151. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Nachweise sowie die Überprüfung des Gasversorgungsstandards für geschützte Kunden in Österreich
Auf Grund des § 121 Abs. 5 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 121, Absatz 5, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2023,, wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise erlassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Fernwärmeanlagen“ Anlagen, die Wärme direkt oder indirekt an geschützte Fernwärmekunden liefern, in ein Fernwärmenetz mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh einspeisen und die ohne technische Einbaumaßnahmen keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen können;
„geschützte soziale Dienste“ grundlegender sozialer Dienst mit Ausnahme der Bereiche Bildung und öffentliche Verwaltung (Anlage 1);
„geschützte Fernwärmekunden“ Haushalte, grundlegende soziale Dienste oder kleine und mittlere Unternehmen, die von einer Fernwärmeanlage versorgt werden;
„mittlere Unternehmen“ Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, soweit sie nicht kleine Unternehmen sind.
(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 4 GWG 2011.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 4, GWG 2011.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Überprüfung der Einhaltung der Standards
§ 3.Paragraph 3,
Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind von Versorgern geschützter Kunden jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln: Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Paragraph 121, Absatz 5, GWG 2011 normierten Standards sind von Versorgern geschützter Kunden jährlich zum 31. August für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde folgende Daten zu übermitteln:
Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. a GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;Bei geschützten Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera a, GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;
Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. b GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;Bei geschützten Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera b, GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte;
Bei geschützten Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a lit. c GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte und letztjähriger monatlicher Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an geschützte Fernwärmekunden liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential. Bei geschützten Kunden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, Litera c, GWG 2011: Anzahl der Zählpunkte und letztjähriger monatlicher Gasverbrauch im jeweiligen Monat je Fernwärmeanlage, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an geschützte Fernwärmekunden liefert, sowie das jeweilige kurzfristige Substitutionspotential.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:
Für die Fälle des Art. 6 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:Für die Fälle des Artikel 6, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:
Speicherverträge am Primärmarkt, die mit Speicherunternehmen oder am Sekundärmarkt mit Speicherkunden abgeschlossen wurden, welche das maximale Arbeitsgasvolumen, die maximale Entnahmeleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
Bilaterale Lieferverträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, die maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
OTC-Verträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
Verträge über Termingeschäfte an der Börse, welche die maximalen Vertragsmengen, die maximalen Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten.
Für den Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Z 1 lit. a, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind. Für den Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Ziffer eins, Litera a,, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind.
(2)Absatz 2,Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten. Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten.
(3)Absatz 3,Im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland und bei Nutzung ausländischer Speicher sind die Transportverträge anzugeben, über welche die entsprechende Menge und Leistung nach Österreich transportiert wird.
(4)Absatz 4,Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.
Datenübermittlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden. Die Daten gemäß Paragraph 3, müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.
(2)Absatz 2,Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 in Verbindung mit § 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.
Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft.
Urbantschitsch Haber
Anlage 1 ÖNACE-Codes der geschützten Sozialen Dienste gemäß § 2 Abs. 1 Z 2ÖNACE-Codes der geschützten Sozialen Dienste gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2
ÖNACE-Klasse | Bezeichnung |
84.22 | Verteidigung (Bundesheer) |
84.24 | Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Polizei) |
84.25 | Feuerwehren |
86.10 | Krankenhäuser |
86.21 | Arztpraxen für Allgemeinmedizin |
86.22 | Facharztpraxen |
86.23 | Zahnarztpraxen |
86.90 | Gesundheitswesen a.n.g. |
87.10 | Pflegeheime |
87.20 | Stationäre Einrichtungen zur psychosozialen Betreuung, Suchtbekämpfung u.Ä. |
87.30 | Altenheime; Alten- und Behindertenwohnheime |
87.90 | Sonstige Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) |
88.10 | Soziale Betreuung älterer Menschen und Behinderter |
88.91 | Tagesbetreuung von Kindern |
88.99 | Sonstiges Sozialwesen a.n.g. |
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