BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. Jänner 2023

Teil römisch zwei

23. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

23. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 2, Absatz eins bis 3 und 10 Absatz eins, Ziffer 5, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2022,, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Die Ärztin/der Arzt, die Zahnärztin/der Zahnarzt oder die Tierärztin/der Tierarzt hat das Rezept, durch Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite, als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Bei Verschreibung von Suchtgift im Wege des „elektronischen Rezepts“ (e-Rezept) des elektronischen Verwaltungssystems gemäß Paragraph 31 a, ASVG hat die Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung über ein in e-Rezept bereitgestelltes Kennzeichnungsfeld zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

„Die Verordnung des Suchtgiftes ist von der/dem verschreibenden Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Tierärztin/Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und die in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Sofern bei der Verschreibung eine Suchtgiftvignette verwendet wurde, hat die Dokumentation auch die fortlaufende Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, erster Teilsatz lautet:

  1. Ziffer 7
    die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) oder elektronische Signatur im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, oder i Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 413 aus 1972,, der verschreibenden Person;“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 35, Absatz 19, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz, Absatz eins a und Absatz 3, sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, erster Teilsatz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Anhänge römisch eins.1.b., römisch vier.1. und römisch fünf.2. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Im Anhang römisch eins.1.b. wird zwischen den Zeilen „Bezitramid“ und „Butyrfentanyl“ die Zeile „Brorphin“ und zwischen den Zeilen „3-Methylthiofentanyl“ und „Metopon“ die Zeile „Metonitazen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Anhang römisch vier.1. wird zwischen den Zeilen „Ethylphenidat“ und „5F-AMB-PINACA, 5F-AMB, 5F-MMB-PINACA“ die Zeile „Eutylon“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Im Anhang römisch fünf.2. wird zwischen den Zeilen „5-(2-Aminopropyl)indol“ und „2C-I“ die Zeile „3-Chlor-Methcathinon, 3-CMC“ und zwischen den Zeilen „4-Methyl-Methcathinon“ und „4-MTA“ die Zeile „3-Methyl-Methcathinon, 3-MMC“ eingefügt.

Rauch