209. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Z 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2022 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 98/2022, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2022, sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2023, wird wie folgt geändert:Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 21, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Erfolgt eine Verschreibung nach § 8a Abs. 1c des Suchtmittelgesetzes, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß § 8a Abs. 1c des Suchtmittelgesetzes ist jedoch von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zwecks Überprüfungsmöglichkeit der in § 23g Abs. 1a genannten Kriterien zu übersenden. Teilt die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt mit, dass eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung nicht mehr erforderlich ist, sind Dauerverschreibungen nach § 8a Abs. 1c des Suchtmittelgesetzes durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt nicht mehr auszustellen.“Erfolgt eine Verschreibung nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, des Suchtmittelgesetzes, so ist es nicht erforderlich, die Dauerverschreibung der Amtsärztin/dem Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vor Übermittlung an die Apotheke vorzulegen. Eine Ablichtung der Dauerverschreibung gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins c, des Suchtmittelgesetzes ist jedoch von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unverzüglich, längstens innerhalb von drei Werktagen ab Ausstellung, der nach dem Wohnsitz der Patientin/des Patienten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zwecks Überprüfungsmöglichkeit der in Paragraph 23 g, Absatz eins a, genannten Kriterien zu übersenden. Teilt die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt mit, dass eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung nicht mehr erforderlich ist, sind Dauerverschreibungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, des Suchtmittelgesetzes durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt nicht mehr auszustellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 23e Abs. 7 lautet:Paragraph 23 e, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Änderung des auf einer bereits vidierten Suchtgift-Dauerverschreibung verordneten Abgabemodus ist nur dann zulässig, wenn dies kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Erkrankung der Patientin/des Patienten, unvorhergesehener Reisebedarf) unerlässlich ist; sie bedarf der schriftlichen Begründung und Fertigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes sowie der Vidierung durch die zuständige Amtsärztin/den zuständigen Amtsarzt. Erfolgt eine Verschreibung nach § 8a Abs. 1c des Suchtmittelgesetzes, ist in den Fällen, in denen es kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen zu einer Änderung des verordneten Abgabemodus kommt, eine Vidierung durch die zuständige Amtsärztin/den zuständigen Amtsarzt nicht erforderlich. § 21 Abs. 2a zweiter Satz ist anzuwenden. In allen anderen Fällen hat die Ärztin/der Arzt die bereits gültige Dauerverschreibung nachweislich zu stornieren und durch eine neue Dauerverschreibung mit dem geänderten Abgabemodus zu ersetzen.“Die Änderung des auf einer bereits vidierten Suchtgift-Dauerverschreibung verordneten Abgabemodus ist nur dann zulässig, wenn dies kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Erkrankung der Patientin/des Patienten, unvorhergesehener Reisebedarf) unerlässlich ist; sie bedarf der schriftlichen Begründung und Fertigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes sowie der Vidierung durch die zuständige Amtsärztin/den zuständigen Amtsarzt. Erfolgt eine Verschreibung nach Paragraph 8 a, Absatz eins c, des Suchtmittelgesetzes, ist in den Fällen, in denen es kurzfristig aus unvorhersehbaren Gründen zu einer Änderung des verordneten Abgabemodus kommt, eine Vidierung durch die zuständige Amtsärztin/den zuständigen Amtsarzt nicht erforderlich. Paragraph 21, Absatz 2 a, zweiter Satz ist anzuwenden. In allen anderen Fällen hat die Ärztin/der Arzt die bereits gültige Dauerverschreibung nachweislich zu stornieren und durch eine neue Dauerverschreibung mit dem geänderten Abgabemodus zu ersetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 35 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 21 Abs. 2a und § 23e Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. § 21 Abs. 2a und § 23e Abs. 7 zweiter und dritter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 23 e, Absatz 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 23 e, Absatz 7, zweiter und dritter Satz treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
Rauch