BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 31. Juli 2023

Teil römisch zwei

233. Verordnung:

Änderung der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung und der Wissensbilanz-Verordnung 2016

233. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert werden

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 4, 9, 10, Absatz 12, 12, Absatz 5, 13, Absatz 5, 14, Absatz 2 und 25 Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,;
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 13, Absatz 6, 16, Absatz 6, 60, Absatz 5, 71 d, Absatz eins und 6, 87 Absatz 7 und 141 Absatz 3, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,;
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 53, Absatz eins und 65 Absatz 7, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,;
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 4, Absatz 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,;
  5. Ziffer 5
    des Paragraph 11, Absatz 6, des Privathochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,;
  6. Ziffer 6
    der Paragraphen 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, und des 18 Absatz 7, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
wird verordnet:

Artikel 1

Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 12, Absatz 6, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Bei kombinierten Master- und Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums und mit der zweiten Kennzahl die fachliche Ausrichtung (Curriculum) des kombinierten Master- und Doktoratsstudiums anzugeben. Mit der dritten Kennzahl erfolgt die Kennzeichnung der aktuellen Studienphase (Master- oder Doktoratsteil oder keine Unterscheidung, wenn eine Masterarbeit weder optional noch verpflichtend vorgesehen ist).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Ziffer 5,, Paragraph 15, Ziffer 5,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,), Paragraph 17, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der Sozialversicherungsnummer“ durch die Wortfolge „des vbPK-AS“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „im Wintersemester nach dem 30. November und im Sommersemester nach dem 30. April erfolgt sind“ durch die Wortfolge „nach dem Ende der Zulassungsfrist erfolgen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, werden die Litera e und f durch folgende Litera e bis g ersetzt:

  1. Litera e
    im individuellen Studium ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
  2. Litera f
    in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl sowie
  3. Litera g
    in kombinierten Master- und Doktoratsstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, lautet der letzte Satz:

„Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer eins, lautet der letzte Satz:

„Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 28, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    eines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder
  2. Ziffer 2
    eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Sozialversicherungsnummer“ durch die Wortfolge „das vbPK-AS“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 29, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „Sozialversicherungsnummer“ durch die Wortfolge „vbPK-AS“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 35, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 7,, Paragraph 14, Ziffer 5,, Paragraph 15, Ziffer 5,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,), Paragraph 17, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 3, Litera e bis g, Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz 7, Ziffer eins,, Paragraph 28, Ziffer eins und 2, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 37, Absatz 3, sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die adaptierten Schließungsgründe (Anlage 3, Unterpunkt 2.4 sowie Unterpunkt 3.14) müssen erstmals ab dem Wintersemester 2023/24 gemeldet werden. Das geänderte Formular der Anlagen 1 und 14 ist spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023, zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Studienjahres 2025/26 zu erfolgen. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist für die Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das vbPK-AS zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 wird in Unterpunkt 1 in der Spalte 4.5 Gesamtbeurteilung der Qualifikation (in der Originalsprache) die Wortfolge „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der abschließenden, kommissionellen Prüfung bzw. „nicht zutreffend“ durch die Wortfolge „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der Gesamtnote bzw. „nicht zutreffend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird in Unterpunkt 2 in der Spalte 4.5 Overall classification of the qualification (in original language) die Wortfolge „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the final exam, or, respectively, „not applicable“ durch die Wortfolge „Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the overall grade, or, respectively, „not applicable“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 2 lautet in Unterpunkt 2.1. (FH-Studierenden-Personendaten) der erste Satz:

„Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien, auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge) sowie auf außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen.“

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 2 wird in Unterpunkt 2.1 im Text nach der Tabelle das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 2 Unterpunkt 2.1. (FH-Studierenden-Personendaten) lauten die Einträge zu den lfd. Nr. 4 bis 6:

4

Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

5

Ersatzkennzeichen

 

6

vbPK-AS

 

Novellierungsanordnung 17, Anlage 2 Unterpunkt 2.2. lautet:

  1. 2 Punkt 2
    FH-Studiendaten
  2. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Studiendaten für ordentliche FH-Studierende und außerordentliche FH-Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien (FH-Studiengänge) und auf außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen.

