157. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung – Inneres geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 4, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, und des Paragraph 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung – Inneres), BGBl. II Nr. 400/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung – Inneres), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder“.In Paragraph 2, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „des sportmotorischen Tests (Paragraph 16, Absatz eins,) oder“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird in Z 2 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt, entfällt die bisherige Z 3 und erhält die geltende Z 4 die Ziffernbezeichnung „3.“.In Paragraph 3, Absatz eins, wird in Ziffer 2, der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt, entfällt die bisherige Ziffer 3 und erhält die geltende Ziffer 4, die Ziffernbezeichnung „3.“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 und 2“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 2 entfällt das Zitat „, § 16 Abs. 4“.In Paragraph 6, Absatz 2, entfällt das Zitat „, Paragraph 16, Absatz 4,
5.Novellierungsanordnung 5, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wird eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren festgestellt, hat der oder die Aufnahmewerbende die Möglichkeit, im Zuge der Eignungsprüfung eine Begutachtung durch einen seitens der Behörde gemäß § 4 zur Verfügung gestellten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie oder klinischen Psychologen vornehmen zu lassen. Widerlegt dieses Gutachten die Auffälligkeit, erfolgt die Zulassung zum nachfolgenden Testteil. Bestätigt dieses Gutachten die Auffälligkeit, bleibt diese als medizinischer Ausschließungsgrund dauerhaft aufrecht.“Wird eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren festgestellt, hat der oder die Aufnahmewerbende die Möglichkeit, im Zuge der Eignungsprüfung eine Begutachtung durch einen seitens der Behörde gemäß Paragraph 4, zur Verfügung gestellten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie oder klinischen Psychologen vornehmen zu lassen. Widerlegt dieses Gutachten die Auffälligkeit, erfolgt die Zulassung zum nachfolgenden Testteil. Bestätigt dieses Gutachten die Auffälligkeit, bleibt diese als medizinischer Ausschließungsgrund dauerhaft aufrecht.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 11 Abs. 5 lautet:Paragraph 11, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat das Bundesministerium für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende den festgelegten Mindestausprägungsgrad in einem oder mehreren Testteilen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des jeweiligen Testteils nach frühestens sechs Monaten zulässig.“Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat das Bundesministerium für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (Paragraph 10, Absatz 2,) festzulegen. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende den festgelegten Mindestausprägungsgrad in einem oder mehreren Testteilen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des jeweiligen Testteils nach frühestens sechs Monaten zulässig.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 14 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „und körperlichen Eignung“ ein Beistrich und die Wortfolge „worunter auch die körperliche Eignung zur Sportausübung fällt,“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „und körperlichen Eignung“ ein Beistrich und die Wortfolge „worunter auch die körperliche Eignung zur Sportausübung fällt,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 14 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „in Form eines Screenings“.In Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „in Form eines Screenings“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 16 samt Überschrift entfällt.Paragraph 16, samt Überschrift entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 17 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 17, entfällt der zweite Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 22 entfällt das Zitat „, § 16 Abs. 4“.In Paragraph 22, entfällt das Zitat „, Paragraph 16, Absatz 4,
12.Novellierungsanordnung 12, § 23 samt Überschrift lautet:Paragraph 23, samt Überschrift lautet:
„Anwendbare Bestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 11 Abs. 1, 2 und 4, 12 Abs. 1 und 3, 13 bis 15 gelten sinngemäß. § 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß § 7 Abs. 2 mit dem ersten Tag des Auswahlverfahrens für die betroffene Sonderverwendung zu laufen beginnt. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens ist.“ Die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 11 Absatz eins, 2 und 4, 12 Absatz eins und 3, 13 bis 15 gelten sinngemäß. Paragraph 7, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, mit dem ersten Tag des Auswahlverfahrens für die betroffene Sonderverwendung zu laufen beginnt. Paragraph 11, Absatz 5, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die §§ 2 Abs. 2, 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 4, 11 Abs. 5, 14 Abs. 1 und 3, 17, 22, 23 samt Überschrift und 26 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 samt Überschrift außer Kraft.“Die Paragraphen 2, Absatz 2, 3, 6, Absatz 2, 7, Absatz 4, 11, Absatz 5, 14, Absatz eins und 3, 17, 22, 23 samt Überschrift und 26 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 16, samt Überschrift außer Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 157/2023 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die §§ 7 Abs. 4 und 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anzuwenden sind.“Alle bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2023, anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2023, mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Paragraphen 7, Absatz 4 und 11 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2022, anzuwenden sind.“
Karner