BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 8. Mai 2023

Teil römisch zwei

140. Verordnung:

Investitionskostenersatzverordnung

140. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Überwachung von Nachrichten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung oder zur Registrierung von Teilnehmern erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV 2023)

Aufgrund des Paragraph 162, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt den gemäß Paragraph 162, Absatz eins, TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2021) aufwenden musste, um die in Paragraph 162, Absatz eins, TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Verordnungen gemäß den Paragraphen 162, Absatz 3, 166, Absatz 2 und 171 Absatz 6, TKG 2021 entstanden sind.

Bemessungsgrundlage

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die erforderlichen Funktionen gemäß den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verordnungen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Anschaffungskosten
    2. Ziffer 2
      Einrichtungskosten
    3. Ziffer 3
      Netzanpassungskosten
    4. Ziffer 4
      Lizenzkosten
  2. Absatz 2,Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Geltendmachung

Paragraph 3,

Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Kostenbestimmung

Paragraph 4,

Der für die Auszahlung zuständige Bundesminister für Finanzen hat mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß Paragraph 2, ermittelten Bemessungsgrundlage.

Außerkrafttreten

Paragraph 5,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Investitionskostenersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2012,, außer Kraft.

Übergangsbestimmung

Paragraph 6,

Diese Verordnung ist auch auf Investitionen im Sinne des Paragraph eins, anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, welche gemäß den Paragraphen 94, Absatz eins, oder 97 Absatz eins a, des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, erfolgt sind. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Kostenersatzverfahren sind nach dieser Verordnung fortzuführen.

Inkrafttreten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Brunner