208. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die NEHG-Durchführungsverordnung 2022 geändert wird
Aufgrund von § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 17 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 5 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/2022, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:Aufgrund von Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 2, sowie Paragraph 24, Absatz 5, des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG-Durchführungsverordnung 2022 – NEHG-DV 2022), BGBl. II Nr. 366/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG-Durchführungsverordnung 2022 – NEHG-DV 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 samt Überschrift lautet:Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
„Start des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters
§ 3.Paragraph 3,
Als Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters gemäß § 17 Abs. 2 und 4 NEHG 2022 wird der 1. Jänner 2025 festgelegt. Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß §§ 13 bis 15 NEHG 2022 sind gemäß § 18 NEHG 2022 bis zu diesem Startzeitpunkt weiterhin anzuwenden.“ Als Startzeitpunkt des nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 4 NEHG 2022 wird der 1. Jänner 2025 festgelegt. Die Bestimmungen der Einführungsphase gemäß Paragraphen 13 bis 15 NEHG 2022 sind gemäß Paragraph 18, NEHG 2022 bis zu diesem Startzeitpunkt weiterhin anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs 1 Z 4 entfällt.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 samt Überschrift entfällt.Paragraph 8, samt Überschrift entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 5 in Verbindung mit § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben:Ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 13, NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben:
Anlagenname, nationale Kennung (Genehmigungskennung) und Registrierungsnummer einer registrierten EU-ETS-Anlage, an die Energieträger geliefert werden sollen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 11 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 11, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Registrierung einer natürlichen oder juristischen Person, welche sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde ohne weitere Benachrichtigung gelöscht werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „bis zum 30. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe der Zahllast durch die zuständige Behörde“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, wird die Wortfolge „bis zum 30. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe der Zahllast durch die zuständige Behörde“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 15 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 15, Absatz eins bis 3 lautet:
„(1)Absatz eins,Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 15 NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.Der Handelsteilnehmer hat bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß Paragraph 15, NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe der Daten oder Berichtigung gemäß Abs. 1, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Ergibt sich eine Gutschrift bzw. eine Zahllast, aufgrund einer Abweichung der Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht mit den unterjährigen Meldungen, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.Der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht ist, nach einer allfälligen Bekanntgabe der Daten oder Berichtigung gemäß Absatz eins,, durch die zuständige Behörde mit Bescheid abzuschließen. Ergibt sich eine Gutschrift bzw. eine Zahllast, aufgrund einer Abweichung der Anzahl an abzugebenden nationalen Emissionszertifikaten des vorangegangenen Kalenderjahres aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht mit den unterjährigen Meldungen, hat der Handelsteilnehmer die fehlenden nationalen Emissionszertifikate bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Bescheides abzugeben oder kann überschüssige nationale Emissionszertifikate bei der zuständigen Behörde zurückgeben.
