BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. April 2023

Teil römisch zwei

132. Verordnung:

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

132. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des Paragraph 35, des Notariatstarifgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1978,, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 1997, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2010,, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein weiterer Zuschlag von 30 vH, zu dem in Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 14, NTG am Ende angeführten Gebührenhöchstbetrag wird ein Zuschlag von 33 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden.

Zadić