235. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 68/2023) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung LWA-G – Sonderzuwendungen 2023 und 2024)235. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Übertragung der Durchführung von Maßnahmen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2023,) an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung LWA-G – Sonderzuwendungen 2023 und 2024)
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wird verordnet:Gemäß Artikel 104, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022 idF BGBl. I Nr. 68/2023, zur Besorgung übertragen. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2023,, zur Besorgung übertragen.
§ 2.Paragraph 2,
Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 68/2023. Die Abwicklung erfolgt nach Maßgabe der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Vorgaben für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsbezieher:innen gemäß dem Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2023,.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Rauch