BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 2. Juni 2023

Teil II

166. Verordnung:

Änderung der Externistenprüfungsverordnung

166. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Externistenprüfungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 42, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wird verordnet:

Die Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den Paragraph 11, Absatz 4 und 13 Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, sofern der Lehrplan alternative Pflichtgegenstände (einschließlich Wahlpflichtgegenstände), die Wahl zwischen mehreren Fremdsprachen oder die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vorsieht,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach dem Wort „können“ die Wendung „ , sofern der Lehrplan den Unterrichtsgegenstand Ethik nicht vorsieht, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Sieht der Lehrplan die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik vor, so haben Prüfungskandidatinnen und -kandidaten von Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, um Zulassung zur Externistenprüfung aus einem der beiden Prüfungsgebiete anzusuchen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aWird eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, abgelegt, so können Teilprüfungen dieser Externistenprüfung vor der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem, einer Einzelprüferin oder einem Einzelprüfer, welche oder welcher von der Schulleitung aus dem Kreis jener Lehrpersonen, die den das Prüfungsgebiet umfassenden Unterrichtsgegenstand unterrichten, zu bestellen ist, sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Externistenprüfung gemäß Absatz eins, umfasst
    1. Ziffer eins
      nicht die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Unterrichtsgegenstände,
    2. Ziffer 2
      den Unterrichtsgegenstand Religion dann, wenn er gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewählt wurde,
    3. Ziffer 3
      den Unterrichtsgegenstand Ethik dann, wenn
      1. Litera a
        er im Lehrplan vorgesehen ist und
      2. Litera b
        nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Unterrichtsgegenstand Religion gewählt wurde.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 2 Absatz 3 “, durch das Zitat „§ 2 Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 16, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aWenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, nicht besteht, können die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden worden ist, um Zulassung zur Wiederholung einer Externistenprüfung bei der Schule, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, ansuchen. In diesem Fall ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu einer Wiederholung jener Prüfungsgebiete, welche negativ beurteilt wurden, von der Schulleitung oder einer von dieser zu bestimmenden Lehrperson als Vorsitzendem der Prüfungskommission zuzulassen. Abweichend von Absatz eins, ist der neue Termin jedenfalls innerhalb der ersten beiden Wochen des folgenden Schuljahres festzusetzen. Wird zudem ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, eingebracht, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 16, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung gilt nicht für Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, welche eine Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, ablegen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an einer Wiederholung einer Externistenprüfung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a, gerechtfertigt verhindert, so ist hinsichtlich der Festsetzung eines Termins ergänzend ein neuer Termin bis spätestens 30. November des Jahres der Ablegung der Externistenprüfung festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2023, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 16, Absatz eins a und 2 sowie Paragraph 17, Absatz eins, mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, mit 1. September 2023;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, Absatz 2 a, mit 1. Jänner 2024.“

Polaschek