BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 2. Juni 2023

Teil römisch zwei

161. Verordnung:

Gründungskonvent-Vergütungsverordnung

161. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Gründungskonvents des Institute of Digital Sciences Austria (Gründungskonvent-Vergütungsverordnung – GKVV)

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Gründungskonvents gemäß Paragraph 6, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,.

Festlegung der Vergütung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Vergütung für die Mitglieder des Gründungskonvents beträgt in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 2.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 4.000,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 4.500,--

  1. Absatz 2,Ab dem 13. Monat der Tätigkeit beträgt die Vergütung pro Monat:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

  1. Absatz 3,Den Mitgliedern des Gründungskonvents sind die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten und (sonstige) Barauslagen zu ersetzen. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und haben sich an der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zu orientieren.

Inkrafttreten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Tätigkeiten im Zeitraum von Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten der Verordnung sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, abzugelten.

Polaschek