Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 20. Juni 2023 | Teil römisch zwei |
186. Verordnung: | Auswahl-V 2023 |
Auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, idgF, wird verordnet:
Für die Zuteilung folgender als zahlenmäßig beschränkt festgelegter und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehender Frequenzen wird festgelegt, dass die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgt:
Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Kriterien und Ziele des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 TKG 2021 besser mit einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren erfüllt werden, wurden unter Einhaltung der Bestimmung Paragraph 206, TKG 2021 öffentlich konsultiert.
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