BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 15. September 2023

Teil römisch zwei

271. Verordnung:

RfG-Anforderungs-V – 1. Novelle 2023

271. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die RfG Anforderungs-V geändert wird (RfG-Anforderungs-V – 1. Novelle 2023)

Auf Grund von Paragraph 18 a, Absatz 3, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2023,, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Festlegung von allgemeinen technischen Anforderungen für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen (RfG Anforderungs-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, angefügt:

  1. Absatz 2 a,Im übererregten Bereich ist eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung zulässig. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage und der Erfordernisse des Netzbetreibers die Reduktion der Wirkleistung zur vollständigen Erfüllung der Blindleistungsanforderungen so gering wie möglich zu halten und darf jedenfalls 10% der Maximalkapazität (Pmax) am Übergabepunkt nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Im übererregten Bereich ist eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung zulässig. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage und der Erfordernisse des Netzbetreibers die Reduktion der Wirkleistung zur vollständigen Erfüllung der Blindleistungsanforderungen so gering wie möglich zu halten und darf jedenfalls 10% der Maximalkapazität (Pmax) am Übergabepunkt nicht überschreiten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Paragraph 15, Absatz 2 a und Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

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