195. Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S-UmsetzungsV)
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sowie Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022,, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in den Bereichen Markterlöse sowie Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten. Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2022, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in den Bereichen Markterlöse sowie Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten.
Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Markterlöse sind Aufwendungen aus der Rückdeckung für die Erzeugung zu berücksichtigen, wenn diese vom Beitragsschuldner nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Aufwendungen aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie (§ 7 Abs. 1 Z 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl I Nr. 5/2023) sind im energiewirtschaftlich erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Markterlöse zu berücksichtigen, sofern diese, etwa durch zeitnahe Handelstätigkeiten basierend auf aktualisierten Erzeugungsprognosen, möglichst geringgehalten werden.Aufwendungen aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2023,) sind im energiewirtschaftlich erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Markterlöse zu berücksichtigen, sofern diese, etwa durch zeitnahe Handelstätigkeiten basierend auf aktualisierten Erzeugungsprognosen, möglichst geringgehalten werden.
Ein Geringhalten kann angenommen werden, wenn die Abweichungen der Erzeugungsmengen pro Monat aus Windkraft und Photovoltaik weniger als 5 % und aus sämtlichen anderen Technologien weniger als 1 % betragen.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis von derivativen Kontrakten gemäß § 3 Abs. 1 EKBSG umfasst auch das Ergebnis von Hedging-Vereinbarungen mit Endverbrauchern (virtuelle Strombezugsverträge). In diesem Fall berechnen sich die Markterlöse aus dem mit dem Endverbraucher vereinbarten und realisierten Gesamtpreis pro MWh Strom.Das Ergebnis von derivativen Kontrakten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, EKBSG umfasst auch das Ergebnis von Hedging-Vereinbarungen mit Endverbrauchern (virtuelle Strombezugsverträge). In diesem Fall berechnen sich die Markterlöse aus dem mit dem Endverbraucher vereinbarten und realisierten Gesamtpreis pro MWh Strom.
Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 3.Paragraph 3,
Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln: Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß Paragraph 8, Absatz 3, EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, EKBSG folgende Daten zu übermitteln:
Bezeichnung der Erzeugungsanlage;
installierte Kapazität der Anlage;
eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG;eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, EKBSG;
mögliche Befreiung gemäß § 2 EKBSG;mögliche Befreiung gemäß Paragraph 2, EKBSG;
allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG in Euro;allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß Paragraph 3, Absatz 3, EKBSG in Euro;
wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 EKBSG;wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EKBSG;
Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro/MWh und dem Durchschnittspreis in Euro/MWh sowie allfällige in Abzug zu bringende Beträge;
EKB-S gemäß § 3 EKBSG je Kalendermonat in Euro.EKB-S gemäß Paragraph 3, EKBSG je Kalendermonat in Euro.
Übermittlung zum Zweck der Beitragserhebung an das Finanzamt
§ 4.Paragraph 4,
Die Übermittlung der Aufstellung gemäß § 8 Abs. 2 EKBSG hat elektronisch nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FonV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2022, im Verfahren FinanzOnline in strukturierter Form zu erfolgen. Die Übermittlung der Aufstellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, EKBSG hat elektronisch nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FonV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2022,, im Verfahren FinanzOnline in strukturierter Form zu erfolgen.
Beitragsschuldner
§ 5.Paragraph 5,
Betreibt ein Erzeuger von Strom gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG mehrere Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010, ist zur Ermittlung des Höchstbetrags nach § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG auf die installierte Kapazität der jeweiligen Anlage abzustellen. Betreibt ein Erzeuger von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz 3, EKBSG mehrere Anlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, ElWOG 2010, ist zur Ermittlung des Höchstbetrags nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, EKBSG auf die installierte Kapazität der jeweiligen Anlage abzustellen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft und ist auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des EKBSG anzuwenden.
Brunner Gewessler