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer des/der Studierenden

codiert gemäß Paragraph 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

codiert gemäß Paragraph 12

3

Semesterkennzeichen

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

5

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

6

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

7

Beginndatum des Studiums

(JJJJMMTT)

8

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

9

Aufenthalt von incomings/outgoings

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Aufenthalt bis incomings/outgoings

codiert nach BIS-SST, DVUH

11

Mobilitätsprogramm incomings/outgoings

codiert nach BIS-SST, DVUH

12

Aufenthaltszweck incomings/outgoings

codiert nach BIS-SST, DVUH

13

Gastland incomings/outgoings

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

14

Herkunftsland incomings/outgoings

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

15

erworbene ECTS-Anrechnungspunkte incomings/outgoings

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

angerechnete ECTS-Anrechnungspunkte incomings/outgoings

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST, DVUH

18

Meldedatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

19

Studienkennung der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien

codiert nach DVUH

20

Meldestatus

codiert nach DVUH

21

Unterbrechungsdatum des Studiums

codiert nach BIS-SST, DVUH

22

Wiedereintrittsdatum ins Studium

codiert nach BIS-SST, DVUH

2.2.2.   Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge)

Die Datensätze beziehen sich auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge).

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

codiert gemäß Paragraph 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

codiert gemäß Paragraph 12

3

Semesterkennzeichen

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

5

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

6

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach Paragraph 13, Absatz 4

7

Beginndatum des Hochschullehrganges

(JJJJMMTT)

8

Beendigungsdatum des Hochschullehrganges

(JJJJMMTT)

9

Studienkennung der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien

codiert nach DVUH

10

Meldedatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

11

Hochschullehrgangsnummer

codiert nach BIS-SST, DVUH

12

Meldestatus

codiert nach DVUH

Zu lfd. Nr. 4 (Zugangsvoraussetzung/Schulform) und 5 (Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung/Schulform): bis zum Studienjahr 2021/22 erfolgt die Eingabe gemäß BIS, ab dem Studienjahr 2022/23 gemäß DVUH.“

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 2 lautet in Unterpunkt 3.1. (Studienbeitragsdaten) der vorletzte Satz:

„Die Daten sind für alle ordentlichen und außerordentlichen FH-Studierenden mit Beitragspflicht anzuführen.“

Novellierungsanordnung 19, Anlage 2 Unterpunkt 4 lautet:

  1. Ziffer 4
    Verarbeitung durch die Applikation BIS
Die nachfolgenden Daten werden nur mittels Applikation BIS und nicht durch den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen verarbeitet.

  1. 4 Punkt eins
    Studiendaten für ordentliche FH-Studierende und außerordentliche FH-Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien (FH-Studiengänge) und auf außerordentlich Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen.

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST

2

Standort

codiert nach BIS-SST

3

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

4

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

5

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

6

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

7

Ausstellungsstaat der Urkunden über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST, DVUH

8

Ausbildungssemester

codiert nach BIS-SST

9

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

10

Berufstätigkeit

codiert nach BIS-SST

11

VonNachPersKZ

codiert nach BIS-SST

12

Förderrelevanz für das Bundesministerium

codiert nach BIS-SST

13

Förderung des Auslandsaufenthaltes outgoings

codiert nach BIS-SST

14

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

15

Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

16

Studierendentyp im gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

17

Partnerinstitution des gemeinsamen (einrichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

18

Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

19

Ausbildungssemester im gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

20

Beendigungsdatum des gemeinsam (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS SST

21

Meldedatum

codiert nach BIS-SST

22

Erhalterkennzahl

codiert nach BIS-SST

23

Duales Studium

codiert nach BIS-SST

  1. 4 Punkt 2
    Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende von Hochschullehrgängen
Die Datensätze beziehen sich auf außerordentliche Studierende von Hochschullehrgängen