(3)Absatz 3,Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionbericht abgegeben, ist § 15 Abs. 4 NEHG 2022 sinngemäß anzuwenden.“Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionbericht abgegeben, ist Paragraph 15, Absatz 4, NEHG 2022 sinngemäß anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 16 entfällt die Wortfolge „Zustellbevollmächtigten, eines steuerrechtlichen Vertreters oder des“.In Paragraph 16, entfällt die Wortfolge „Zustellbevollmächtigten, eines steuerrechtlichen Vertreters oder des“.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 17 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „gemäß MinStG 2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022,“ die Wortfolge samt Satzzeichen „für Energieträger, die dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterliegen,“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „gemäß MinStG 2022 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,,“ die Wortfolge samt Satzzeichen „für Energieträger, die dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterliegen,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 18 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 19 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Inhabers und der Anlagen sowie die nationale Kennung (Genehmigungskennung) bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben. § 18 gilt sinngemäß.“Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben. Paragraph 18, gilt sinngemäß.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 21 Abs. 3 wird der Satz „Außerdem ist anzugeben, von welchem Handelsteilnehmer oder Lieferanten die betreffenden Energieträger bezogen wurden.“ durch den Satz „Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung der Energieträger nachzuweisen.“ ersetzt.In Paragraph 21, Absatz 3, wird der Satz „Außerdem ist anzugeben, von welchem Handelsteilnehmer oder Lieferanten die betreffenden Energieträger bezogen wurden.“ durch den Satz „Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung der Energieträger nachzuweisen.“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 22 samt Überschrift lautet:Paragraph 22, samt Überschrift lautet:
„Befreiung für diplomatische und konsularische Zwecke
§ 22.Paragraph 22,
Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 IStVG in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertreter eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Die pauschale Vergütung ist nur für diplomatische oder konsularische Vertreter möglich und nicht für diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden sowie begünstigte internationale Einrichtungen, die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe in Anspruch nehmen können. Die Höhe der Pauschalierung beträgt für das Kalenderjahr 2022 jährlich 15 Euro (1. Oktober 2022 – 31. Dezember 2022). Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die jährliche Pauschale 72 Euro, für das Kalenderjahr 2024 96 Euro und für das Kalenderjahr 2025 120 Euro. Bei monatlicher Inanspruchnahme berechnet sich die Höhe der Pauschalierung aliquot aus der jährlichen Pauschale.“ Sofern für die Befreiung von der Erdgasabgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, IStVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, die pauschalierte Vergütung von der Erdgasabgabe beantragt wurde, ist auch bei der antragslosen Befreiung für Erdgas für den einzelnen diplomatischen oder konsularischen Vertreter eine Pauschalierung zu berücksichtigen. Die pauschale Vergütung ist nur für diplomatische oder konsularische Vertreter möglich und nicht für diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörden sowie begünstigte internationale Einrichtungen, die keine Pauschalierung von der Erdgasabgabe in Anspruch nehmen können. Die Höhe der Pauschalierung beträgt für das Kalenderjahr 2022 jährlich 15 Euro (1. Oktober 2022 – 31. Dezember 2022). Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die jährliche Pauschale 72 Euro, für das Kalenderjahr 2024 96 Euro und für das Kalenderjahr 2025 120 Euro. Bei monatlicher Inanspruchnahme berechnet sich die Höhe der Pauschalierung aliquot aus der jährlichen Pauschale.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 23 samt Überschrift entfällt.Paragraph 23, samt Überschrift entfällt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 24 Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 24, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Im Antrag auf Registrierung ist der Name und die Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und die Auswahl der gewünschten Entlastungsmaßnahmen bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die Abschnittsüberschrift des 6. Abschnittes „Teilnehmervertreter“ wird durch die Abschnittsüberschrift „Vertretung“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 25 samt Überschrift lautet:Paragraph 25, samt Überschrift lautet:
„Vertretungsfunktion mittels USP
§ 25.Paragraph 25,
Für die Wahrnehmung der Vertretung von Teilnehmern im NEIS ist auf die Funktionen des im USP eingerichteten Vertretungsmanagements zurückzugreifen.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 26 samt Überschrift und § 27 samt Überschrift entfallen.Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27, samt Überschrift entfallen.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 28 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 28, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf das MinStG 2022 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 29 erhält der bisherige Normtext die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 29, erhält der bisherige Normtext die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,
§ 3 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und Abs. 4. § 16. § 17 Abs. 2 Z 2. § 18 Abs. 2 und 3. § 19 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3. § 22 samt Überschrift§ 24 Abs. 2 und 3, § 25 samt Überschrift und § 28 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 4, Paragraph 16, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 2 und 3, Paragraph 21, Absatz 3, Paragraph 22, samt Überschrift§ 24 Absatz 2 und 3, Paragraph 25, samt Überschrift und Paragraph 28, Absatz 3,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
§ 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 bis 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz eins bis 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2023,, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.
§ 6 Abs 1 Z 4, § 8 samt Überschrift, § 23 samt Überschrift, § 26 samt Überschrift und § 27 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.“Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 23, samt Überschrift, Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27, samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2023,, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag außer Kraft.“
Brunner