten Flächen mit der Nutzungsart „Ackerland (A)“ gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, GSP-AV, ausgenommen Ackerflächen mit der Schlagnutzungsart „LSE Bäume/Büsche“,
  2. Ziffer 2
    Almweideflächen die im Rahmen des Mehrfachantrags 2023 eingereichten und gemäß Paragraph 30, GSP-AV als förderfähig ermittelten Almweideflächen und
  3. Ziffer 3
    nutzbare Stallfläche die für die Putenhaltung nutzbare Fläche gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 2022,, einschließlich erhöhter Flächen im Ausmaß von max. 10% der Stallgrundfläche und einschließlich der Fläche von Außenklimabereichen.

Verfahren für Gewährung der Soforthilfemaßnahme

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Beantragung der Soforthilfemaßnahme erfolgt entweder automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2023 oder nach Maßgabe von Absatz 3,
  2. Absatz 2,Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, sind Landwirte, die
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 erfüllen,
    2. Ziffer 2
      eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MOG 2021 vorweisen und
    3. Ziffer 3
      als förderfähig ermittelte Ackerflächen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, bewirtschaften.
  3. Absatz 3,Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, sind Personen, die die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß Paragraph 6 d, Absatz 9, MOG 2021 erfüllen und im Rahmen des gemäß Paragraph 33, GSP-AV eingereichten Mehrfachantrags Almweideflächen im Ausmaß von mindestens 1,5 Hektar angemeldet haben.
  4. Absatz 4,Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, sind Betriebe, die bei der AMA registriert sind, zum Stichtag 30.06.2023 als Putenerzeuger Mitglied der Österreichischen Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) sind und im Zeitraum von 01.07.2022 bis 30.06.2023 Puten gehalten haben. Die QGV hat der AMA bis spätestens 30.09.2023 folgende Daten ihrer Mitglieder mit Produktion im Sektor Puten zu melden:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma und Anschrift des Putenerzeugers (einschließlich Telefonnummer und E-Mail),
    2. Ziffer 2
      AMA-Betriebsnummer (LFBIS- oder Klientennummer) des Putenerzeugers sowie
    3. Ziffer 3
      die für die Putenhaltung vorhandene nutzbare Stallfläche gemäß erhobener Daten der QGV des jeweiligen Putenerzeugers.
  5. Absatz 5,Soweit die in Absatz 2 bis 4 genannten Bewirtschafter trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 auf die Auszahlung der Soforthilfemaßnahme 2023 verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 20.10.2023 mittels E-Mail oder in Papierform schriftlich bekannt zu geben.

Verwendung der Soforthilfemaßnahme

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Soforthilfemaßnahme 2023 wird in Form einer Beihilfe an die gemäß Paragraph 4, anspruchsberechtigten Bewirtschafter gewährt.
    1. Ziffer eins
      Die Beihilfe für Ackerflächen je Bewirtschafter errechnet sich, indem das in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, genannte Fördervolumen durch die insgesamt im Mehrfachantrag 2023 angemeldeten förderfähigen Ackerflächen geteilt wird und der sich dadurch ergebende Prämiensatz mit der ermittelten förderfähigen Ackerfläche des jeweiligen Bewirtschafters, ausgedrückt in Hektar, multipliziert wird.
    2. Ziffer 2
      Die Beihilfe für Almweideflächen je Antragsteller errechnet sich, indem das in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, genannte Fördervolumen durch die insgesamt angemeldeten förderfähigen Almweideflächen geteilt wird und der sich dadurch ergebende Prämiensatz mit der ermittelten förderfähigen Almweidefläche des jeweiligen Antragstellers, ausgedrückt in Hektar, multipliziert wird.
    3. Ziffer 3
      Die Beihilfe im Sektor Puten je Putenerzeuger errechnet sich, indem das in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, genannte Fördervolumen durch die insgesamt gemeldete nutzbare Stallfläche geteilt wird und der sich dadurch ergebende Prämiensatz mit der vorhandenen gemeldeten nutzbaren Stallfläche des jeweiligen Putenerzeugers multipliziert wird.
  2. Absatz 2,Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 31.01.2024 zu erfolgen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 6,

Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Außerkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2024 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der Soforthilfemaßnahme 2023 beziehen, anzuwenden.

Totschnig