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Meldedatum

15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ

2

Erhalterkennzahl

codiert nach BIS-SST

3

Hochschullehrgangsnummer

codiert nach BIS-SST

4

Standort

codiert nach BIS-SST

5

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

6

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

7

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

8

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

9

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

10

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

11

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

12

Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

13

Studierendentyp im gemeinsamen eingerichteten Studium

codiert nach BIS-SST

14

Partnerinstitution des gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

15

Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

16

Beendigungsdatum des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 3 Unterpunkt 2.2 (Aufbau der Personendatensätze:) lauten die Einträge zu den lfd. Nr. 2 und 3:

2

Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen

 

3

vbPK-AS

 

Novellierungsanordnung 21, Der Anlage 3 wird am Ende der Tabelle von Unterpunkt 2.4 (Aufbau der Studiendatensätze) eine Zeile angefügt:

25

Schließungsgrund

3.14

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 3 wird dem Unterpunkt 3.8 ein Satz angefügt:

„Ebenso kann in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium der Übertritt in den Doktoratsteil mit neuem Beginndatum gemeldet werden.“

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 3 lautet der erste Satz zu Unterpunkt 3.9:

„Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften, Wechsel vom Masterteil in den Doktoratsteil in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium) an derselben Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 3 lautet Unterpunkt 3.10:

  1. 3 Punkt 10
    Anfängerkennzeichen:
    • Strichaufzählung
      „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums;
    • Strichaufzählung
      „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
    • Strichaufzählung
      Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
    • Strichaufzählung
      Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Sprachen der Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zur gleichen Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer. In einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit verpflichtender oder optionaler Masterarbeit unterbleibt das Anfängerkennzeichen beim Übertritt in den Doktoratsabschnitt.“

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 3 wird ein Unterpunkt 3.14 angefügt:

  1. 3 Punkt 14
    Zu verwenden sind die Codes:

A

Mindeststudienleistung nicht erbracht – UG Paragraph 68, (1) Ziffer 2 a

B

Fehlende Fortsetzungsmeldung – UG Paragraph 68, (1) Ziffer 2

C

Letzte zulässige Wiederholung negativ – UG Paragraph 68, (1) Ziffer 3

D

Positiver Studienabschluss – UG Paragraph 68, (1) Ziffer 6

Die Studienschließungen aufgrund der Codes „B“, „C“ und „D“ sind nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden.“

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 4 lautet Unterpunkt 1.2:

  1. eins Punkt 2
    Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, den Masterteil eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums, einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang abschließen.“

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 4 lautet Unterpunkt 3.8:

  1. 3 Punkt 8
    Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten, das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden, Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Datumsfelder im Falle von Diplomstudien mit mehr als einem Abschnitt, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Für nicht kombinationspflichtige Studien gilt: ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 17 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 15 abgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 4 lautet Unterpunkt 3.9:

  1. 3 Punkt 9
    Für die Felder 11 und 12 sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen, wobei bei den Codes R, W und S im Studienverlauf der jeweils höherwertige den niedriger wertigen überschreibt:

leer

noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 12) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R

den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)

W

den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)

M

Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit verpflichtender Masterarbeit

N

Masterprüfung in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit optionaler Masterarbeit

S

abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit) und eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 c, UG

P

(abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

Q

(abschließendes) Rigorosum eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums

U

Abschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums (nicht aber jene gemäß Paragraph 54 c, UG) und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach

Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 5 Unterpunkt 1. (Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten:) lauten die Einträge zu den lfd. Nr. 3 und 4:

3

Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen

 

4

vbPK-AS

 

Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 6 wird bei der Tabelle am Ende eine Zeile samt Schlusstext angefügt:

48

Schließungsgrund

3.14 der Anlage 3

Der Gesamtevidenz ist ausschließlich der Schließungsgrund „Mindeststudienleistung nicht erbracht (Code A)“ zu melden.“

Novellierungsanordnung 31, Anlage 7 lautet:

„Anlage 7, zu Paragraph 19, Absatz 3,, Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen

  1. Ziffer eins
    Merkmale ordentlicher Studien:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

2

Matrikelnummer

codiert gemäß Paragraph 4

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

6

Geschlecht

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

7

Staat des Heimatortes

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

8

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Bezeichnung des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

