BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 12. Juni 2023

Teil römisch zwei

174. Verordnung:

Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

174. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes) und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten, der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes und der Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes), neu erlassen werden (Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes)

Artikel 1

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Durchführung des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes)

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 90 e, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 57, GehG
  3. wird
    verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf die Leitungsfunktionen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten (im Folgenden: Bundeslehranstalten) und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (im Folgenden: Forstfachschule Traunkirchen) für Bundeslehrpersonen und Bundesvertragslehrpersonen anzuwenden.

Zuweisungskriterien

Paragraph 2,

Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen erfolgt anhand der Bedeutung und des Umfangs der Bundeslehranstalt und der Forstfachschule Traunkirchen (Paragraph 3, Absatz eins,) unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,

Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen werden den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wie folgt zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      die Bundeslehranstalten
      1. Litera a
        der Dienstzulagengruppe römisch eins bei mehr als 12 Klassen,
      2. Litera b
        der Dienstzulagengruppe römisch zwei bei 9 bis 12 Klassen,
      3. Litera c
        der Dienstzulagengruppe römisch drei bei 8 Klassen,
      4. Litera d
        der Dienstzulagengruppe römisch vier bei 4 bis 7 Klassen und
      5. Litera e
        der Dienstzulagengruppe römisch fünf bei 1 bis 3 Klassen;
    2. Ziffer 2
      die Forstfachschule Traunkirchen der Dienstzulagengruppe römisch zwei.
  2. Absatz 2,Für die Einreihung der Bundeslehranstalten in die Dienstzulagengruppe gelten folgende weitere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
    2. Ziffer 2
      Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
    3. Ziffer 3
      Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Forschungsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.

Erhöhung der Dienstzulage

Paragraph 4,

Die Dienstzulage der Schulleiterinnen und Schulleiter an Bundeslehranstalten mit mindestens dreißig anrechenbaren Klassen wird gemäß Paragraph 57, Absatz 6, GehG um 15 vH erhöht.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Paragraph 57, Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 1998,, außer Kraft.

Artikel 2

PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten, der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes und der Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes)

Auf Grund des Paragraph 46 b, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf Leitungsfunktionen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten (im Folgenden: Bundeslehranstalten) und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (im Folgenden: Forstfachschule Traunkirchen) für Bundesvertragslehrpersonen im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst anzuwenden.

Zuweisungskriterien

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen oder Leitungsfunktionen (Schulcluster-Leitung oder Leitung mehrerer Bundeslehranstalten) zu den Kategorien A bis D erfolgt anhand der Zahl der zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen in Vollbeschäftigungsäquivalenten (Paragraph 3, Absatz eins,) und allfälliger Zuschläge für die Komplexität gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder 3.
  2. Absatz 2,Einem Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Paragraph 40 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,. Allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des laufenden Schuljahres.
  3. Absatz 3,Religionslehrpersonen, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellt sind, und Lehrpersonen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, sind unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, bei der Ermittlung der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente zu berücksichtigen.

Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D gemäß Paragraph 46 b, Absatz 2, VBG wie folgt zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    2. Ziffer 2
      der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
    3. Ziffer 3
      der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
    4. Ziffer 4
      der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.
  2. Absatz 2,Für die Zuweisung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist die gemäß Paragraph 2, ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:
    1. Ziffer eins
      die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Bundeslehranstalt,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen gemäß Paragraph 2, zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, sind Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen bei Betrieb eines Lehrbetriebes oder eines Internates um eine Kategorie, bei Betrieb eines Lehrbetriebes und eines Internates um zwei Kategorien höher einzureihen.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Totschnig