BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 17. Juli 2023

Teil römisch zwei

227. Verordnung:

Änderung der Fernabsatz-Verordnung

227. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Fernabsatz-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 59 a, Absatz 7, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2023,, wird verordnet:

Die Fernabsatz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz: die Versendung an oder die Hinterlegung für den Letztverbraucher auf Grund eines Vertrages gemäß Ziffer eins,;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Absatz eins, hat im Wege der Versendung der Humanarzneispezialitäten“ durch die Wortfolge „von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz hat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, 3 und 5 wird jeweils nach dem Wort „versendet“ die Wortfolge „oder hinterlegt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils nach dem Wort „Versendung“ die Wortfolge „oder Hinterlegung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6 und 7 und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, wird jeweils das Wort „Sendung“ durch das Wort „Humanarzneispezialität“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „zu versendende Humanarzneispezialität so verpackt, transportiert und geliefert“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Humanarzneispezialität so verpackt, transportiert und ausgeliefert oder hinterlegt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, wird dem Wort „ein“ die Wortfolge „im Fall der Versendung“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, wird dem Wort „eine“ die Wortfolge „im Fall der Versendung“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 5, Absatz 3 und 5 und Paragraph 6, Absatz eins, wird jeweils das Wort „versendenden“ durch das Wort „abgebenden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz 5, wird die Wortfolge „Versendung einer Humanarzneispezialität“ durch die Wortfolge „Abgabe einer Humanarzneispezialität durch Fernabsatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 6, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Versendung“ durch die Wortfolge „Abgabe durch Fernabsatz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz eins, werden die Wortfolge „Versendung der bestellten Humanarzneispezialität“ durch die Wortfolge „Abgabe der bestellten Humanarzneispezialität durch Fernabsatz“ und das Wort „Lieferung“ durch die Wortfolge „Sendung oder die Hinterlegung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „durch Fernabsatz“ durch die Wortfolge „im Wege der Versendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „Lieferung“ durch das Wort „Sendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Hinterlegung

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Die Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Sofern die Abgabe der Humanarzneispezialitäten durch die Apotheke im Wege der Hinterlegung erfolgt, gelten Paragraph 8, Absatz eins und 2 und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7,

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt das Wort „abgegebene“.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 12, Absatz eins und 5 wird jeweils die Wortfolge „durch Fernabsatz“ durch die Wortfolge „im Wege der Versendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Der Text des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph 2, Ziffer 2 a,, Paragraph 3, Absatz 2 und 4, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 3, 5 und 7, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 12, Absatz eins und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch