Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 18. September 2023 | Teil römisch zwei |
277. Verordnung: | Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) |
Auf Grund der Paragraphen 131, Absatz eins und Absatz 2, sowie 112 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 31, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 31, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 6, wird angefügt:
Ziffer 6 116 016 Hotline für Opfer von Gewalt gegen Frauen.“
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 32, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:
Ziffer 6 Der mit der Rufnummer 116 016 adressierte Dienst gibt Opfern von Gewalt gegen Frauen Beistand und Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen oder weitergeleitet. Zusätzlich kann auch Beistand und Unterstützung für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt angeboten werden.“
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Antragsberechtigt für die Rufnummern 116 006 und 116 016 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:“
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006, 116 117 und 116 016 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes.“
Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
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