11

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

12

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

13

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

14

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

15

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Studiengangsart

codiert nach BIS-SST

18

Standort

codiert nach BIS-SST

19

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

20

Startsemester des Studiengangs

 

21

Beginndatum des Studiums

(JJJJMMTT)

22

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

23

Ausbildungssemester

codiert nach BIS-SST

24

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

25

Studienanfänger/in

 

26

Berufstätigkeit

codiert nach BIS-SST

27

VonNachPersKZ

codiert nach BIS-SST

  1. Ziffer 2
    Merkmale außerordentlicher Studien in Form von Hochschullehrgängen:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

2

Matrikelnummer der/des Studierenden

codiert gemäß Paragraph 4

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

6

Geschlecht

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

7

Staat des Heimatortes

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

8

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Bezeichnung des Heimatort

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß BIS-SST

11

Zugangsvoraussetzung Master

codiert gemäß BIS-SST

12

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß BIS-SST

13

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert gemäß BIS-SST

14

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

15

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Beginndatum des Studiums

(JJJJMMTT)

17

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

18

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

19

Hochschullehrgangsnummer

codiert nach BIS-SST

20

Hochschullehrgangsart

codiert nach BIS-SST

21

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

  1. Ziffer 3
    Merkmale außerordentlicher Studien in Form des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

2

Matrikelnummer

codiert gemäß Paragraph 4

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

6

Geschlecht

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

7

Staat des Heimatortes

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

8

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Bezeichnung des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST, DVUH

11

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

12

Studienanfänger/in

 

13

Beginndatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

codiert nach BIS-SST

14

Beendigungsdatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

codiert nach BIS-SST

Novellierungsanordnung 32, Anlage 8 lautet:

„Anlage 8, zu Paragraph 20,, Studierendendaten der Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze der Studierendendaten der Privathochschulen
  2. Ziffer u,
    übermitteln sind:
  3. eins Punkt eins
    Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und
  4. eins Punkt 2
    Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).

              

  1. Ziffer 2
    Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Meldedatum

(JJJJMMTT)

2

Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland, institutioneller Status)

Codiert, gemäß 5

3

Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad)

gemäß 3

4

ISCED (1999, 2013)

 

5

Personenflag

 

6

Matrikelnummer

 

7

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

8

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

9

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

10

Geschlecht

M, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

11

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

12

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

13

Heimatort

 

14

Gemeindekennziffer des Heimatortes

 

15

Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang

(JJJJMMTT)

16

Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)

 

17

Lehrgang mit Bachelorabschluss, Zugangsvoraussetzung

gemäß Pkt. 4

18

Lehrgang mit Masterabschluss, Zugangsvoraussetzung

gemäß Pkt. 4

19

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

20

Beendigungsform

gemäß Pkt. 5

21

Status im Studium

codiert

22

Mobilitätsprogramm

codiert gemäß Ziffer 2, der Anlage 2

23

Gastland

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei Universitäts- oder Hochschullehrgängen, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind, dürfen die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Ziffer eins Punkt 2, dürfen auch die Felder 19 und 20 nicht leer übergeben werden.

              

  1. Ziffer 3
    Art des Studiums:

1

Bachelorstudium

2

Diplomstudium

3

Master- bzw. Lizentiatsstudium

4

Doktoratsstudium

5

Lehrgang mit Masterabschluss gemäß PUG

6

Lehrgang mit Bachelorabschluss

7

Lehrgang mit Masterabschluss

8

Lehrgang mit Abschluss „Akademische/r“

9

Vorbereitungslehrgang

10

Sonstiger Lehrgang

Zu lfd. Nr. 1: unter dem Begriff „Bachelorstudium“ sind auch Bakkalaureatsstudien zu subsumieren.
Zu lfd. Nr. 3: unter dem Begriff „Master- bzw. Lizentiatsstudienstudium“ sind auch Magisterstudien zu subsumieren.
Zu lfd. Nr. 5: unter dem Begriff „Lehrgang mit Masterabschluss (nach PUG)“ sind all jene Lehrgänge zu erfassen, die gemäß PUG als Universitätslehrgänge akkreditiert wurden.
Zu lfd. Nr. 6 und 7: Universitäts- oder Hochschullehrgänge nach PrivHG, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind.

