BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 23. Juni 2023

Teil römisch zwei

189. Verordnung:

Änderung der Klimabonus-Abwicklungsverordnung

189. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Klimabonus-Abwicklungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 7, des Klimabonusgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2022,, wird verordnet:

Die Klimabonus-Abwicklungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundlagen für die Abwicklung der Auszahlung eines regional differenzierten Klimabonus (im Folgenden: „Klimabonus“) an natürliche Personen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß den Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 6, KliBG.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus

Paragraph 2,

Die Abwicklung der Auszahlung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei der Schlichtungsstelle (Paragraph 11,) sowie privater Dienstleister bedienen kann.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 2, KliBG für die Gewährung des Klimabonus erfolgt auf Grundlage der vonseiten der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständigen Stellen übermittelten Daten durch die BMK.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Der Klimabonus wird nur auf Basis jener Daten anspruchsmäßig festgelegt und ausbezahlt, welche durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle an die BMK übermittelt werden. Anpassungen oder Ergänzungen dieser Daten haben bei den jeweils für diese Daten zuständige Stellen zu erfolgen. Dies gilt auch für Daten, welche der Auszahlung des Klimabonus dienen, wie insbesondere Kontodaten.
  2. Absatz 2,Anpassungen oder Ergänzungen von Daten im Sinne des Absatz eins, können für die Auszahlung des Klimabonus nur berücksichtigt werden, wenn diese durch die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG zuständige Stelle entsprechend Absatz eins, vor dem jeweiligen Datenabzug durch die BMK bereits durchgeführt wurden. Es erfolgt keine manuelle Bearbeitung von Daten, welche durch Personen direkt an die BMK herangetragen werden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 3 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, wird Absatz 5, durch folgenden Absatz 3, ersetzt:

  1. Absatz 3,Ist aufgrund von Anpassungen oder Ergänzungen von Daten gemäß Absatz eins und 2 ein höherer Klimabonus oder ein Klimabonus für frühere Anspruchsjahre auszuzahlen, hat die BMK dies spätestens im Rahmen der Durchführung der nächsten Auszahlung zu berücksichtigen. Ist eine Rückforderung gemäß Paragraph 10, durchzuführen, hat die BMK dies innerhalb von acht Wochen zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Liegt im Falle des Paragraph 2, Absatz 3, KliBG kein mehr als sechs Monate andauernder Bezug von Familienbeihilfe vor, hat die Auszahlung an jene Person zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, KliBG den Bezug erhält.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzung für eine Auszahlung an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, KliBG muss im Anspruchsjahr für zumindest einen Tag erfüllt sein.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit

Paragraph 7,

Der regionale Klimabonus wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (Paragraph 5, KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.“

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Sofern der BMK aufgrund der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen. “

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Zahlungen nach Absatz eins, wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß Paragraph 8, vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen. In begründeten Fällen kann eine Zustellung als Rückscheinbrief gemäß Paragraph 13, des Zustellgesetzes erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Wurde eine Zustellung nach Absatz eins, bewirkt, wirkt diese für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend. “

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    die Behandlung von Beschwerdefällen im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auszahlung des regionalen Klimabonus nach Paragraph 8 und Paragraph 9,;
  2. Ziffer 3
    die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 10, im Namen und im Auftrag der BMK.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Eingaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten. Eine direkte Kontaktaufnahme von betroffenen Personen mit der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.
  2. Absatz 4,Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 13, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Paragraph eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3 (neu), Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 3 und 4 außer Kraft.“

Gewessler