210. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung) geändert wird
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 5 und 9 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz 5, und 9 Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes – VNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dem dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), BGBl. II Nr. 281/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Ein- und Ausfuhrstellen gemäß Abs. 2 sind folgende Zollstellen:Ein- und Ausfuhrstellen gemäß Absatz 2, sind folgende Zollstellen:
Flughafen Wien Güterabfertigung,
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 4 des lautet:Paragraph 3, Absatz 4, des lautet:
„(4)Absatz 4,Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. 659/1994 in der jeweils geltenden Fassung) im Nahbereich der in Abs. 3 angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.“Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 18, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 659 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung) im Nahbereich der in Absatz 3, angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.“
Totschnig