  1. Ziffer 4
    Zugangsvoraussetzung für Universitäts – oder Hochschullehrgänge, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind:

1

Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

2

Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

3

Bachelor Professional: einschlägige berufliche Qualifikation

4

Bachelor Professional: mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

5

Master: Abschluss Studium (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

6

Master: Abschluss Studium (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung

7

Master (EMBA): Zulassung mit einschlägiger beruflicher Qualifikation

              

  1. Ziffer 5
    Beendigungsform:

1

Erfolgreicher Abschluss

2

Beendigung ohne Abschluss

3

Studienunterbrechung

  1. Ziffer 6
    Institutioneller Status:

1

Privathochschule

2

Privatuniversität

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 9 wird in Unterpunkt 3.6 (Verwendung) nach der lfd. Nr. 87 folgende Zeile eingefügt:

88

Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß Paragraph 99, Absatz 5 und 6 UG)

Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 10 wird in Unterpunkt 2.1 (Höchste abgeschlossene Ausbildung) in der lfd. Nr. 2 die Wort- und Zeichenfolge „oder eines Lehrganges zur Weiterbildung (Paragraph 9, Absatz 2, FHStG)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „oder eines Hochschullehrganges (Paragraph 9, FHG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 10 lautet der Text zur lfd. Nr. 7 in Unterpunkt 2.1 (Höchste abgeschlossene Ausbildung):

„anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Hochschullehrgang gemäß Paragraph 9, FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war“

Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 10 wird in Unterpunkt 2.5 (Funktion (Fachhochschule)) in der lfd. Nr. 7 das Wort „FHStG“ durch „FHG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 11 lautet die Definition zu Unterpunkt 3.5 SA – abgeschlossene Studien:

„sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden (inkl. Zwischenabschlüsse in kombinierten Master- und Doktoratsstudien) und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.“

Novellierungsanordnung 38, Anlage 14 wird durch beigefügtes PDF ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 16 lautet Unterpunkt 3.5:

  1. 3 Punkt 5
    Codierung nach Paragraph 13, Absatz 3,

Artikel 2

Die Wissensbilanz-Verordnung 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 entfällt in der Datenbedarfskennzahl 1.6 (Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten [pro Universität, pro Fächergruppe] (nach Personalkategorie, Geschlecht, Zählkategorie)) die Zeile „Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente“.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 lautet in der Datenbedarfskennzahl 1.6 (Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten [pro Universität, pro Fächergruppe] (nach Personalkategorie, Geschlecht, Zählkategorie)) die Zeile „Personal“:

Personal

Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 26 bis 28 und 81 bis 83 sowie 85 bis 88 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 entfallen in der Datenbedarfskennzahl 1.6 (Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten [pro Universität, pro Fächergruppe] (nach Personalkategorie, Geschlecht, Zählkategorie)) in der Zeile „Zuordnung des Personals nach Fächergruppen“ die Wortfolgen „Jahresvollzeitäquivalente und“ und „bzw. Jahresvollzeitäquivalenten“.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 lautet in der Datenbedarfskennzahl 1.6 (Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten [pro Universität, pro Fächergruppe] (nach Personalkategorie, Geschlecht, Zählkategorie)) die Zeile „Personalkategorie“:

Personalkategorie

– Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV)

– Äquivalente zu Professorinnen und Professoren (Verwendungen 14, 82 und 88)

– sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Verwendungen 16, 21, 26 bis 28 und 83)

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 entfällt in der Datenbedarfskennzahl 1.6 (Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten [pro Universität, pro Fächergruppe] (nach Personalkategorie, Geschlecht, Zählkategorie)) in der Zeile „Zählkategorie“ die Wort- und Zeichenfolge „– Jahresvollzeitäquivalente“.

Polaschek