BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 25. August 2023

Teil römisch zwei

249. Verordnung:

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

 

[CELEX-Nr.: 32005L0036]

249. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend fachzahnärztliche Ausbildungen und Qualifikationen in der Kieferorthopädie (Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung – KFO-AV)

Auf Grund der Paragraphen 42 b, Absatz 2 und 42 c Absatz 2, Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

Paragraph eins

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

Paragraph 2

Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung

Paragraph 3

Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil

Paragraph 4

Rasterzeugnis

Paragraph 5

Abschluss

2. Abschnitt

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

Paragraph 6

Kieferorthopädische Qualifikation

Paragraph 7

Ausbildung in der Kieferorthopädie

Paragraph 8

Kieferorthopädische Tätigkeit

Paragraph 9

Prüfung

 

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 10

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 11

Verweise

Paragraph 12

Inkrafttreten

Anlage 1

Ausbildungsinhalte der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie

Anlage 2

Kompetenz- und Qualifikationsprofil für die Ausbildung zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie

1. Abschnitt
Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

Paragraph eins,

Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst ein postpromotionelles theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung (180 ECTS) an einer österreichischen Universität gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) oder Privathochschulgesetz (PrivHG).

Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung

Paragraph 2,

Zur fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Angehörige des zahnärztlichen Berufs zugelassen werden, die über einen Qualifikationsnachweis als

  1. Ziffer eins
    Zahnarzt/Zahnärztin gemäß Paragraphen 7, ff. Zahnärztegesetz (ZÄG), ausgenommen bei partiellem Berufszugang, oder
  2. Ziffer 2
    Facharzt/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Paragraph 53, ZÄG
verfügen.

Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens
    1. Ziffer eins
      72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung
    und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.

Rasterzeugnis

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte theoretische und praktische Ausbildung ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten), Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer gemäß Anlage 1 und zu erwerbende Kompetenzen gemäß Anlage 2 entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.
  2. Absatz 2,Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in den jeweiligen im Rasterzeugnis aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch den ausbildenden Fachzahnarzt/die ausbildende Fachzahnärztin der Universität jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.

Abschluss

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraph 3, ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen von anderen österreichischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer an.
  3. Absatz 3,In der von der Universität ausgestellten Abschlussurkunde ist zu vermerken, dass
    1. Ziffer eins
      die absolvierte Ausbildung den Mindestanforderungen einer fachzahnärztlichen Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht und
    2. Ziffer 2
      die Abschlussurkunde ein Ausbildungsnachweis zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG ist.

2. Abschnitt
Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

Kieferorthopädische Qualifikation

Paragraph 6,

Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß Paragraph 42 c, ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt:

  1. Ziffer eins
    Ausübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
  2. Ziffer 2
    Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 7, und
  3. Ziffer 3
    Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 8, und
  4. Ziffer 4
    Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß Paragraph 9,

Ausbildung in der Kieferorthopädie

Paragraph 7,

Eine kieferorthopädische Ausbildung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, ist eine postpromotionelle Aus-, Weiter- oder Fortbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie, die

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. September 2023 begonnen wurde und
  2. Ziffer 2
    mindestens 36 ECTS-Punkte im Rahmen einer universitären Aus- oder Weiterbildung oder das Fortbildungsdiplom Kieferorthopädie der Österreichischen Zahnärztekammer umfasst.

Kieferorthopädische Tätigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 9,
  2. Absatz 2,Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der in Absatz 2, genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.

Prüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Absatz 2, durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, unter Vorlage der Nachweise gemäß Paragraphen 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.
  2. Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer als Vorsitzender/Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter/eine Vertreterin der österreichischen Medizinischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie und
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbands Österreichischer Kieferorthopäden
    an.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 zu prüfen,
    2. Ziffer 2
      die Kenntnisse über die theoretischen Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 1 und die Kompetenzen gemäß Anlage 2 zu überprüfen und
    3. Ziffer 3
      als Nachweis über die praktische Erfahrung
      1. Litera a
        acht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen und
      2. Litera b
        davon mindestens zwei Fälle zu präsentieren.
  4. Absatz 4,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, entfallen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbegleitenden universitären kieferorthopädischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Abschluss einer mindestens dreijährigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis,
    3. Ziffer 3
      Abschluss einer mindestens 18monatigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Vollzeitbasis.
  5. Absatz 5,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 entfallen:
    1. Ziffer eins
      Universitätsprofessur oder -dozentur im Fachgebiet Kieferorthopädie,
    2. Ziffer 2
      Absolvierung einer kommissionellen Prüfung durch das European Board of Orthodontics oder das Austrian Board of Orthodontists.

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 10,

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 9.4.2016 Seite 20, in innerstaatliches Recht umgesetzt.

Verweise

Paragraph 11,

Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,;
  2. Ziffer 2
    Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,;
  3. Ziffer 3
    Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,.

Inkrafttreten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

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